Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520116/2/Sch/Si/Pe

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-520116/2/Sch/Si/Pe Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn TV vom 30. Jänner 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ML, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Jänner 2003, VerkR21-454-2002-Gr, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 3 FSG, §§ 66 Abs. 4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn TV, angeordnet, innerhalb von 4 Monaten sich einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigen Stelle zu unterziehen. Der Berufungswerber hat am 2.9.2002, innerhalb der Probezeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine strafbare Handlung gemäß § 88 StGB begangen. Das diesbezügliche Verfahren wurde beim BG Freistadt gemäß § 90 f StPO mit einer Probezeit von einem Jahr abgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber (Bw) beantragt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu beheben. Der Bw bekennt sich der ihm zu Last gelegten "Verwaltungsübertretung" nicht schuldig, begründet dies und beantragt die Durchführung weiterer Beweise. Es liege keine strafbare Handlung im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 FSG vor, auch keine rechtskräftige Bestrafung, sondern eine diversionelle Maßnahme.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Rechtslage gehen die Ausführungen des Bw zum Vorfall an sich und die Beweisanträge ins Leere. Es ist nicht richtig, wenn der Bw meint, er habe keine strafbare Handlung begangen. Bei einer diversionellen Maßnahme liegt eine strafbare Handlung vor, doch hat der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn im Hinblick auf eine in § 90a StPO näher genannte (vom Verdächtigen zu erbringende) Ersatzleistung die Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Der Berufung kommt aber dennoch Berechtigung zu.

Begeht - gemäß § 4 Abs. 3 FSG - der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung ist bei dem Besitzer eines Probeführerscheines das Vorliegen eines schweren Verstoßes und die Rechtskraft der Bestrafung. Zuletzt kam im Zusammenhang mit der 5. FSG Novelle die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine Strafverfolgung mittels Diversion einer rechtskräftigen Verurteilung nicht gleichzuhalten sei und es aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt sei, in den Fällen, in denen die Diversion zur Anwendung gekommen ist, jedenfalls eine Nachschulung anzuordnen. - Derartige Maßnahmen sind vielmehr im Rahmen der Diversion von den Gerichten anzuordnen. - (Siehe dazu: Bericht des Verkehrsausschusses; 1082 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP)

Der Bezirksanwalt des BG Freistadt hat am 8.1.2003 zum verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 2.9.2002 mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 90 f StPO auf eine Probezeit von einem Jahr eingestellt wurde.

Die Anordnung der Nachschulung ist daher zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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