Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103558/7/Br

Linz, 21.03.1996

VwSen-103558/7/Br Linz, am 21. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J R, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 6. Februar 1996, VerkR96-1560-1995, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 21. März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch nach der Wortfolge '......um 6.840 kg "gesamt um 11.660 kg" .......' einzufügen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 6. Februar 1996 wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt und nachfolgenden Tatvorwurf zur Last gelegt:

"Sie haben wie am 10.02.1995 um 15.15 Uhr auf der Bundesstraße in W, StrKm. 61,0, Bezirk L, Fahrtrichtung L, festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges Kennz. und Anhängerkennz. nicht dafür gesorgt, daß der Kraftwagenzug und seine Beladung (Blochholz) - unbeschadet allfälliger Ausnahmebewilligungen od. den Vorschriften dieses Bundesgesetzes - und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil durch die Beladung (Blochholz) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 22000 kg um 4820 kg und das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 13860 kg um 6840 kg überschritten war." 1.1. Begründend hat die Erstbehörde ausgeführt:

"Am 10.02.1995 um 15.15 Uhr wurde der Kraftfahrer S W als Lenker des Kraftwagenzuges, Kennz. u. auf der Bundesstraße in W bei StrKm. 61,0, beanstandet, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 22.000 kg um 4.820 kg und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 13.860 kg um 6.840 kg überschritten war.

Im gegenständlichen Verfahren rechtfertigten Sie sich im wesentlichen dahingehend, daß Sie Ihren Fahrer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht haben, die Bestimmungen des KFG strikte einzuhalten.

Dazu hat die Behörde nachstehendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung unbeschadet den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Nach § 101 Abs. 1 lit.a darf die Beladung vom Kraftfahrzeug und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.

Im gegenständlichen Verfahren ist einwandfrei erwiesen, daß der Kraftwagen um 4.820 kg um der Anhänger um 6.840 kg überladen war. Dies wird auch von Ihnen nicht bestritten.

Nach § 103 Abs.1 Z1 KFG ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet laufend dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Ist der Fuhrpark so groß, daß der Zulassungsbesitzer alleine dazu nicht in der Lage ist, dann hat er entsprechende qualifizierte Personen zu beauftragen, die für ihn diese Kontrollen durchzuführen.

Hinsichtlich Verschulden bestimmt § 5 Abs. 1 VStG 1991, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Ungehorsamsdelikten hat sohin der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Aus der Zeugenaussage des S W geht hervor, daß er zwar von Ihnen kontrolliert wird, es aber keine Aufzeichnungen der Kontrollen gibt, weil diese angefordert werden müßten. Eine Kontrolle bezüglich der gegenständlichen Fahrt wurde nicht durchgeführt.

Die von Ihnen in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführten Kontrollen und Belehrungen sind anscheinend nicht ausreichend, zumal Sie selbst sagen, daß es Ihnen nicht möglich ist, jede Beladung zu kontrollieren.

In diesem Fall haben Sie eben qualifizierte Personen zu beauftragen, die für Sie diese Kontrollen durchführen. Die Behörde gelangte daher in freier Beweiswürdigung zum Schluß, daß Sie Ihren Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer nicht in dem vom Gesetz verlangten Ausmaß nachgekommen sind und war sohin der Ihnen zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) wurden das Ausmaß Ihres Verschuldens und auch der Umstand, daß Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander angewogen, (gemeint wohl abgewogen) sowie Ihre Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse berücksichtigt. Bei den Einkommensund Vermögensverhältnissen mußte von einer Schätzung ausgegangen werden, da Sie das ha. Schreiben vom 12.01.1996 betreffend Erhebung derselben Verhältnisse nicht beantworteten.

Die Entscheidung über die Kosten des gegenständlichen Verfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung.

2.1. Er führt darin inhaltlich aus wie folgt:

"Habe Ihr Straferkenntnis erhalten, mit dem ich nicht einverstanden bin. Ich habe meinem Steuerberater den Auftrag gegeben, Ihnen meine Vermögensverhältnisse bekanntzugeben.

Er hat Ihnen vor 2-3 Monaten meine Vermögensverhältnisse bekanntgegeben zu einer anderen Strafe.

Da inzwischen nichts anders geworden ist, hätte das gereicht ohne eine Schätzung anzunehmen.

Diese Strafe sehe ich überhaupt nicht ein.

Ich bin zwar Fahrzeugbesitzer, aber Herr S Führerscheinbesitzer und wußte das er nicht überladen durfte. Was hat das für einen Sinn wenn Herr S in der Steiermark ist und ich sollte hinter ihm nachfahren, zu was brauche ich da einen Chauffeur? Herr S zahlte die Strafe das müßte genügen.

Ich ersuche Sie von meiner Strafe abzusehen, Danke (e.h. Unterschrift)." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie der Intention seiner Berufungsschrift zu entnehmen ist, dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 6. Februar 1996, Zl.: VerkR96-1560-1995, sowie durch die Vernehmung des Zeugen W S und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 1996.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des im Spruch bezeichneten Kraftwagenzuges. Seine geschäftliche Tätigkeit bezieht sich überwiegend auf Holztransporte. Er betreibt in seiner Firma zwei Lkw's. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalles war neben dem Berufungswerber persönlich auch der Zeuge W. S bereits sechs Jahre lang als Fahrer beim Berufungswerber beschäftigt. Zwischenzeitig ist letzterer nicht mehr in der Firma tätig, weil nunmehr der Sohn des Berufungswerbers als Fahrer im Einsatz steht.

Eine konkrete Kontrollaktivität im Hinblick auf das Unterbleiben von Überladungen hatte der Berufungswerber gegenüber seinem Mitarbeiter, Herrn W. S, nicht entwickelt gehabt. Der Mitarbeiter war im Hinblick auf die Beladung und Durchführung der Fahrt sich selbst überlassen. Einige Male wurde der Mitarbeiter wegen Überladungen beamtshandelt. Die "Kontrolle" beschränkte sich offenbar bloß auf die Durchsicht von Wiegezettel und dem Hinweis des Berufungswerbers an seinen Mitarbeiter, daß nicht überladen werden sollte. Eine Kontrolle vor Ort konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil der Berufungswerber selbst mit seinem zweiten Fahrzeug im Einsatz stand.

5.1.1. Im Rahmen des Beweisverfahrens hat der Berufungswerber wohl illustrativ dargetan, daß es für einen Kleinunternehmer an sich schwierig ist, ein Kontrollsystem zu entwickeln. Er verweist darauf, daß eine Abwaage einer Ladung 500 S kostet und es somit wirtschaftlich nicht realistisch ist das Gewicht einer Ladung zu kontrollieren.

Aus den Angaben des Berufungswerbers ist erkennbar, daß Überladungen doch weitgehend vom Berufungswerber in Kauf genommen werden und dafür durchaus auch wirtschaftliche Motive dominieren.

Ein Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers besteht im Hinblick auf den Entlassungsgrund seines Mitarbeiters.

Während der Zeuge glaubwürdig und logisch nachvollziehbar darlegt, daß wegen des "Nachrückens" des Sohnes des Berufungswerbers als Fahrer das Beschäftigungsverhältnis zu seiner Firma einvernehmlich aufgelöst worden sei, spricht der Berufungswerber davon, daß er seinen Mitarbeiter wegen der häufigen Bestrafungen wegen Überladungen entlassen hätte. Der Zeuge gibt etwa durchaus logisch an, daß er wegen seines Arbeitsplatzes "geneigt gewesen sei zu überladen".

Ebenfalls legte der Zeuge auch dar, daß er vom Berufungswerber so gut wie nie vor Ort kontrolliert worden ist.

Auch aus den abschließenden Äußerungen des Berufungswerbers war schließlich zu entnehmen, daß man sich mit dem Überladen von Lkw's, trotz der Kenntnis der entsprechenden Vollzugspraxis dieser Gesetzesbestimmung eben abfinde, weil diese nicht praxisgerecht wäre.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. § 4 Abs.7a lautet: "Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,35 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

6.1.1. Der § 101 Abs.1 leg.cit. lautet: "Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Mit der am 28.7.1990 in Kraft getretenen 13. KFG-Novelle wurden durch die Änderung des § 101 Abs.1 lit.a KFG die Grundlagen dafür geschaffen, auch Überladungen von Kraftfahrzügen bzw. Sattelzügen zu bestrafen; die Überladung sowohl des Kraftwagens als auch des Anhängers stellt demnach ein Delikt dar (VwGH 24.3.1993, 92/03/0202).

6.2. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; 6.2.1. Eine Übertretung nach § 103 Abs.1 KFG 1967 ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976). Der Zulassungsbesitzer hat in diesem Zusammenhang die Einhaltung dieser Vorschriften in geeigneter Weise zu überwachen bzw. sich hiefür einer geeigneten Person zu bedienen und damit ein "geeignetes Kontrollsystem" zu betreiben. Darunter wird etwa zu verstehen sein, daß sowohl in der Auswahl der Personen als auch bei der Überwachung alles dahingehend vorgekehrt ist, daß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit ein derart gesetzwidriger Erfolg verhindert wird.

6.2.2. In diesem Sinne wird jedenfalls eine bloß gelegentliche Überprüfung von Waagezettel dieser gesetzlichen Anforderung nicht gerecht, so wie auch noch nicht die mindestens einmalige wöchentliche Überprüfung diverser Abwaagescheine keinen ausreichenden Kontrollmechanismus darstellt (VwGH 13.11.1991, Zl.

91/03/0244).

Dabei ginge es jedoch wohl zu weit bei jeglicher Überladung (etwa einer rein vom Willen eines Fahrers getragene Überladung) gleichsam automatisch einen Mangel im Kontrollsystem erblicken zu wollen. Diese Sicht indiziert u.a. etwa die letztgenannte Entscheidung des VwGH wenn darin zum Ausdruck gelangt, daß es darum ginge "von vorn herein" Überladungen zu vermeiden. Dies wäre wohl nicht im Einklang mit dem Verschuldensprinzip im Strafrecht (keine Strafe ohne Schuld) und würde im Ergebnis ein Verfahren nur mehr als bloße "leere Hülse" erscheinen lassen. In diesem Sinne läßt etwa der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/1065 nicht erkennen, wie etwa ein vom Unternehmer einzurichtendes Kontrollsystem beschaffen sein müßte, damit "eine 'jederzeitige' Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge" sichergestellt sein könnte, wenn dort etwa eine plötzliche eine Kontrolle verunmöglichende geschäftliche Verpflichtung als sträflicher Mangel am Kontrollsystem gewertet wurde. So würde realistisch besehen wohl jedes Ausmaß an einer objektivierten Maßfigur zu orientierender zumutbarer Sorgfaltsübung (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169) überschritten werden, müßte etwa jedem Fahrer eine Überwachungsperson in Form eines Verantwortlichen (eines Kontrollors, welcher de facto bei jedem Beladevorgang vor Ort anwesend zu sein hätte) beigegeben werden.

6.2.2.1. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß damit nicht etwa bewirkt, daß ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. Daher wäre eine bloß plakative jedoch inhaltsleere Annahme eines Verschuldens im Falle einer Nichterfüllung einer normativen Anordnung, quasi immer den Normadressaten zur Last fallend, rechtswidrig. Weil nur in der konkreten Handhabung, bei der nur im Einzelfall zu beantwortenden Frage, welche Zweifel Anlaß für amtswegige Ermittlungen geben müssen und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Beschuldigten zu stellen sind, kann es zur Verletzung des Art. 6 Abs.2 EMRK kommen (vgl. EKMR 19116/91 vom 13. Oktober 1993, Newsletter 1993/6, S 19 f).

Im Lichte dieser Ausführungen gelangt die Rechtsprechung des VwGH in Verbindung mit weitgehend undefinierten Ausführungen zu einer praxisgerechten Anforderung an ein Kontrollsystem in zumindest bedenkliche Bereiche betreffend der Zurechnung einer Schuld bzw. zumindest hart an die Grenze einer Erfolgshaftung.

6.3. Das hier vorliegende Beweisergebnis hatte jedoch zum Inhalt, daß sich der Berufungswerber in seinem beruflichen Alltag mit Überladungen aus wirtschaftlichen Überlegungen abgefunden hatte und dieses Faktum gleichsam zum Bestandteil seines wirtschaftlichen Planens werden ließ. Derartige Überlegungen vermögen Gesetzesübertretungen weder zu entschuldigen und umso weniger zu rechtfertigen. Wie oben schon dargelegt, wird dabei nicht übersehen, daß in der Branche des Berufungswerbers ein harter Wettbewerb herrscht und - wie der Berufungswerber gut nachvollziehbar darlegte Überladungen durchaus verbreitetes System für Konkurrenzfähigkeit in der Branche sein mögen.

Die Spruchergänzung erfolgte der besseren Übersicht des Tatvorwurfes wegen.

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.2. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen - insbesondere in dem hier vorliegenden Ausmaß - ist neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere jedoch - wie jüngste Studien ergeben haben auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden (J.Eisenmann, in Straße und Autobahn, Heft 2/1996, Seite 65 ff). Im Beispiel besagt diese Studie, daß, wenn eine Achslast von 10 Tonnen mit 100 "Übergängen" (= Anzahl des Befahrens einer bestimmten Strecke) bewertet wird, eine Achslast von 11,5 Tonnen bereits 175 "Übergängen" gleichkommt. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich folglich bei so eklatanter Überladung infolge Spurrinnenbildung zeitlich um ein Mehrfaches. Im letzteren Punkt hat dies letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertgehalt deratiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen.

Dabei bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

7.2.1. Die Bestrafung in der Höhe von 5.000 S war daher angesichts der jedenfalls als gut durchschnittlich zu bezeichnenden Einkommensverhältnisse und unter Bedachtnahme des Erschwerungsgrundes der bereits zwei einschlägigen Bestrafungen durchaus als noch milde zu werten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Berufungswerber immerhin in einer sehr ehrlich anmutenden Art und Weise und aus seiner Sicht durchaus gut nachvollziehbar die branchenspezifischen Probleme dargetan hat, was ihm als strafmildernder Umstand zugutezuhalten gewesen ist.

Die Erstbehörde war hier im Ergebnis mit ihren Ausführungen im Recht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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