Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520118/4/Kei/Ri

Linz, 28.02.2003

 

 

 VwSen-520118/4/Kei/Ri Linz, am 28. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H F, S, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.November 2002, Zl. VerkR20-1795-2002/LL, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

2. Dieser Bescheid wurde dem Bw am 3. Dezember 2002 durch Hinterlegung beim Postamt H zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 17. Dezember 2002. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche, mit 20. Dezember 2002 datierte, Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 23. Dezember 2002 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Februar 2003, Zl. VerkR20-1795-2002/LL/Fa, erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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