Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103584/2/Br

Linz, 13.03.1996

VwSen-103584/2/Br Linz, am 13. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über den Antrag des Herrn P P, B, vertreten durch Dr. S G Rechtsanwalt, H vom 4.

März 1996, auf Wiederaufnahme des mit h. Erkenntnis vom 23.

Februar 1996 unter der AZ. VwSen 103462/7/Br rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstraf- verfahrens wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu Recht:

I. Der Antrag wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.

Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Berufungsbescheid wurde das wider den Antragsteller von der Bezirkshauptmannschaft Ried wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erlassene Straferkenntnis im Hinblick auf dessen im Spruch umschriebenen Tatwortlaut vollinhaltlich bestätigt. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluß an die im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Ried durchgeführte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber, dessen Rechtsvertreter und ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Ried teilnahm und anläßlich welcher der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden war, verkündet.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erachtete diesen Tatvorwurf im Ergebnis der im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen.

2. Im nunmehr vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des hier rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führt er folgendes aus:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde anläßlich der mündlichen Verhandlung des UVS vom 23.2.1996 meiner Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Da beim Verfahren über die Frage der Örtlichkeit diskutiert wurde, bin ich im Anschluß daran nochmals zur entsprechenden Autobahnstelle gefahren. Im Straferkenntnis wird als Örtlichkeit die Autobahnauffahrt Ort im , km 65,520 angeführt. Ich habe damals mein Fahrzeug von R Richtung S gelenkt. Hier zeigt sich die erste Unklarheit, weil dann nicht bei der Autobahnauffahrt sondern höchstens bei der Autobahnabfahrt gemessen worden sein könnte. Die Autobahnauffahrt befindet sich in entgegengesetzter Fahrtrichtung. In meiner Fahrtrichtung befindet sich nur eine Autobahnausfahrt.

Weiters ist die angegebene Örtlichkeit bei km 65,520 vollkommen unrichtig. Ich mußte feststellen, daß die Messung im Bereich der km 54,5 bis 55 durchgeführt wurde. Weder da noch dort besteht eine 400 m lange Sicht. Ich habe diesbezüglich eine Unzahl von Fotos angefertigt und diese direkt an den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Linz zu Handen Herrn Dr. Bleier geschickt. Ich mache diese Fotos zum Beweismittel dieses Wiederaufnahmeantrages.

Weiters beantrage ich die Durchführung eines Lokalaugenscheines, zum Beweis dafür, daß die Messung nicht bei km 65 sondern bei km 55 stattgefunden hat, weiters zum Beweis dafür, daß bei der angegebenen Stelle km 65 keine Autobahnauffahrt vorhanden ist, weiters zum Beweis dafür, daß bei der Autobahnabfahrt, ein rechtwinkeliges Stehen mit dem Pkw nicht möglich wäre, weil dann der gesamte Abfahrstreifen blockiert wäre.

Es liegen sohin neue Tatsachen oder Beweismittel vor, welche zurzeit des Verfahrens bestanden haben, mir erst später bekannt wurden. Erst aufgrund der Aussagen und Umstände anläßlich der Verhandlung vom 23.2.1996 ist klar geworden, daß bezüglich des Vorfallsortes Ungereimtheiten bestehen.

Deshalb habe ich auch sogleich die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt, welcher welchen Beweisantrag nicht stattgegeben wurde. Aufgrunddessen bin ich nach der Verhandlung - wie bereits ausgeführt - Vorort gefahren und habe mir die Stelle genau angesehen. Ich konnte erst zu diesem Zeitpunkt feststellen, daß die Angaben bezüglich des Vorfallsortes im Straferkenntnis bzw. in der Gendarmerieanzeige vollkommen falsch sind.

Ich stelle daher den A N T R A G auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Als neue Beweismittel beziehe ich mich auf die beim unabhängigen Verwaltungssenat Linz, Dr. Bleier vorgelegten Fotos.

R, am 4.3.1996/M P P" 3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Im Hinblick auf dieses Verfahren konnte im Sinne des § 51e Abs.2, 2. Halbsatz mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Der neuerliche Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines war jedenfalls nicht als diesbezüglicher "ausdrücklicher" Antrag zu qualifizieren.

3.1. Der Berufungswerber übermittelte mit einem offenbar noch am Tage der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verfaßten Schreiben mehr als 30 Fotos (welche offenbar ebenfalls noch an diesem Tag aufgenommen wurden) vom Bereich Autobahnkilometer 54 bis 65. Im Ergebnis bezichtigt er in diesem Schreiben den Gendarmeriebeamten abermals der falschen Beweisaussage (es ist von Lüge die Rede) im Hinblick auf seine Angaben in der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Inhaltlich bestreitet er in diesem Schreiben abermals die Richtigkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung und die Tatörtlichkeit im Hinblick auf die dort mögliche Meßdistanz von 400 Metern.

Es trifft wohl zu, daß - entgegen der Begründung des h.

Erkenntnisses vom 23. Februar 1996 - die A8 ab ca. 1,3 km vor der Ausfahrt Ort in Fahrtrichtung S in einer flachen Rechtskurve verläuft (und nicht schon einen Kilometer vor dieser Ausfahrt nahezu in einer Geraden) und erst knapp vor dieser Aussfahrt weit über einen Kilometer in eine völlige Gerade in Richtung S übergeht. Kein Zweifel bestand (besteht) jedoch darin, daß von der Position "65.520" eine Sichtmöglichkeit auf 400 Meter aus dem aus Richtung L fließenden Verkehr gegeben war (ist). Daher fand sich folglich kein Grund an der Richtigkeit der Geschwindigkeitmessung Zweifel zu hegen.

Dieser Autobahnverlauf ist schließlich selbst auf den vom Berufungswerber vorgelegten Fotos erkennbar. An dieser Stelle muß wohl auch bemerkt werden, daß diese Fotos vom Berufungswerber offenbar unter weiterer Mißachtung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen (wie etwa Abstellen seines Fahrzeuges am Pannenstreifen) gemacht wurden.

Mittels FAX vom 12. März 1996 übermittelte der Berufungswerber an den unabhängigen Verwaltungssenat zwei mit mehreren handschriftlichen Anmerkungen versehene Seiten des h. Erkenntnisses. In diesen Bemerkungen ist etwa von "Sauerei", "abgekartetes Spiel der Behörde" und von "schallenden Ohrfeigen (welche der VwGH uns erteilen werde)", die Rede.

Das o.a. Schreiben des Berufungswerbers wurde - weil darin der Meldungsleger abermals der falschen Beweisaussage verdächtigt wird - (wie auch schon im erstbehördlichen Verfahren) an die Staatsanwaltschaft Ried weitergereicht.

Letztlich gänzlich unerfindlich ist wie der Berufungswerber nunmehr zur Ansicht gelangen kann, daß die Messung nicht im Bereich des Autobahnkilometers 65,520 sondern 54,5 bis 55 erfolgt sein sollte und er im Bereich des Kilometer 65 (Ort) keine Autobahnauffahrt (gemeint wohl in Richtung S) wissen will. Einerseits wurde er an erstgenannter Stelle angehalten, wobei er jedenfalls dies bislang nicht bestritten hat. Ferner ist amtsbekannt, daß die Auffahrt Ort in Richtung S zwischen 100 und 200 Meter nach der "Ausfahrtkehre" in die A8 mündet.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheidinhalt herbeigeführt hätten ......

4.2. Weder liegen hier neue Tatsachen vor noch besteht ein Anhaltspunkt dafür, daß hier diese Entscheidung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden wäre.

Genau diese abermaligen und diesen Antrag begründende Vorbringen waren bereits im vollem Umfang Gegenstand eines recht umfangreich abgeführten Beweisverfahrens und sind damit nicht neu.

4.3. Diesem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen! Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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