Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520237/2/Kei/An

Linz, 31.03.2003

 

 

 

VwSen- 520237/2/Kei/An Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G G, W, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 2003, Zl. VerkR21-5350-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 5, 6 FSG; § 13, § 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:
  2. "Ihr Antrag vom 17.12.2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung wird als unzulässig zurückgewiesen.

    Rechtsgrundlage:

    § 40 Abs. 8 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

    § 108 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1960 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idgF.

    Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31.10.2002, Zl. 171304/5-II/ST4/02".

     

  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Die Zurückweisung meines Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.3.2003, VerkR21-5350-2002 wird weder durch § 40 Abs.8 FSG 1997 noch durch § 108 Abs.2 KFG 1967 jeweils in der geltenden Fassung gedeckt, da die Führerscheinantragstellung bei der Behörde unabhängig vom Beginn der Fahrschulausbildung ist.

Ich habe bei der Behörde den Antrag auf die Ausdehnung der Lenkberechtigung gemäß Führerscheingesetz gestellt und nicht den Beginn der Ausbildung in der Fahrschule gemäß Kraftfahrgesetz beantragt.

§ 40 Abs.8 FSG 1997 sieht kein Verbot einer Antragstellung für die Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Behörde vor. Die Ausführungen in den Erwägungen der Behörde (Seite 2 des Bescheides) bezüglich § 40 Abs.8 FSG 1997, wonach Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die Erteilung der Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters eingebracht werden dürfen und früher eingebrachte Anträge zurückzuweisen sind, stimmen mit dem Gesetzestext § 40 Abs.8 FSG 1997 nicht überein.

§ 108 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 bezieht sich auf die Ausbildung in Fahrschulen und nicht auf die Einbringung eines Führerscheinantrages bei der Behörde für die Ausdehnung einer Lenkberechtigung. In der Begründung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.3.2003, VerkR21-5350-2002 wird bezüglich des § 108 Abs.2 KFG deshalb auch nicht erwähnt (1. Absatz Seite 2 des Bescheides), dass sich dieser Zeitpunkt auf den Beginn des Ausbildens von Bewerbern um eine Lenkberechtigung im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule bezieht.

Ich bin bereits im Besitz des Führerscheines für die Klasse F und finde es als richtig und zweckmäßig den Führerscheinantrag für die Ausdehnung der Lenkberechtigung rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule bei der Behörde einzubringen, da die Behörde ihrerseits auch ein Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, wofür sie auch Zeit benötigt. So dauert dieses Verfahren bereits über 3 Monate.

Wie aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde für den 20.2.2003 zu ersehen ist, wurde kein konkreter Gesetzesparagraph noch der Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31.10.2002, Zl. 171304/5-II/ST4/02 angeführt, zu dem ich eine Stellungnahme hätte abgeben können. Die Einsichtnahme in den zitierten Erlass wurde meinem Vater bei der Vorsprache bei der Behörde am 20.2.2003 verweigert.

Weder § 40 Abs.8 FSG 1997 noch § 108 Abs.2 KFG sehen ein Verbot der Antragstellung bei der Behörde um eine Ausdehnung der Lenkberechtigung vor.

Die Zurückweisung meines Führerscheinantrages durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.3.2003, VerkR21-5350-2002 ist nicht gesetzeskonform.

Der Führerscheinantrag vom 17.12.2002 wird vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Ich stelle daher an die Berufungsbehörde - Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - den Antrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.3.2003, VerkR21-5350-2002 aufzuheben."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. März 2003, Zl. VerkR20-5350-2002/LL, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt werden, die

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,
  2. verkehrszuverlässig sind,
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

 

In erster Linie richten sich diese Vorschriften an die Behörde, wann und unter welchen Voraussetzungen sie eine Lenkberechtigung erteilen darf.

 

Rechtsvorschriften, die sich an den Bewerber einer Lenkberechtigung richten, finden sich im § 5 letzter Satz FSG-DV und im § 6 Abs.2 FSG. Im einen Fall hat er als Antragsteller die von ihm auszufüllenden Rubriken des Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und im anderen Fall dürfen Bewerber um eine Lenkberechtigung frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters - das ist im vorliegenden Fall mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (Abs.1 Z3 lit. b) - mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

 

Den Rechtsunterworfenen ist aber zuzusinnen, dass sie Anbringen nicht im Bewusstsein der Sinn-, Grund-, Aussichts- und Zwecklosigkeit stellen und Anbringen in erkennbarem sachlichen Zusammenhang mit dem beantragten Ziel stehen (siehe dazu § 35 AVG und § 13 Abs.6 AVG).

 

Das Führerscheingesetz enthält keine Bestimmung, wann der Bewerber einer Lenkberechtigung frühestens einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bei der Behörde einbringen darf. Es ist dem Gesetz insbesondere die Vorschrift fremd, dass bereits bei Antragstellung bestimmte Unterlagen vorzulegen sind oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung vorliegen müssen. Auf die Bestimmung des § 5 Abs.4 FSG wird dabei verwiesen.

Die Zurückweisung des Antrages ist nicht rechtmäßig, der Bescheid wird daher behoben.

 

Gemäß § 40 Abs.8 FSG i.d.F. BGBl. Nr. I 129/2002 sind jene Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten der §§ 4a bis 4c in der Fassung BGBl. Nr. I 129/2002 bei der Behörde eingebracht wurden, nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

Das Verfahren wird aufgrund des vorliegenden Antrages fortzuführen sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen.
  2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 
 

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