Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520114/2/Si/Br/Pe

Linz, 12.02.2003

 

 

 

VwSen-520114/2/Si/Br/Pe Linz, am 12. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn SO vom 24. Jänner 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Dezember 2002, VerkR20-2248-2002, wegen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und C+E zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 5, 6 FSG; § 8, § 66 Abs. 4 und § 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag vom 28. November 2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse A, B, C und C+E als unzulässig gemäß § 6 Abs.1 Z2 und 3 FSG und § 108 Abs.2 zweiter Satz KFG iVm § 8 AVG zurückgewiesen. Der Berufungswerber sei am 16.8.1985 geboren und habe daher keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Lenkberechtigung und er dürfe auch die Ausbildung in einer Fahrschule noch nicht beginnen. Daher habe er mangels Rechtsanspruches oder rechtlichem Interesse keine Parteistellung nach § 8 AVG.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Berufungswerber beantragt die Erteilung der Lenkberechtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen. Er habe den Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung gestellt, da er sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters mit der Fahrschulausbildung beginnen wolle. Für die Antragstellung sei im Gesetz keine Frist vorgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes nach Akteneinsicht erwogen:

 

Der am 16.8.1985 geborene Berufungswerber hat am 28.11.2002 den Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung gestellt.

 

Die Erstbehörde hat über den Antrag prozessual entschieden.

Eine mangelnde Parteistellung infolge Alters kann nicht erkannt werden. Im Sinne des § 8 AVG ist derjenige Partei, der einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vor einer Behörde behauptet, wenn diese Behauptung zumindest "möglich" ist.

 

§ 6 FSG enthält die Anforderungen an das Mindestalter:

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.5 und des § 19 Abs.1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters - das ist im vorliegenden Fall mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (Abs.1 Z3 lit.b) - mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen. Das Führerscheingesetz enthält keine Bestimmung, wann eine Partei den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung einbringen kann. Allenfalls wäre unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Zeitpunkt der Antragsstellung zu beurteilen. Der Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Lenkberechtigung steht aber in erkennbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem frühestmöglichen Termin für den Beginn der Ausbildung.

Die Zurückweisung des Antrages ist nicht rechtmäßig, der Bescheid wird daher behoben. Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs.4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden, sie darf aber nicht über ein "mehr" entscheiden als Gegenstand der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen war.

Das Verfahren wird aufgrund des Antrages vom 28. November 2002 fortzuführen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.

 

 

Dr. B l e i e r

  

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