Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103547/2/Br

Linz, 05.03.1996

VwSen-103547/2/Br Linz, am 5. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn E P, S, W, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 8. Februar 1996, Zl: III/St.11.040/95 IN, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 2.) mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß hier die Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden ermäßigt wird.

In den Punkten 3.) und 4.) wird keine F o l g e gegeben; die mit dem Straferkenntnis diesbezüglich ausgesprochenen Strafsätze werden vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Im Punkt 2.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 20 S.

Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt der Verfahrenskostenbeitrag.

In den Punkten 3.) und 4.) wird dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren von 240 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 und des KFG insgesamt fünf Strafen von insgesamt 36.700 S verhängt und wider den Berufungswerber in dessen Spruch folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 24.08.1995 um 01.45 Uhr in L, auf dem H nächst dem Hause Nr. 1 den PKW mit Kennzeichen 1) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung, 2) ohne den Zulassungsschein mitzuführen, gelenkt 3) am Beginn des H an der Kreuzung mit der Hauptstraße das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, 4) auf dem H einen selbstständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren, 5) am 24.08.1995 um 01.50 Uhr in L, auf dem H nächst dem HauseNr. 1 trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die eigene dienstliche Wahrnehmung zweier Sicherheitswachebeamter bzw. durch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Johann L einwandfrei erwiesen.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte zu der im Spruche angeführten Zeit in L, auf der H, aus Richtung N kommend, den Kombi mit Kennzeichen stadtauswärts lenkte und im Kreuzungsbereich mit dem H nach rechts auf diesen abbog.

Dabei beachtete er das am Beginn des H deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht und lenkte den PKW auf dem H einerseits gegen die erlaubte Fahrtrichtung und andererseits vorschriftswidrig auf dem selbstständigen Gleiskörper der Straßenbahn. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 100 Meter wendete er und hielt bei einem Taxilenker an, der ihn dann aufgrund seiner sichtlich starken Alkoholisierung bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Weiterfahrt hinderte.

Im Zuge der gegen den Beschuldigten geführten Amtshandlung stellten die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane fest, daß sich der Beschuldigte nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung befand, den Zulassungsschein nicht mitführte und andererseits deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies. Da die Beamten somit mit Grund vermuten konnten, daß sich der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, forderten sie ihn auf, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschuldigte verweigerte jedoch die Durchführung des Alkotestes.

Gemäß § 64/1 KFG darf ein Kraftfahrzeug nur lenken, wer sich im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung befindet.

Gemäß § 5/2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Straßenaufsichtsorgane berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Gemäß § 134/1 KFG werden Delikte nach dem Kraftfahrgesetz mit Geldstrafen bis zu S 30.000,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

Gemäß § 99/1 StVO werden Alkoholisierungsdelikte mit Geldstrafen von S 8.000,- bis S 50.000,-, im Nichteinbringungsfalle mit ein bis sechs Wochen Arrest geahndet.

Als außerordentlich erschwerend für die Strafbemessung hinsichtlich der (Übertretung nach § 64/1 KFG (Lenken eines Kfz. ohne die erforderliche Lenkerberechtigung) mußten 4 einschlägige Vormerkungen und hinsichtlich der Übertretung nach § 5/2 StVO (Alkotestverweigerung) 2 einschlägige Vormerkungen gewertet werden. Dieser Umstand zeigt wohl eindeutig, daß der Beschuldigte keineswegs beabsichtigt, vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen den Genuß von Alkohol zu meiden, bzw. das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von vornherein zu unterlassen. Bei dem Beschuldigten handelt es sich ganz augenscheinlich um eine Person, die überhaupt nicht gewillt erscheint, sich an bestehende Vorschriften und hier wiederum an Vorschriften, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dienen, zu halten, weshalb es im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit unbedingt geboten erschien diesesmal drakonische Geldstrafen in der aufgezeigten Höhe über den Beschuldigten zu verhängen. Die bisher verhängten hohen Geldstrafen haben dies jedenfalls nicht vermocht.

Mildernde Umstände für die Strafbemessung wurden nicht bekannt.

Die verhängten Geldstrafen erscheinen somit im gegenständlichen Falle sowohl aus Gründen der General- wie auch der Spezialprävention (Vorbeugung) durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und geeignet, den Beschuldigten endlich einmal von derartigen Übertretungen abzuhalten. In Anbetracht der äußerst erschwerenden Umstände mußte die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten etwas in den Hintergrund treten. Der Beschuldigte wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er bei einem neuerlichen Verstoß in der aufgezeigten Richtung mit der Verhängung der Höchststrafe zu rechnen hat.

Dem Beschuldigten steht es frei, im Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz bei Vorliegen von triftigen Gründen um Gewährung von Strafaufschub bzw. um Ratenzahlung anzusuchen. Ein solches Ansuchen ist nach dem Gebührengesetz mit einer Bundesstempelmarke von S 120,- zu versehen." 2. In der mit Schreiben vom 15. Februar 1996 fristgerecht gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß ihm die Strafe zu hoch sei, zumal er nur über eine Notstandshilfe in Höhe von monatlich 9.366 S verfüge. Damit habe er den Lebensunterhalt für Gattin und Sohn zu bestreiten. Weiter führt er noch aus, daß er sein Fehlverhalten einsehe und er derartige Fehlverhalten nicht mehr begehen werde. Aus diesem Grunde bitte er noch ein einziges Mal um Verständnis.

Bei dem objektiven Erklärungswert dieser pauschalen Ausführung wird davon ausgegangen, daß sich diese Berufung auf sämtliche Punkte des Straferkenntnisses bezieht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Diesem angeschlossen war der mit der Berufung vorgelegte Einkommensnachweis.

4. Zumal in den Punkten 2.) bis 4.) jeweils keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafen richtet und ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG). Hinsichtlich der Punkte 1.) und 5.) ergeht zu h. AZ: VwSen - 103546 eine gesonderte Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

5. Der Berufungswerber bezieht eine Notstandshilfe von täglich S 312,20. Er ist für die Gattin und ein Kind sorgepflichtig.

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7. Selbst wenn hinsichtlich der hier relevanten Verwaltungsübertretungen die erschwerenden Umstände - welche in der Begründung des Straferkenntnisses wohl nur auf die Tatvorwürfe des alkoholisierten Lenkens und des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung bezogen gewesen sein dürften - nicht zum Tragen kommen, kann den hier verhängten Strafsätzen, nämlich zu 3.) und 4.) mit je 600 S objektiv nicht entgegengetreten werden. Angesichts des im § 99 Abs.3 lit.a bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens liegen die hier verhängten Strafen durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes. Hinsichtlich des Punktes 2.) (Nichtmitführen des Zulassungsscheines) ist jedoch der objektive Tatunwert dieses Deliktes doch erheblich unter jenem der StVO-Übertretung gelegen. Immerhin befuhr der Berufungswerber einen Gleiskörper für die Straßenbahn und einer durch das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" vorgeschriebenen Richtung.

Diesbezüglich war zumindest zu versuchen eine im Hinblick auf den erheblichen Unterschied der Rechtsgutbeeinträchtigungen eine im Strafausmaß zum Ausdruck gelangende Anpassung vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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