Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520109/10/Ki/Ka

Linz, 21.03.2003

 

 

 VwSen-520109/10/Ki/Ka Linz, am 21. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des HS, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. FF, vom 27.1.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.1.2003, VerkR21-30-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.2003 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 3 wie folgt zu lauten hat:

 

"Herr HS hat zusätzlich auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren und überdies ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen."

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 15 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 und 29 Abs.4 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen und ausgesprochen, dass ihm die Lenkberechtigung für den Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab 1.1.2003 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, weiters wurde angeordnet, er habe sich zusätzlich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) und vor Ablauf der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Außerdem wurde der deutsche Führerschein ausgestellt von dem Landratsamt München vom 9.6.1972, Klassen 1+3, Zahl 589380 eingezogen und einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 27.1.2003 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben sowie vorab auszusprechen, dass der Berufung jedenfalls die aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende bestimmte Tatsache, nämlich, dass der Bw einen Alkotest verweigert hat, bestritten wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.2003. In dieser Berufungsverhandlung wurde auch die Berufung des Herrn HS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.1.2003, VerkR96-298-2003, behandelt, zumal ein und derselbe Sachverhalt zu klären war. Es wird daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung hinsichtlich des Straferkenntnisses verwiesen.

 

Laut Anzeige des GP Neuhofen a.d. Kr. hat der Bw am 1.1.2003 um 16.52 Uhr die an ihn durch ein befugtes und besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht ergangene Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests auf der B 139, Höhe km.20,062 im Gemeindegebiet von Neuhofen insofern verweigert, als trotz vier Versuchen kein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist, nachdem der begründete Verdacht bestanden hatte, dass er den PKW, Kz: auf der B 139 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dem Rechtsmittelwerber wurde daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen und es wurde die Anzeige erstattet. Es handelt es sich um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Dem Bw wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.1.2003 zur Last gelegt, er habe am 1.1.2003 um 16.52 Uhr die an ihn durch ein befugtes und besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht ergangene Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests auf der B 139, Höhe km.20,062 im Gemeindegebiet von Neuhofen insofern verweigert, also trotz vier Versuchen kein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist, nachdem der begründete Verdacht bestanden hatte, dass er den PKW, Kz.: auf der B 139 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben, das durchgeführte Berufungsverfahren hat jedoch ergeben, dass der Tatvorwurf zu Recht erfolgte. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten festgelegt hat. Es verbleibt daher kein Raum für Überlegungen dahingehend, ob mit einer kürzeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden könnte. Die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass mit der Mindestentzugsdauer im vorliegenden Falle das Auslangen gefunden werden kann bzw. dass erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw nach dieser Entzugsdauer wieder hergestellt ist.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Verweigerung des Alkotests ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Bw durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl.Nr. II 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Somit war auch diese Anordnung in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes zwingend geboten und es wird der Bw hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung war der Bescheidspruch im Sinne des § 66 Abs.4 AVG dahingehend zu konkretisieren, dass neben der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen war.

 

5.4. Gemäß § 15 Abs.4 FSG verliert mit der Ausstellung des neuen Führerscheins der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

 

Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung hat der im Spruch bezeichnete deutsche Führerschein seine Gültigkeit verloren, weshalb dieser einzuziehen gewesen ist.

 

5.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

In Anbetracht der nunmehrigen sofortigen Entscheidung ist es nicht mehr erforderlich, über den in der Berufung gestellten gesonderten Antrag, auszusprechen, dass der Berufung jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommt, gesondert abzusprechen.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
 

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