Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520229/2/Fra/Vie/Ka

Linz, 01.04.2003

 

 

 VwSen-520229/2/Fra/Vie/Ka Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FB, eingebracht am 14. März. 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. März 2003, VerkR21-33-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 
Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 7, 24 und 25 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn F B gemäß §§ 7, 24 und 25
  2. Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 23. September 2002, unter der Zahl VerkR20-1239-2002/SD, für die Klasse F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten (ab 31.1.2003) entzogen.

     

    Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

    2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (Bw) rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

    3. Die Berufung richtet sich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für den Zeitraum von 15 Monaten. Der Bw bringt hiezu vor, er bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 50 Hektar. Seine Gattin sei - auch aus gesundheitlichen Gründen - nicht in der Lage, Traktorarbeiten durchzuführen. Sein Sohn sei außerlandwirtschaftlich tätig und nicht in der Lage, die anfallenden Arbeiten zusätzlich zu erledigen. Der Führerschein der Klasse F sei für ihn von existenzieller Notwendigkeit. Er ersuche die Behörde, ihm die Lenkberechtigung für die Klasse F zumindest in einem Umkreis von 2 km von seinem landwirtschaftlichen Anwesen zu erteilen (zumindest für einen Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Oktober 2003).
     
    4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:
     

    4.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

    1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

4.2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2003, VerkR21-33-2003, wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von 15 Monaten entzogen; ferner wurde eine begleitende Maßnahme in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. In Erledigung der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung, welche sich ausdrücklich nur gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F richtete, hat die Erstbehörde in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Bw habe am 22. Jänner 2003 um 21.20 Uhr im Ortsgebiet von Vichtenstein ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Haugstein Straße L 1155 gelenkt. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der Bollersberger Straße L 1163 bei Strkm. 6,900 wurde der Bw aufgrund bei ihm festgestellter Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache, deutliche Bindehautrötung sowie extrem verminderte Reaktion) aufgefordert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Bei dieser Untersuchung wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,97 mg/l festgestellt. Bereits im Jahre 2001 habe er ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 1,66 Promille gelenkt und sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen worden.

Hinsichtlich des in der Vorstellung gestellten Antrages, es möge zwecks Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Gründe zumindest für die Klasse F eine Lenkberechtigung mit einer örtlichen Beschränkung von 2 km von seinem landwirtschaftlichen Anwesen erteilt werden, führte die belangte Behörde unter Hinweis auf einen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 6. 8. 2002, GZ 170639/4-II/B/7/02 (danach würde eine Belassung der Lenkberechtigung für die Klasse F zu einer Ungleichbehandlung führen und wäre zudem eine Einschränkung der Klasse F auf kurze Strecken nicht kontrollierbar), aus, im Hinblick auf die Rechtsmeinung des Ministeriums sowie aufgrund zweier schwerwiegender Alkoholdelikte könne eine - örtlich und zeitlich eingeschränkte - Belassung der Lenkberechtigung für die Klasse F nicht mehr verantwortet werden. Bereits im Zusammenhang mit der im Jahre 2001 verfügten Entziehung der Lenkberechtigung sei die Lenkberechtigung für die Klasse F durch örtliche Einschränkung im Umkreis von 10 km vom Anwesen von der Entziehung ausgenommen worden.

Durch die vom BMVIT vertretene Rechtsmeinung wird die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates von vornherein in keiner Weise festgelegt. Ungeachtet dessen ist das Berufungsvorbringen nicht geeignet, dem Bw zum Erfolg zu verhelfen. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist eine charakterliche Eigenschaft einer Person, die zwar bei Verwendung von Kraftfahrzeugen verschiedener Führerscheinklassen zu unterschiedlichen Gefährdungen u.a. der Verkehrssicherheit führen kann, die aber grundsätzlich nicht hinsichtlich von Kraftfahrzeugen verschiedener Führerscheinklassen wesentlich anders zu beurteilen ist. Jedenfalls in Ansehung von Alkoholdelikten wäre eine differenzierte Prognose der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit in zeitlicher Hinsicht nach Führerscheinklassen fehl am Platz (vgl. hiezu die Erkenntnisse des des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002, Zl. 2000/11/0011; vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0384 bzw. das zum KFG 1967 ergangene Erkenntnis vom 23 Oktober 1990, Zl. 90/11/0134). Die Annahme, eine Person werde die Verkehrssicherheit durch Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges einer bestimmten Führerscheinklasse infolge übermäßigen Alkoholgenusses gefährden, in Ansehung einer anderen Führerscheinklasse hingegen nicht, ist begrifflich ausgeschlossen. Die im § 24 Abs. 2 FSG 1967 vorgesehene unterschiedliche Vorgangsweise hinsichtlich einzelner Führerscheinklassen ist auch in erster Linie auf Fälle des Mangels der körperlichen (allenfalls auch der geistigen und fachlichen) Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgestellt.

Der Bw hat nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Die belangte Behörde hat berücksichtigt, dass der Bw bereits wiederholt im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ein Alkoholdelikt begangen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass ihm in der Vergangenheit bereits einmal die Lenkberechtigung entzogen wurde, hielt ihn dies nicht ab, am 22. Jänner 2003 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken. Die genannten Umstände werden in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Aus diesem Verhalten des Bws kann mit Recht der Schluss gezogen werden, dass er eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist und es daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, um eine Änderung der Sinnesart des Bws zu bewirken bzw. um ihn wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Was die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (auch) der Klasse F betrifft, so gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass die erstbehördlicherseits festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 15 Monaten im Hinblick auf die Vorgeschichte keinesfalls als überhöht anzusehen ist.
 

Zum Vorbringen des Bws, im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation die Lenkberechtigung für die Klasse F zu benötigen, wird festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, dem Bw zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden nämlich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der

verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bws beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

Im Übrigen geht der Oö. Verwaltungssenat auch davon aus, dass dem Bw schon bei der Begehung der oben im einzelnen näher angeführten strafbaren Handlung die sich über die verwaltungsbehördliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst bzw. bekannt waren bzw. gewesen sein mussten und ihn dies dennoch nicht davon abgehalten hat, neuerlich im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Alkoholdelikt zu begehen.
 
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 
 

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