Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520108/2/Ki/Si/Ka

Linz, 09.04.2003

 

 

 

VwSen-520108/2/Ki/Si/Ka Linz, am 9. April 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Mag. M vom 9.1.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L-L vom 23.12.2002, VerkR21-252-2002, wegen Abweisung der Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG und 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV

 

Entscheidungsgründe:
 
 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurden die Anträge des Berufungswerbers (Bw) auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B vom 23.4.2002 und 3.12.2002 gemäß § 3 Abs. 1 FSG abgewiesen.
  2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 9.1.2003 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 3.12.2002 auf Erteilung der Lenkberechtigung stattgegeben werde. Der Bw bekämpft insbesondere die verkehrspsychologische Untersuchung dem Grund nach, die Grenzwerte beruhten nicht auf einer wissenschaftlichen Arbeit und die Stellungnahmen seien nicht objektiv und nachvollziehbar. Das Gutachten von der Nervenfachärztin sei nicht berücksichtigt worden. Die Beobachtungsfahrt sei nicht erforderlich gewesen und sei nicht erkennbar, ob sie im Sinne des § 1 FSG-GV durchgeführt worden sei. Die Fahrfehler könnten nicht zwangsweise auf mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zurückgeführt werden, sondern sie könnten auch auf mangelnde Kenntnis der Verkehrsvorschriften oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zurückzuführen sein. Das Verfahren sei mangelhaft.
  3. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

Dem Bw wurde auf Grund eines Alkoholdeliktes vom 2.12.2001 die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten rechtskräftig entzogen und zudem begleitende Maßnahmen sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde sodann mit Bescheid vom 9.4.2002 die Lenkberechtigung erneut entzogen und ausgesprochen, dass die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt wird. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 23.4.2002 hat der Bw den "Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung" gestellt.

Der Bw beantragt die Durchführung einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung. In der weiteren Folge hat der Bw eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 12.7.2002 und eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 25.7.2002 beigebracht, sowie den Antrag um Durchführung einer Beobachtungsfahrt gestellt. Die Beobachtungsfahrt wurde im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens beurteilt. Das amtsärztliche Gutachten vom 26.9.2002 hat den Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen als "nicht geeignet" beurteilt. Der Bw hat mit Schreiben vom 3.12.2002, als "Antrag um Wiedererteilung der Lenkberechtigung" bezeichnet, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung genommen und abschließend den Antrag, "die entzogene Lenkberechtigung möge nunmehr wiederum ausgefolgt werden", gestellt

Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Es ist davon auszugehen, dass dem Bw rechtskräftig die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung rechtskräftig entzogen ist.

Im gegenständlichen Fall steht die Erteilungsvoraussetzung des § 3 Abs.1 Z3 FSG in Frage. Die Ausführungen zu der Verkehrszuverlässigkeit im angefochtenen Bescheid sind verfehlt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Sind gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Die Durchführung einer Beobachtungsfahrt ist in den Fällen des § 9 FSG - der im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt - vorgesehen, in anderen Fällen ist sie nicht ausgeschlossen.

Aus dem gesamten Verfahrensverlauf, beginnend mit dem Vorfall vom 2.12.2001 ist für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eine verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich. Um den vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahmen wirksam entgegentreten zu können, ist jedenfalls die Vorlage einer von einer hiezu ermächtigten Untersuchungsstelle erstellten, für den Berufungswerber günstigen verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich.

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit wie auch das INFAR sind im Sinne des § 19 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigte verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die die verkehrspsychologische Untersuchungen aufgrund standardisierter Testverfahren durchführen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass das Bundesministerium im Verfahren bei den Ermächtigungen auf die der derzeitigen Wissenschaft entsprechenden Testverfahren Bedacht nimmt. Auf die Infragestellung der Testverfahren und der Richtigkeit der Grenzwerte ist im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.

Wenn der Bw die Beurteilung seiner Eignung auf Grund der Gutachten bekämpft, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Falle des Vorbringens von grundlegenden Bedenken gegen ein Sachverständigengutachten diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten ist bzw. dies unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen ist.

Im vom Bw zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.2001, Zl. 99/11/0101 waren Grundlage der Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen die bei einzelnen Tests erzielten Testwerte. "Die daraus abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zu Grunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar" (Zitat aus dem Erkenntnis). Im vorliegenden Fall jedoch sind die Grenzwerte angeführt und auch die vom Bw bei den Tests erzielten Testwerte ausgewiesen, sodass die Beurteilung der einzelnen Leistungsfunktionen nachvollziehbar ist.

Beide verkehrspsychologischen Untersuchungen erfolgten innerhalb von vier Monaten, sie ergaben jeweils eingeschränkte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV.

Das amtsärztliche Gutachten konnte sich auf diese beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen stützen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit hat den Bw als "derzeit nicht geeignet" beurteilt. Die festgestellten Leistungsdefizite wurden auf toxische bzw. gesundheitliche Schädigungen zurückgeführt und daher eine neurologisch-psychiatrische Abklärung und bei befürwortender fachärztlicher Stellungnahme eine Beobachtungsfahrt angeraten. Die Amtsärztin hat, der verkehrspsychologischen Stellungnahme folgend, nachdem eine befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorlag, eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Entgegen der Ansicht des Bw hat die Amtsärztin sehr wohl die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme berücksichtigt. Die Schlussfolgerung im amtsärztlichen Gutachten, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite nicht kompensierbar sind, ist nachvollziehbar.

Den Einwendungen des Bw zu den Fahrfehlern kann sich die Behörde nicht anschließen; das Verhalten bei einer Stop-Tafel, das Nichtbeachten kann weder am fremden Fahrzeug noch an der ungewohnten Umgebung gelegen sein. (Die Einwendung der fehlenden Kenntnis der Verkehrsvorschriften legt geradezu Bedenken hinsichtlich einer weiteren Erteilungsvoraussetzung nahe.)

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens von Frau Dr. Überwimmer in Frage zu stellen. Der Bw hat zum Beweise des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung keine konkreten Beweise, die eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bedingt hätten, vorgelegt.

Der Bw konnte die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG bisher nicht darlegen. Dem Antrag des Bw, die Lenkberechtigung zu erteilen kann somit nicht entsprochen werden. Die Entscheidung der Erstbehörde ist daher zu bestätigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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