Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520231/2/Kei/An

Linz, 30.04.2003

 

 

 VwSen-520231/2/Kei/An Linz, am 30. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G G, H, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 2003, Zl. VerkR21-895-2002, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) B wird Ihnen auf die Dauer von 2 (zwei) Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.

 

Führerschein

ausgestellt von: BH Vöcklabruck

am: 13.8.1999

Geschäftszahl: VerkR20-1573-1999/VB

 

Rechtsgrundlage:

§ 26 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 Z. 4 Führerscheingesetz (FSG)

 

II. Sie haben den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten F abzuliefern

 

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 3 FSG

 

III. Sie haben sich auf Ihre Kosten unverzüglich einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 FSG".

 

2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) am 11. Februar 2003 zugestellt. Der Bw hat den Bescheid persönlich übernommen. Am 11. Februar 2003 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 25. Februar 2003. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche, mit 7. März 2003 datierte, Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 11. März 2003 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Der Bw brachte am 14. März 2003 vor der belangten Behörde vor:

"Vom Leiter der Amtshandlung wurde ich informiert, dass diese Berufung verspätet eingebracht wurde und der Bescheid seit 26.2.2003 rechtskräftig ist, daher wurde durch die Gendarmerie F auch der Führerschein eingezogen.

Gemeinsam mit der Berufung (als 'Einspruch' bezeichnet) habe ich auch eine Ambulanzkarte des LKH. V vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ich am 24.2.2003 um 17 Uhr einen Unfall erlitten habe (Faschingsumzug) und in der Unfallambulanz behandelt wurde. Ich gebe dazu aber an, dass ich nicht schon nach der ambulanten Behandlung entlassen sondern stationär aufgenommen wurde. Auf den Einwand, dass dieser Umstand aus der vorgelegten Bestätigung nicht hervorgeht, gebe ich an, dass ich wegen dieser Verletzung bis Do., 27.2.2003 im Krankenhaus war und dann auf meinen Wunsch gegen Revers entlassen wurde. Diesbezüglich werde ich eine Bestätigung unverzüglich nachreichen bzw. per Fax vorlegen. Ich konnte daher auf Grund des Unfalls die Berufung nicht rechtzeitig einbringen und ersuche aber jedenfalls, diese an die Berufungsbehörde weiterzuleiten."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. März 2003, Zl. VerkR21-895-2002, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Das in Punkt 3. wiedergegebene Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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