Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520215/2/Sch/Vi/Pe

Linz, 20.03.2003

 

 

 VwSen-520215/2/Sch/Vi/Pe Linz, am 20. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn CT, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GK, vom 19. Feburar 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Jänner 2003, VerkR21-15317-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer besonderen Nachschulung, Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 7, 24, 25 und 26 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn CT, gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 17. August 2001 unter der Zahl VerkR20-1478-2001/GR, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten (ab 29.9.2002) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich Herr CT auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen hat.

 

Weiters wurde gemäß §§ 24 Abs.1 iVm Abs.4 und 26 Abs.5 FSG angeordnet, dass Herr CT bis längstens zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B beizubringen hat.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Berufung richtet sich ausschließlich dagegen, dass eine Entzugsdauer von mehr als 6 Monaten verhängt wurde. Der Berufungswerber macht hiebei unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige Beweiswürdigung geltend. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich im AKH Wels freiwillig Blut abnehmen habe lassen, wodurch er wesentlich zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen habe. Nicht berücksichtigt worden sei weiters, dass er trotz seiner Alkoholisierung hervorragend reagiert habe und daher, auch mit der Einschränkung der objektivierten Alkoholisierung, fahrtüchtig gewesen sei. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass er vor dem Unfall geschlafen habe und der Meinung gewesen sei, der Restalkoholspiegel liege bereits unter 0,8 Promille. Am gegenständlichen Unfall habe er das Verschulden zu verantworten, habe jedoch in Notwehr gehandelt, da er damit rechnen musste, von einem schleudernden Fahrzeug buchstäblich erschlagen zu werden. Dies wäre zu berücksichtigen gewesen, weiters seine berufliche Situation, in welcher er aufgrund der Entzeihung des Führerscheines die Arbeit verloren habe. In rechtlicher Beurteilung habe die Behörde einen Mechanismus in Gang gesetzt, der in den Gesetzen keine Deckung finde, da sie die Entzugszeit verdoppelt habe, da noch ein Unfall "dazugekommen" sei.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 5 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Berufungswerber habe am 29. September 2002 gegen 8.10 Uhr im Gemeindegebiet von Eberstalzell auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien bis auf Höhe von Strkm. 202,85 ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, indem er vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen kam und in der Folge mit einem Reisebus kollidierte, wobei dieser beschädigt wurde. Von den erhebenden Gendarmeriebeamten (VAASt Haid) wurde der Berufungswerber aufgrund bei ihm festgestellter Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch sowie deutliche Bindehautrötung) aufgefordert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Bei dieser Untersuchung wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l festgestellt. Vom Amtsarzt der Erstbehörde wurde ein Blutalkoholgehalt von 1.78 Promille zum Tatzeitpunkt errechnet.

Vom Berufungswerber wird weder das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand noch das Verschulden eines Verkehrsunfalls in diesem Zusammenhang bestritten.

Da zum Untersuchungszeitpunkt 29. September 2002, 9.06 Uhr, ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l (dies entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille) festgestellt wurde, vom Amtsarzt der Erstbehörde ein Blutalkoholgehalt von 1,78 Promille zum Tatzeitpunkt 8.10 Uhr errechnet wurde, durfte die Erstbehörde diesen ermittelten Wert ihrer Entscheidung zugrunde legen und zwar unabhängig davon, dass eine - fast 4 Stunden nach dem oben näher geschilderten Untersuchungszeitpunkt - vom Berufungswerber indizierte Untersuchung seines Blutes auf Alkoholgehalt einen für ihn günstigern Wert ergab.

Der geschilderte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd oben angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysierend gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einer Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Als besonders verwerflich zu werten ist, dass das Verhalten des Berufungswerbers von einer Wiederholungstendenz geprägt ist. So wurde ihm bereits mit Bescheid der Erstbehörde, VerkR21-25-1999/LL, die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten (vom 21.12.1998 bis 21.6.1999) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen. Aktenkundig sind ferner Entzüge der Lenkberechtigung im Zeitraum 4. April 1995 bis 2. Mai 1995, von 4 Monaten im Zeitraum 10. August 1997 bis 10. Dezember 1997 und ferner von 3 Monaten Zeitraum 11. Dezember 1997 bis 11. März 1998.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1985, 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb die behördliche Prognose nach der Verkehrszuverlässigkeit einer Person, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen wiederholt gegen die Bestimmungen des § 5 StVO 1960 verstoßen hat, nur in Ausnahmefällen zu ihren Gunsten ausfallen kann (vgl. hiezu auch VwGH Erk. vom 24.4.2001, 2001/11/0101).

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die zuletzt begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich allein schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentration-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

Was das Wertungskriterium der seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit betrifft, so wird festgestellt, dass seit der Tatbegehung am 29. September 2002 bis zur Erlassung des dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vorausgegangen Mandatsbescheides vom 19. November 2002 ein Zeitraum von nur etwa 7 Wochen verstrichen ist. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Zeitraum von insgesamt etwas mehr als 4 Monaten verstrichen. Der Aktenlage nach hat sich der Berufungswerber in diesem Zeitraum wohlverhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch - wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung beigemessen werden. Diese Ausführungen gelten analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses verstrichen ist.

Der Berufungswerber hat nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Die Erstbehörde hat berücksichtigt, dass der Berufungswerber bereits wiederholt im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ein Alkoholdelikt begangen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach die Lenkberechtigung entzogen wurde, hielt ihn dies nicht ab, am 29. September 2002 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken. Die genannten Umstände werden in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Aus diesem Verhalten des Berufungswerbers kann mit Recht der Schluss gezogen werden, dass er eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist und es daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, um eine Änderung der Sinnesart des Berufungswerbers zu bewirken bzw. um ihn wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Was die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, so gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass die erstbehördlicherseits festgesetzte Entzugsdauer im Ausmaß von 10 Monaten im Hinblick auf die Vorgeschichte nicht als überhöht anzusehen ist.

Der Berufungswerber wird vor neuerlicher Antragstellung auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung seinen Gesinnungswandel von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis zu stellen haben.

Die Vorgangsweise der Erstbehörde, sowohl eine begleitende Maßnahme als auch die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, entspricht der Rechtslage (§ 24 Abs.3 FSG) und ist dieser Spruchteil mangels ausdrücklicher Anfechtung als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber aufgrund der (neuerlichen) Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Berufungswerbers alleine beschränkt, sondern ist die von jedem mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im Übrigen geht die Berufungsbehörde auch davon aus, dass dem Berufungswerber (auch aufgrund der Vorgeschichte) schon bei der Begehung der oben näher angeführten strafbaren Handlung die sich über die verwaltungsbehördliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst bzw. bekannt waren bzw. gewesen sein mussten und ihm dies dennoch nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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