Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520161/2/Br/Si/Pe

Linz, 05.03.2003

 

 

 

VwSen-520161/2/Br/Si/Pe Linz, am 5. März 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau EP, vertreten durch Frau GP, vom 21.1.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.1.2003, VerkR20-2350-2002-Hol, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 5, 6 FSG; § 13, § 66 Abs. 4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag vom 18.12.2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 5 Abs.4 und 6 Abs. 1 FSG abgewiesen. Die am 23.5.1989 geborene Berufungswerberin (Bw) vollende mit Ablauf des 22.5.2007 das 18. Lebensjahr. Eine Lenkberechtigung sei nach § 5 Abs. 4 FSG zu erteilen, wenn das Verfahren gem. § 6 FSG ergebe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorlägen. Diese Voraussetzungen beinhalten auch die Erreichung des für die angestrebte Klasse erforderlichen Mindestalters. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Bw für die beantragte Lenkberechtigung das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Antrag sei daher wegen Nichtvorliegens einer der Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen.
  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid hat die Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).
  4.  

  5. Die Bw bringt vor, die Abweisung des Antrages sei nicht gerechtfertigt, da der Antrag noch vor Fristablauf (1.1.2003) eingereicht worden sei.
  6.  

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes nach Akteneinsicht erwogen:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,
  2. verkehrszuverlässig sind,
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

Bei der Erteilung der Lenkberechtigung darf ein ärztliches Gutachten nicht älter als ein Jahr sein (§ 8 FSG).

 

Rechtsvorschriften, die sich an den Bewerber einer Lenkberechtigung richten, finden sich im § 5 letzter Satz FSG-DV und im § 6 Abs. 2 FSG. Im einen Fall hat er als Antragsteller die von ihm auszufüllenden Rubriken des Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und im anderen Fall dürfen Bewerber um eine Lenkberechtigung frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters - das ist im vorliegenden Fall mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (Abs. 1 Z. 3 lit. b) - mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

 

Die Bw ist am 23.5.1989 geboren und vollendet das 18. Lebensjahr somit am 22.5.2007; ein halbes Jahr früher, darf die Bw mit der Ausbildung in der Fahrschule beginnen. Entgegen der Ansicht der Bw ist das von ihr zitierte Datum, der 1.1.2003 keine für die Erteilung der Lenkberechtigung bindende Frist.

Das Führerscheingesetz enthält keine Bestimmung, wann der Bewerber einer Lenkberechtigung frühestens einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung einbringen darf. Im Gesetz sind auch sonst keine Fristen im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung zu wahren um sich nicht des Rechtes, eine Lenkberechtigung zu erwerben, zu begeben. Es ist der Rechtsmaterie aber auch fremd, allfällige Anträge zu stellen, um (vielleicht) günstigere Rechtspositionen zu sichern.

Es ist den Rechtsunterworfenen zuzusinnen, dass sie Anbringen nicht im Bewusstsein der Sinn-, Grund-, Aussichts- und Zwecklosigkeit stellen und Anbringen in erkennbarem sachlichen Zusammenhang mit dem beantragten Ziel stehen (siehe dazu § 35 AVG und § 13 Abs. 6 AVG). Das kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die Partei nicht selbst bei der Behörde einen Antrag um Erteilung der Lenkberechtigung einbringt, sondern im Wege einer Fahrschule. Zwischen dem Antrag und dem Zeitpunkt, zu dem die Bw die Ausbildung in der/einer Fahrschule überhaupt beginnen kann, liegen vier Jahre (!). Es lässt sich hier wahrlich kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag und der Erteilung der Lenkberechtigung mehr erkennen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit ist der Zeitpunkt der Antragsstellung zu beurteilen. Sowohl der Bw als auch dem Verantwortlichen in der Fahrschule, der den Antrag übernommen hat, musste bewusst gewesen sein, dass ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vier Jahre vor Erreichen des Mindestalters grundlos, sinnlos, zwecklos und aussichtslos ist. Die Behandlung des Antrages, für die Erteilung der Lenkberechtigung und die Ausfolgung eines Führerscheines ist innerhalb einer absehbaren Zeit - unter Bedachtnahme auf die Fristen im FSG - auch mit Blick auf gesundheitliche Aspekte unmöglich, da seitens der Partei die Voraussetzungen für die Erledigung des Antrages nicht erbracht werden können. In diesem Zusammenhang ist auch § 13 Abs. 6 AVG zu sehen, wonach die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Abweisung eines solchen Antrages aber geboten.

Die Entscheidung der Erstbehörde ist, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.
  2.  

     

  3. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
Beschlagwortung:
Willkür

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum