Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520121/3/Kei/Si/An

Linz, 29.04.2003

 

 

 

VwSen-520121/3/Kei/Si/An Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M K, K, K, vertreten durch RA Dr. F R, H, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Dezember 2002, Zl. VerkR21-263-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn K M unter Bedachtnahme auf den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.10.2002 die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 31.10.2002, entzogen.

Rechtsgrundlagen: §§ 7 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) beantragt den Bescheid als rechtwidrig aufzuheben, in eventu die Entzugsdauer auf 6 Monate herabzusetzen. Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Behörde den Sachverhalt unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG subsumiert habe, aber ausdrücklich § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG als Rechtsgrundlage heranzieht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig, es lägen die Gründe dafür nicht vor. Das Parteiengehör sei nicht ausreichend gewahrt worden und er habe die in der Vorstellung vorgebrachten Argumente nicht unter Beweis stellen können. Er habe sich zwischenzeitig einem Drogentest unterzogen. Es sei festgestellt worden, dass er keine Drogen konsumiere. Die Behörde habe sich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit mit seinem Lebenswandel seit der Entlassung nicht auseinandergesetzt. Hauptsächlich habe er mit C gehandelt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass diese Droge zu den weniger gefährlichen gehöre. Auch die Zeit seit der Begehung der strafbaren Handlung sei nicht berücksichtigt worden. Er sei am 10.7.2002 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und seither habe er sich wohl verhalten, gehe einer geregelten Arbeit nach und habe einen guten Kontakt zu der Bewährungshelferin. Bei der Begehung der strafbaren Handlungen sei er erst 19 Jahre alt gewesen. Die mit dem Strafverfahren verbundenen Unbillen, wie die Untersuchungshaft und das "Damoklesschwert" der bedingten Verurteilung, lassen erwarten, dass er nicht der Entzugsdauer von 18 Monaten bedürfe um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erlangen. Die Entzugsdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen auch zu hoch.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit Schreiben des Bw vom 14. April 2003, das am 25. April 2003 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Dazu wird bemerkt:

§ 67d Abs. 3 AVG normiert, dass der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen hat. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht in der Berufung bzw. innerhalb der Berufungsfrist beantragt. Auch wird bemerkt, dass der Oö. Verwaltungssenat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (s. § 67d Abs. 1 AVG).

 

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es dem Gesetz, einen als verkehrsunzuverlässig qualifizierten Inhaber einer Lenkberechtigung für die Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker fernzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher die Verfügung, einer Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, als rechtmäßig an (vgl. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252 oder vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0168 - wie er auch in ständiger Praxis einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen einen derartigen Entziehungsbescheid nicht die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt).

 

Dem übrigen Berufungsvorbringen ist ein Erfolg ebenfalls versagt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs. 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 12 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen verwiesen.

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes S als Jugendschöffengericht vom 26.9.2002, 10 Hv 81/02p wegen

zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Eingangs ist klarzustellen, dass dem Bw die Lenkberechtigung nicht auf Grund einer gesundheitlichen Nichteignung, sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird. Zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf es keines ärztlichen Gutachtens und damit auch nicht der Darlegung der gesundheitlichen Eignung durch die Beibringung von Befunden (z.B. VwGH Zl. 98/11/0300 vom 23.05.2000). Der diesbezügliche Vorwurf eines Verfahrensmangels ist daher unbegründet.

 

Bereits aus dem Vorliegen einer im Gesetz genannten bestimmten Tatsache geht deren besondere Verwerflichkeit hervor, die auf eine im § 7 Abs. 1 FSG angeführte Sinnesart schließen lässt und die die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit und die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt.

Das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG 1997 gilt als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 12 FSG 1997.

 

Es spielt grundsätzlich keine entscheidende Rolle, wenn einerseits das Strafgericht lediglich eine (teil-)bedingte Strafe verhängt, sowie wenn andererseits bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde, da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird (u.a. VwGH Zl. 99/11/0166, 24081999). Im vorliegenden Fall hat dem Bw die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Beschaffung und das Inverkehrsetzen des Suchtmittels erleichtert. Auch beim Einbruchdiebstahl war dem Bw die Verwendung eines Kraftfahrzeuges dienlich. Es ist zu befürchten, dass der Bw sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Die Suchtgiftdelikte erstrecken sich von Anfang 2000 bis April 2002. Nach den Urteilsausführungen hat der Bw den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, sowie auch aus- und eingeführt. Im April 2001 entschloss sich der Bw in B günstig C einzukaufen, dies nach Österreich zu schmuggeln und sodann gewinnbringend weiterzuverkaufen, um sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Das Verbrechen des Inverkehrsetzens erfolgte in einem Zeitraum von April 2001 bis zur Inhaftierung. Aber bereits seit Anfang 2000 hat der Bw Suchtgift - darunter auch ca. 3 bis 4 Gramm H - erworben, besessen und anderen überlassen, sowie aus- und eingeführt. Entgegen der Ansicht des Bw handelt es sich sehr wohl um einen langen Tatzeitraum. Den Straftaten wurde erst ein Ende gesetzt, als der Bw am 22. April 2002 verhaftet wurde und er sich sodann bis 11. Juli 2002 in U-Haft befand. Wie dem Urteil und den Ausführungen des Gerichtes zu entnehmen ist, hat der Bw "schwunghaften Handel" mit Suchtgift getrieben.

Anlässlich des Suchgifthandels kam der Bw auch auf die Idee Käufer dadurch zu betrügen, dass er ihnen vorspiegelte substanzhältige Suchtmittel zum Verkauf anzubieten, obwohl er tatsächlich nicht suchtgifthältige Substanzen anbot.

Das Persönlichkeitsbild des Bw wird bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auch durch die übrigen Straftaten, das Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG, das Verbrechen des Einbruchdiebstahls und das Vergehen des Betruges, abgerundet.

Private und berufliche Umstände haben bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben. Der vom Bw erwähnte Drogentest vermag nicht ein durch längere Zeit zu zeigendes Wohlverhalten als Voraussetzung für die Wiederannahme des Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit zu ersetzen (z.B. VwGH 10.10.1995, 93/11/0156; 14.11.1995, 95/11/0300). Der Umstand, dass der Bw keine Drogen mehr konsumiert, ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen, weil nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich zieht. Dem Bw kann nicht zu gute gehalten werden, dass er von sich aus die Begehung der Straftaten beendet hat.

Der Umstand, dass sich der Bw derzeit wohl verhält und sozial integriert ist, ist für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung von Bedeutung.

Bei Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist auf Grund der Sozialschädlichkeit die Prognose, wann eine Person wieder verkehrszuverlässig ist, nicht günstig. Was die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG 1997 erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die große Verwerflichkeit der über ein Jahr getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, im Vordergrund. Drogen, auch wenn sie als "leichte Drogen" bezeichnet werden, fallen unter das Suchtmittelgesetz und das Inverkehrsetzen ist verboten. Vom Faktum der strafbaren Handlungen und der daraus zu erschließenden Sinnesart ist auszugehen und nicht von Umständen, die der Bw nicht verwirklicht habe. Abgesehen davon, standen einige Straftaten auch in Zusammenhang mit H.

Je größer die Abweichung einer Sinnesart einer Person von der im Führerscheingesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern. Es steht außer Zweifel, dass Verurteilung und Strafe und die damit im Zusammenhang stehenden Unbillen eine Änderung der Sinnesart herbeizuführen geeignet sind. Die Änderung einer Sinnesart ist durch künftiges Wohlverhalten unter Beweis zustellen (vgl. VwGH 98/11/0252 vom 12.4.1999).

Die verstrichene Zeit zwischen dem Ende der strafbaren Handlungen im April 2002 - infolge der Inhaftierung - und der Haftentlassung am 10.7.2002 einerseits und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.10.2002 andererseits ist zu kurz, um sich entscheidend zugunsten des Bw auswirken zu können. Ein Wohlverhalten während der Haft oder während anhängiger Verfahren ist von geringerem Gewicht als ein Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren. Das Gerichtsverfahren wurde mit Urteil vom 26.9.2002 abgeschlossen, und bereits mit Schreiben vom 30.9.2002 wurde der Bw von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Bei der Entscheidung der Erstbehörde sind die Wertungskriterien bereits insofern eingeflossen als eine Entzugsdauer festgesetzt wurde, bei der die Lenkberechtigung noch nicht erlischt. Im Hinblick auf die Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen kann weder die Annahme der Behörde, der Bw sei verkehrsunzuverlässig, noch die Festsetzung der Entziehungsdauer als rechtswidrig erkannt werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 
 

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