Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103546/2/Br

Linz, 05.03.1996

VwSen-103546/2/Br Linz, am 5. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.

Langeder, den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die von Herrn E P, S, Wr. N, betreffend die mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 8. Februar 1996, Zl: III/St.11.040/95 IN, verhängte Strafe, gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung, zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1.) und 5.) mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß ad 1.) die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage und ad 5.) die Geldstrafe auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf achtzehn Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich demnach in Punkt 1.) auf 500 S und 5.) auf 1.500 S. Für das Berufungsverfahren entfallen hinsichtlich dieser Punkte sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 und des KFG insgesamt fünf Strafen und zwar von 15.000 S, 500 S, 600 S, 600 S und 20.000 S somit insgesamt 36.700 S verhängt und in dessen Spruch folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 24.08.1995 um 01.45 Uhr in L, auf dem H nächst dem Hause Nr. 1 den PKW mit Kennzeichen 1) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung, 2) ohne den Zulassungsschein mitzuführen, gelenkt 3) am Beginn des H an der Kreuzung mit der Hauptstraße das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, 4) auf dem H einen selbstständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren, 5) am 24.08.1995 um 01.50 Uhr in L, auf dem H nächst dem HauseNr. 1 trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die eigene dienstliche Wahrnehmung zweier Sicherheitswachebeamter bzw. durch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Johann L einwandfrei erwiesen.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte zu der im Spruche angeführten Zeit in L, auf der H, aus Richtung N kommend, den Kombi mit Kennzeichen stadtauswärts lenkte und im Kreuzungsbereich mit dem H nach rechts auf diesen abbog.

Dabei beachtete er das am Beginn des H deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht und lenkte den PKW auf dem H einerseits gegen die erlaubte Fahrtrichtung und andererseits vorschriftswidrig auf dem selbstständigen Gleiskörper der Straßenbahn. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 100 Meter wendete er und hielt bei einem Taxilenker an, der ihn dann aufgrund seiner sichtlich starken Alkoholisierung bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Weiterfahrt hinderte.

Im Zuge der gegen den Beschuldigten geführten Amtshandlung stellten die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane fest, daß sich der Beschuldigte nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung befand, den Zulassungsschein nicht mitführte und andererseits deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies. Da die Beamten somit mit Grund vermuten konnten, daß sich der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, forderten sie ihn auf, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschuldigte verweigerte jedoch die Durchführung des Alkotestes.

Gemäß § 64/1 KFG darf ein Kraftfahrzeug nur lenken, wer sich im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung befindet.

Gemäß § 5/2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Straßenaufsichtsorgane berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Gemäß § 134/1 KFG werden Delikte nach dem Kraftfahrgesetz mit Geldstrafen bis zu S 30.000,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

Gemäß § 99/1 StVO werden Alkoholisierungsdelikte mit Geldstrafen von S 8.000,- bis S 50.000,-, im Nichteinbringungsfalle mit ein bis sechs Wochen Arrest geahndet.

Als außerordentlich erschwerend für die Strafbemessung hinsichtlich der (Übertretung nach § 64/1 KFG (Lenken eines Kfz. ohne die erforderliche Lenkerberechtigung) mußten 4 einschlägige Vormerkungen und hinsichtlich der Übertretung nach § 5/2 StVO (Alkotestverweigerung) 2 einschlägige Vormerkungen gewertet werden. Dieser Umstand zeigt wohl eindeutig, daß der Beschuldigte keineswegs beabsichtigt, vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen den Genuß von Alkohol zu meiden, bzw. das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von vornherein zu unterlassen. Bei dem Beschuldigten handelt es sich ganz augenscheinlich um eine Person, die überhaupt nicht gewillt erscheint, sich an bestehende Vorschriften und hier wiederum an Vorschriften, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dienen, zu halten, weshalb es im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit unbedingt geboten erschien diesesmal drakonische Geldstrafen in der aufgezeigten Höhe über den Beschuldigten zu verhängen. Die bisher verhängten hohen Geldstrafen haben dies jedenfalls nicht vermocht.

Mildernde Umstände für die Strafbemessung wurden nicht bekannt.

Die verhängten Geldstrafen erscheinen somit im gegenständlichen Falle sowohl aus Gründen der General- wie auch der Spezialprävention (Vorbeugung) durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und geeignet, den Beschuldigten endlich einmal von derartigen Übertretungen abzuhalten. In Anbetracht der äußerst erschwerenden Umstände mußte die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten etwas in den Hintergrund treten. Der Beschuldigte wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er bei einem neuerlichen Verstoß in der aufgezeigten Richtung mit der Verhängung der Höchststrafe zu rechnen hat.

Dem Beschuldigten steht es frei, im Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz bei Vorliegen von triftigen Gründen um Gewährung von Strafaufschub bzw. um Ratenzahlung anzusuchen. Ein solches Ansuchen ist nach dem Gebührengesetz mit einer Bundesstempelmarke von S 120,- zu versehen." 2. In der mit Schreiben vom 15. Februar 1996 fristgerecht gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß ihm die Strafe zu hoch sei, zumal er nur über eine Notstandshilfe in Höhe von monatlich 9.366 S verfüge. Damit habe er den Lebensunterhalt für Gattin und Sohn zu bestreiten. Weiter führt er noch aus, daß er sein Fehlverhalten einsehe und er derartige Fehlverhalten nicht mehr begehen werde. Aus diesem Grunde bitte er noch ein einziges Mal um Verständnis.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Diesem angeschlossen war der mit der Berufung vorgelegte Einkommensnachweis. Ferner wurde im Wege der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt erhoben, welche Strafen mit dem dortigen Straferkenntnis vom 28.8.1995, Zl. St 1971/95 jeweils wegen § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 134 iVm § 64 Abs.1 KFG verhängt wurden.

4. Da in den Punkten 1.) und 5.) jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafen richtet und ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

Hinsichtlich der Punkte 2.) bis 4.) ergeht zu h. AZ VwSen 103547 eine gesonderte Entscheidung durch das dafür zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

5. Der Berufungswerber wurde mit den Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.2.1995 und 30. 8.1995, Zlen: VU/S/6152/94 H, St.11009/95 In, und dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 28. 8.1995, St 1971/95 wegen der Übertretung dieser Bestimmungen (12.000 S u. je 15.000 S wegen Alkoholisierung und 2x 3.000 S und 5.000 S) wegen Lenken ohne Lenkerberechtigung bestraft. Die Strafen der Bundespolizeidirektion Linz sind lt. Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der hier hinsichtlich des Strafausmaßes zur Beurteilung stehenden Tathandlung war somit erst die Bestrafung vom 14.2.1995 in Rechtskraft erwachsen.

Der Berufungswerber bezieht eine Notstandshilfe von täglich S 312,20. Er ist für die Gattin und ein Kind sorgepflichtig.

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7. Der Erschwerungsgrund der (hier weiteren) einschlägigen Vorstrafe besteht (nur) dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war(en) (vgl. VwGH 29.12.1986, 86/10/0132, 0146, VwGH 15.12.1987, 86/04/0122, sowie VwGH 26.6.1989, 88/12/0172 u.a). Nicht bloß auf die Rechtskraft einschlägiger Vorstrafen zum Entscheidungszeitpunkt kommt es an, sondern es ist auf die schon bestehende Rechtskraft zum Zeitpunkt der Begehung der weiteren Tat abzustellen (vgl.h.Erk. VwSen - 102701 v.

28.4.1994, da. Zl.: St.-13.443/93-In).

Somit kommt in den hier vorliegenden Spruchpunkten nur je eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend zum Tragen.

Im übrigen ist jedoch zu bemerken und damit ist der Erstbehörde durchaus zu folgen, daß der Berufungswerber bislang offenbar überhaupt nicht geneigt gewesen zu sein scheint sich mit den gesetzlich geschützten Werten des Straßenverkehrs- und Kraftfahrrechtes zu identifizieren.

Selbst wenn der Berufungsschrift des Berufungswerbers entnommen werden könnte, daß er die nachteiligen Auswirkungen seiner Fehlverhalten für die Verkehrssicherheit nunmehr einzusehen geneigt ist, bedarf es zumindest der nunmehr verhängten Strafen, um dem Strafzweck sowohl hinsichtlich dessen general-, insbesondere jedoch dessen spezialpräventiver Bedeutung gerecht zu werden. Im Sinne der obzit. Judikatur ist es jedoch verwehrt eine höhere Strafe zu verhängen als der Ermessensspielraum bei bloß einer einschlägigen Vormerkung einräumt.

Die hier ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen, welche wohl auch zu ermäßigen gewesen sind, waren jedoch angesichts der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse zum Verhältnis des Geldstrafrahmens höher anzusetzen (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L a n g e d e r

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