Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103602/11/Br

Linz, 09.04.1996

VwSen-103602/11/Br Linz, am 9. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R O, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Februar 1996, Zl.

VerkR96-122-1996-K, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nach der am 9. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in allen Punkten vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19 Abs.1, 2, § 24, § 51e Abs.1 und § 51i VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem obgenannten Straferkenntnis wurde wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7.8.1995 um 09.41 Uhr den Lkw, Kz. im Ortsgebiet von W, auf der K in südlicher Richtung gelenkt habe, obwohl an dieser Stelle ein Fahrverbot in beiden Richtungen mit dem Zusatz, "Ausgenommen Anrainer" kundgemacht war.

1.2. Begründend stützt die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die durch eine Anrainerin erstattete Anzeige. Dieser habe der Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren nichts entgegen gehalten.

2. Der Berufungswerber führte in seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung aus, daß er infolge Lichteinwirkung das Fahrverbotszeichen zu spät bemerkt habe. Er sei daher um den anderen Verkehr nicht zu gefährden nicht wieder zurückgefahren, sondern habe er dieses Straßenstück durchfahren.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-122-1996-K und durch Erhebung der Wettersituation zum Vorfallszeitpunkt im Wege des Flugwetterdienstes Hörsching. Ebenfalls wurde ein Schreiben der Anzeigerin, welche sich damit zu dieser Verhandlung begründet entschuldigte, verlesen.

3.1. Auf Grund der bestreitenden Verantwortung war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG). Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

4. Der Berufungswerber bestritt auch anläßlich der Berufungsverhandlung die Übertretungshandlung nicht. Er legte dabei jedoch glaubhaft dar, daß er infolge einer nicht ausreichenden Kenntnis der spezifischen Örtlichkeit irrtümlich zu früh eingebogen sei und das Fahrverbot zu spät bemerkt habe. Infolge der Länge seines Sattelfahrzeuges habe er sich entschlossen nicht zurückzuschieben sondern den Straßenzug zu durchfahren. Dabei sei er jedoch nicht "gerast". Die Erhebung beim Flugwetterdienst hat ergeben, daß seit den Morgenstunden des fraglichen Tages Bewölkung aufzog und daher kaum Sonnenschein geherrscht hat und somit keine darauf zu beziehende Blendwirkung angenommen werden kann.

4.1. Glaubwürdig brachte der Berufungswerber jedoch vor, daß er nicht absichtlich den Straßenzug befuhr sondern dies durch den vorhin geschilderten Umstand passiert war.

Ebenfalls schien glaubhaft, daß ein Sattelkraftfahrzeug kurz nach dem Einbiegen nicht "gerast" sein konnte. Der Berufungswerber machte anläßlich der Berufungsverhandlung einen sehr sachlichen, glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck.

5. Rechtlich verweist der O.ö. Verwaltungssenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde.

5.1. Zur Strafzumessung wird auf die bloß geringe Ausschöpfung des bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens hingewiesen. Sohin ist angesichts der mit dieser Übertretung verbunden gewesenen nachteiligen Folgen die Strafe objektiv gesehen nicht überhöht. Die nachteiligen Folgen gründen hier in der Beeinträchtigung des mit dem Verbot beabsichtigten Schutzes der dortigen Wohnbevölkerung vor unnötigen Belastungen durch den Straßenverkehr. Sohin konnte trotz des hier geringen Verschuldens und des Milderungsgrundes der Einsichtigkeit eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht gezogen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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