Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520212/11/Ki/Ka

Linz, 25.04.2003

 

 

 VwSen-520212/11/Ki/Ka Linz, am 25. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn JA, vom 9.12.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.11.2002, VerkR22-1-660-2002/GM, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung verschiedener Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2003 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn JA die Lenkberechtigung für die Klassen A (bis 250) und B, ausgestellt am 2.12.1999, bis 2.12.2005 befristet. Weiters wurden als Auflagen die Vorlage eines internistischen Facharztbefundes, eines Augenfacharztbefundes (beide anlässlich der Nachuntersuchung), ein Nachtfahrverbot und das Tragen einer Brille vorgeschrieben.

 

Die Erstbehörde verweist in der Begründung der Entscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Die Lenkberechtigung sei, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 9.12.2002 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Als Begründung bringt der Bw vor, er besitze seit 1941 (Motorrad) und seit 1959 (PKW) den Führerschein und möchte im Besonderen darauf hinweisen, dass er bis heute keinen Unfall verursacht habe. Auch während seiner Tätigkeit beim Bezirksgericht und Finanzamt G habe er sich nichts zu schulden kommen lassen. Was seinen Gesundheitszustand betreffe, habe er keine Beschwerden und verweise auf den Befund des Facharztes, der keinen Einwand gegen eine Lenkberechtigung habe. Er halte den Therapievorschlag des Facharztes strikt ein und es seien die aufgezeichneten Blutdruckwerte im Normalbereich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Bw sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Dr. H, wurde als Zeuge einvernommen.

 

Anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung am 11.10.2002 wurde bei Herrn A ein deutlich erhöhter Blutdruck (200/110) gemessen. Eine daraufhin veranlasste internistische Facharztuntersuchung hat ergeben, dass der Blutdruck unzureichend eingestellt war und eine Intensivierung der antihypertensiven Medikation erforderlich ist. Der Amtsarzt bezog sich dabei in seiner Stellungnahme auf einen Befundbericht des Facharztes Dr. V vom 13.11.2002 mit Langzeit-Blutdruck-Messbericht vom 12.11.2002. Weiters hat der Amtsarzt festgestellt, dass bei Herrn A gehäuft Blutdruckwerte von über 100 mmHg diastolisch auftreten. Bei derartigen Blutdruckwerten würden sich Blutungszwischenfälle, Kreislaufversagen, Niereninsuffizienzzeichen und Netzhautschäden häufen, sodass eine regelmäßige ärztliche Überwachung dieser Patienten sichergestellt sein müsse, wenn sie als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen.

 

Außerdem wurden bei Herrn A neben einem Bluthochdruck noch weitere Risikofaktoren, nämlich Übergewicht und erhöhte Blutfettwerte, festgestellt. Diese Umstände würden weitere Risikofaktoren für manifeste Herz-Kreislauferkrankungen darstellen, sodass eine internistische und augenfachärztliche (Netzhautschäden) Kontrolluntersuchung und amtsärztliche Nachuntersuchung in Abständen von längstens drei Jahren erforderlich sei.

 

In seinem Gutachten kam der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Ergebnis, dass Herr A zum Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 nur auf drei Jahre befristet geeignet sei, dies unter der Auflage einer Verwendung von Brillen und der Vorschreibung eines Nachtfahrverbotes. Weiters hat der Amtsarzt festgestellt, dass bei der Nachuntersuchung ein internistischer Facharztbefund bzw ein augenärztlicher Facharztbefund vorzulegen wären.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verwies Herr A auf sein bisheriges Vorbringen und erklärte unter Vorlage handschriftlicher Aufzeichnungen, dass seine Blutdruckwerte nunmehr eingestellt seien. Er habe diese Werte selbst kontrolliert.

 

Der Amtsarzt erklärte dazu im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass die vom Bw aufgezeichneten Werte in Ordnung wären, grundsätzlich aber im Hinblick auf die ursprünglich festgestellten erhöhten Blutdruckwerte eine Gefäßerkrankung nicht auszuschließen sei. Auch die erhöhten Blutfettwerte könnten zu Gefäßverstopfungen und damit zu Kreislauferkrankungen führen.

 

Hinsichtlich der Auflage des Tragens einer Brille und der Einschränkung im Hinblick auf das erteilte Nachtfahrverbot hat der Bw keine Einwendungen erhoben.

 

Bezüglich der festgesetzten Frist von drei Jahren erklärte der Amtsarzt, dass er diese als angemessen empfinde, eine kürzere Befristung sei nicht erforderlich.

 

5. An den umfassend begründeten Feststellungen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel zu hegen. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen und rechtfertigen die Annahme, dass der Bw zwar derzeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 noch in ausreichendem Maße gesundheitlich geeignet ist, aufgrund der Art der festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen jedoch in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Das oben dargelegte Beweisverfahren hat im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass Herr A derzeit zwar noch in ausreichendem Maße geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken, dass jedoch aufgrund seiner körperlichen Konstitution (Bluthochdruck, massiv erhöhte Blutfettwerte, Übergewicht) gerechnet werden muss, dass in Zukunft eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Maße eintreten könnte, dass die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grunde hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Lenkberechtigung auf die Empfehlung des Amtsarztes hin auf drei Jahre befristet und die entsprechenden Nachuntersuchungen für den Fall einer Verlängerung der Lenkberechtigung angeordnet. Bezüglich der Auflagen des Tragens einer Brille sowie der Einschränkung im Zusammenhang mit dem Nachtfahrverbot wurden seitens des Bw keine Einwendungen erhoben. Der Bw wurde daher durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

7. Sonstiger Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
 

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