Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520160/4/Bi/Si/Be

Linz, 02.04.2003

 

 

 

VwSen-520160/4/Bi/Si/Be Linz, am 2. April 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau W, vom 5. Februar 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Jänner 2003, VerkR20-2347-2002-Hol wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5, § 66 Abs. 4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag vom 20.12.2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 5 Abs.4 und 6 Abs. 1 FSG abgewiesen. Die am 29.07.1985 geborene Berufungswerberin (Bw) vollende mit Ablauf des 28.07.2003 das 18. Lebensjahr. Eine Lenkberechtigung sei nach § 5 Abs. 4 FSG zu erteilen, wenn das Verfahren gem. § 6 FSG ergebe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorlägen. Diese Voraussetzungen beinhalten auch die Erreichung des für die angestrebte Klasse erforderlichen Mindestalters. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Bw für die beantragte Lenkberechtigung das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Antrag sei daher wegen Nichtvorliegens einer der Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.
  2.  

     

     

  3. Gegen diesen Bescheid hat die Bw Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).
  4.  

  5. Die Bw beantragt die Erteilung der Lenkberechtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen. Sie habe den Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung gestellt, da sie sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters mit der Fahrschulausbildung beginnen wolle. Weder das FSG, noch das KFG noch das AVG würden verbieten einen Antrag vor Erreichen des Alter von 17 1/2 Jahren zu stellen.
  6. .

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes nach Akteneinsicht erwogen:

 
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.1.2003 wurde der Bw am 13.1.2003 mit Rsb zugestellt. Die Berufungsfrist endete somit am 27.1.2003. Die mit 17.1.2003 datierte Berufung wurde jedoch erst am 5.2.2003 bei der Behörde abgegeben. Die Berufung ist damit verspätet eingebracht.

 

Der Bw wurde nachweislich Gelegenheit gegeben zur verspäteten Einbringung der Berufung Stellung zu nehmen. Die Bw hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Berufung ist als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Die Berufungsinstanz kann im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nur dann eine Sachentscheidung treffen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. Für den Fall einer verspäteten Einbringung etwa ist die Berufung zurückzuweisen und darf über die Berufungsgründe nicht abgesprochen werden.
 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.
  2.  

     

  3. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 
 

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