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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520238/2/Br/Pe

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-520238/2/Br/Pe Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn RÖ, vertreten durch Dr. JP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. März 2003, Zl. VerkR21-68-2003/Br, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben;

der Bescheid wird in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich des in Verbindung mit dieser Berufung beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrages auf Erstreckung der Anlassfallwirkung für dieses Verfahren - falls die Gesetzesprüfungsanträge hinsichtlich der hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des FSG und der FSG-NV iVm einer allenfalls in diesem Zusammenhang ergehenden Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - mit einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der bereinigten Rechtslage ein neuer Berufungsbescheid erlassen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7 Abs.1 und 3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 § 29 Abs.4 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/65/2002 und BGBl. I/81/2002 (=FSG); § 64 Abs.2 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der oben bezeichnete Bescheid wurde nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen im Ergebnis inhaltsgleichen Mandatsbescheid vom 25.02.2003, VerkR21-68-2003/BR erlassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der Behörde erster Instanz die an sich unbestritten bleibende Aktenlage grundgelegt und eine Berufungsentscheidung mit folgendem Spruchinhalt erlassen:

"Der ha. Mandatsbescheid vom 25.02.2003, Verk1121-68-2003/1311 wird vollinhaltlich bestätigt.

 

I. Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 06.04.1999 unter der Zahl Verk1120-751-1999/1311 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Rechtsgrundlage: §§ 7 Abs. 1 und 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2, 26 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

 

II. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet vom 02.03.2003, demnach bis einschließlich 02.07.2003, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage: §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 4, 25 Abs. 1 und 3 FSG

 

III. Weiters wird Ihnen das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten.

 

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs. 1 Zi. 1, 7 Abs. 1 u. 3 Zi. 1, 24 Abs. 1 Zi. 1, 3 Abs. 1 Zi. 2, 26 Abs. 2 FSG

 

IV. Sie haben sich auf Ihre Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Rechtsgrundlage: §§ 24 Abs. 3, 26 Abs. 2 FSG

 

V. Weiters werden Sie aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens haben Sie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gut- achtens sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Rechtsgrundlage: §§ 24 Abs. 3, 26 Abs. 2 FSG § 14 Abs. 2 FSG-GV

 

Vl. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I,II, u. III einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

 

Rechtsgrandlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

1.2. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Sie lenkten am 16.02.2003 um ca. 04.06 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Eggelsberg, auf der Haselreither Gemeindestraße, aus Richtung Haselreith kommend in Richtung Gundertshausen, bis ca. 500 m nach der Einmündung von der B 156 in Fahrtrichtung Haselreith entgegen der Fahrtrichtung, und haben sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,94 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden.

 

In Ihrer gegen den hs. Mandatsbescheid rechtzeitig erhobenen Vorstellung führen Sie aus, dass Sie der ggst. Mandatsbescheid in Ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie wegen Anwendung verfassungswidriger generelle Normen im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG verletze.

 

Nach der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

Diese Bestimmung zwinge die Kraftfahrbehörden, eine Entziehungsdauer von mindestens 4 Monaten auszusprechen und verbietet, zu prüfen, ob überhaupt die Entzugsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG vorliegen, also den Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung, und ob die Erfordernisse der Verkehrssicherheit diese Maßnahmen gebieten.

 

Diese Bestimmung mache es den Kraftfahrbehörden unmöglich zu prüfen, ob überhaupt eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 leg. cit. vorliege, auch die Wertung der Tat nach Abs. 4 entfällt.

 

Gleichzeitig wäre es Ihnen bzw. dem Betroffenen unmöglich, mit entsprechenden Argumenten nachzuweisen, dass im konkreten Fall die Erfordernisse der Verkehrssicherheit den Entzug der Lenkberechtigung nicht notwendig machen bzw. alle Erteilungsvoraussetzungen aufrecht sind. Eine derartige gesetzliche Bestimmung kann nicht als sachlich angesehen werden, diese knüpft an völlig verschiedene Lebensinhalte exakt dieselben Rechtsfolgen, was ungerecht und gleichheitswidrig ist.

 

§ 26 Abs. 2 FSG geht sogar so weit, dass es ausreicht, dass eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, ohne dass es darauf ankäme, dass dies auch in rechtswidriger Weise erfolgt, weswegen den Betroffenen auch keine Möglichkeit offen steht, das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen nachzuweisen, damit ein Lenkberechtigungsentzug nicht ausgesprochen wird. Dasselbe gilt für Schuldausschließungs- und Aufhebungsgründe.

 

Sie erachteten daher die in Rede stehende Bestimmung als gleichheitswidrig.

 

Zur Nachschulung wäre noch zu sagen, dass die Nachschulungskosten im Sinne der FSG-NV bedeutend zu hoch sind und erscheint auch § 24 Abs. 3 4. Satz FSG aus den genannten Gründen gleichheitswidrig zu sein, weil darin verpflichtend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet werden muss, ohne dass darauf abgestellt wird, ob überhaupt die Entziehung gerechtfertigt ist.

 

Sie stellten somit den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn möge in Entscheidung über diese Vorstellung das Verfahren einstellen und den Führerschein wieder aushändigen.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde und der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Zu Ihren Ausführungen in der Vorstellung wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf Grund der im Führerscheingesetz festgeschriebenen Bestimmungen im ggst. Fall diese anzuwenden hatte. Eine andere Möglichkeit war aufgrund der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen für die Erstbehörde nicht gegeben.

 

Für etwaige verfassungsrechtliche Mängel von gesetzlichen Bestimmungen ist nicht die Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz zuständig.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen die Spruchabschnitte I,II und III dieses Bescheides einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden."

2. Der Berufungswerber führte in seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung Folgendes aus:

"Gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06.03.2003, VerkR21-68-2003/BR, erhebe ich nachstehende

 

B E R U F U N G

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Der bekämpfte Bescheid steht mit den in Geltung stehenden einfachgesetzlichen Normen in Einklang, die ausgesprochenen Maßnahmen verletzen mich aber in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Normen.

 

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder deren Gültigkeit einzuschränken (§ 24 Abs. 1 FSG).

 

Als verkehrszuverlässig gilt nach § 7 Abs. 1 leg.cit eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muß, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 hat nach Abs. 3 Z. 1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO begangen hat.

 

Nach dem gegenständlich zur Anwendung gekommenen Sonderfall der Entziehung des § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen wird.

 

Dass ich bei der in Rede stehenden Fahrt eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO begangen habe (0,94 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ist unbestritten, weswegen mir nach § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung zwingend für die Dauer von vier Monaten zu entziehen ist. Das Gesetz stellt auf das "Begehen" dieser Verwaltungsübertretung ab, nicht auf die Bestrafung wegen dieses Deliktes, schon gar nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung, welche gegenständlich auch bereits vorliegt.

 

Diese Gesetzeslage nimmt mir jede Möglichkeit, nachzuweisen, dass ich trotz Begehens dieser Verwaltungsübertretung nicht iSd § 7 Abs. 1 FSG verkehrsunzuverlässig geworden bin und daher auch eine Erteilungsvoraussetzung (gegenständlich die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 24 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 2) nicht fehlt.

Bei dieser Rechtslage ist es mir weiters unmöglich, nachzuweisen, dass die Erfordernisse der Verkehrssicherheit den Entzug meiner Lenkberechtigung gar nicht erfordern.

 

§ 24 Abs. 1 Z. 1 FSG enthält zwei Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen, um einen Lenkberechtigungsentzug zu rechtfertigen, nämlich einerseits das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung, andererseits dass die Erfordernisse der Verkehrssicherheit diese Maßnahme notwendig machen.

Nicht nur ich als Betroffener in diesem Verfahren bin gehindert, nachzuweisen, dass die Entzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, sondern gilt dies auch für die zur Entscheidung berufenen Kraftfahrbehörden, welche im Fall der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO die Lenkberechtigung einem Ersttäter für die Dauer von vier Monaten entziehen müssen, ohne dass das Vorliegen der beiden Entzugsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG geprüft werden dürften.

Damit werden die Bestimmungen des § 7 und 24 Abs. 1 FSG zur Gänze entbehrlich, was nicht als sachgerecht erkannt werden kann, dies auch insbesondere dann, wenn man die Entzugsbestimmungen betrachtet, welche im Falle des Vorliegens einer Wiederholungstat zur Anwendung kommen.

Nach § 25 Abs. 3 FSG ist nämlich "bei einer Entziehung" wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Das heißt, dass die Kraftfahrbehörden in diesem Fall vorerst das Vorliegen der beiden Entzugsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG prüfen, dann eine Zukunftsprognose iSd § 7 Abs. 1 FSG erstellen, aufgrund welcher überhaupt erst gesagt werden kann, ob der Proband in Hinkunft die Verkehrssicherheit gefährden wird, was schließlich Sinn und Zweck des Lenkberechtigungsentzuges ist, also der Schutz der Verkehrssicherheit.

Daraufhin wird in einem solchen Fall diese bestimmte Tatsache einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG unterzogen und dann die Entzugsdauer bemessen.

 

Dies bedeutet, dass der Wiederholungstäter im Lenkberechtigungsentzugsverfahren den Nachweis erbringen kann, dass einerseits die Entzugsvoraussetzungen gar nicht vorliegen, andererseits er aufgrund der Umstände des Einzelfalles durch eine derartige Verwaltungsübertretung nicht verkehrsunzuverlässig geworden ist und somit der Entzug seiner Lenkberechtigung nicht erfolgen darf.

 

Einen Wiederholungstäter gegenüber einem Ersttäter derart besser zu stellen, ist keiner sachlichen Begründung zugänglich und somit gleichheitswidrig.

 

In einigen Parallelfällen hat der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge "bis 1b" in § 7 Abs. 3 Z. 1 sowie § 26 Abs. 1 in eventu § 26 Abs. 1 1. Satz FSG als verfassungswidrig aufzuheben (vgl. A 2002/29 und 30 vom 19.07.2002, A 2002/33, 38, 39 und 40 vom 08.08.2002 sowie A 2002/41 vom 30.09.2002; in diesen Fällen ist mein Rechtsvertreter auch Vertreter der Beschwerdeführer).

 

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erlaube ich mir auf den Inhalt dieser Beschlüsse des Höchstgerichtes zu verweisen, welche auf der Homepage des VwGH veröffentlicht sind.

 

Zusammengefaßt ist festzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Normierung des § 26 Abs.2 FSG das System des österreichischen Lenkberechtigungsentzugsrechts verlassen hat.

 

Meiner Rechtsansicht nach hätte sich der Gesetzgeber einer Diktion vergleichbar mit allen Absätzen des § 25 und des § 24 Abs. 3 1. Satz FSG bedienen müssen, wonach "bei der Entziehung" wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten zu entziehen ist, sofern man überhaupt fixe Entziehungszeiten als sachlich gerechtfertigt ansieht.

Meines Erachtens ist damit der gesamte § 26 Abs. 2 FSG verfassungswidrig, diese Bestimmung steht aber ohnehin derzeit vor dem Verfassungsgericht auf dem Prüfstand.

 

Ich rege daher höflich an, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag stellen, die in Rede stehenden Bestimmungen des FSG als gleichheits- und somit verfassungswidrig aufzuheben.

Auf einige diesbezügliche Gesetzesprüfungsanträge des UVS des Landes Oberösterreich in gleichgelagerten Verfahren erlaube ich mir hinzuweisen, ebenso darauf, dass der Verfassungsgerichtshof etwa im Verfahren G 14/03 sowie V 18/03 (VwSen-520086) die Bundesregierung zu eigenen Handen des Bundeskanzlers sowie den BMVIT sowie das BKA-VD aufgefordert hat, innerhalb von drei Wochen zum Gegenstand vorzubringen, weswegen zu vermuten steht, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in Kürze eine Entscheidung fällen wird, weswegen ich höflich die möglichst umgehende Antragstellung anrege.

 

 

Diese Bestimmung ist meiner Rechtsansicht nach aus folgenden Erwägungen gleichheitswidrig und widerspricht dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat im vorliegenden Bescheid die aufschiebende Wirkung dieser Berufung aberkannt.

 

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nach dieser Bestimmung nicht vor Befolgung der Anordnung (§ 25 Abs. 3 2. Satz FSG).

 

Im Gegensatz zu sämtlichen anderen Bestimmungen im FSG (§§ 25 Abs. 1, 2 und 3 1. Satz) sowie alle Absätze des § 26 (den Entzug der Lenkberechtigung durch behördliche Anordnung betreffend), normiert die in Rede stehende Bestimmung einen ex lege-Lenkberechtigungsentzug; es bedarf hiezu keiner behördlichen normativen Anordnung, ohne Bescheiderlassung verlängert sich die Entzugsdauer bis zur Vorlage des Nachweises über die Absolvierung der Nachschulung.

Befolgt ein Probeführerscheinbesitzer die Nachschulungsanordnung nicht, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen, das heißt, dass dessen Lenkberechtigung nicht ex lege ungültig wird (§ 26 Abs. 6 FSG).

 

§ 26 Abs. 8 2. Halbsatz FSG bestimmt, dass bei einer Entziehung nach Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 anzuordnen ist.

Für den Fall der Nichtbeibringung dieses Gutachtens sieht das Gesetz keine Hemmung des Ablaufs der Entzugszeit vor, nach § 28 Abs. 1 und 2 Z. 2 ist lediglich der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer erst dann auszufolgen, wenn das amtsärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung beigebracht wurde.

 

Dies ist im besonderen bei einem Wiederholungstäter relevant, wenn die Entzugszeit mit knapp unter 18 Monaten bemessen wurde, weil nach Ablauf dieser Zeitspanne nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung erlischt und somit auch nach Vorlage des Nachweises betreffend die erfolgte Nachschulung nicht mehr auflebt und die Lenkberechtigung neu erworben werden muß.

Dies erscheint nicht sachgerecht zu sein, weil es vielerlei Fallkonstellationen gibt, welche es dem Betroffenen unmöglich machen, die Nachschulung fristgerecht zu absolvieren, etwa bei längerem Auslandsaufenthalt oder längerer Krankheit.

Gerade bei einem dreimonatigen Lenkberechtigungsentzug ist es tatsächlich oft schwierig, die Nachschulung, welche sich über mehrere Wochen hinzieht, vor Ablauf der Entziehungsdauer gänzlich zu absolvieren.

In diesem Zusammenhang erscheint eine Regelung sachgerecht, welche es dem Probanden erlaubt, binnen einer angemessenen Frist ab rechtskräftiger Nachschulungsanordnung diese zu absolvieren, wie dies etwa in § 26 Abs. 5 FSG für das Vorlegen von Gutachten vorgesehen ist.

Die letztgenannte Bestimmung stellt überdies auf die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides ab und gewährt eine angemessene Frist in der Dauer von vier Monaten zur Beibringung des Gutachtens.

Dass die Regelung des § 25 Abs. 3 2. Satz FSG unsachlich und somit gleichheitswidrig ist, zeigen auch folgende vier von meinem Rechtsvertreter vertretene, vor kurzem abgeschlossene Verfahren.

 

1) Im Fall BM hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Bescheid vom 09.07.2001, VerkR21-353-2001/BR, die Lenkberechtigung wegen einer angeblichen Alkotestverweigerung für vier Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nach verkehrspsychologischer Untersuchung. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeibringung des amtsärztlichen Gutachtens zwar die Entzugszeit endet, gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 FSG aber vor Wiederausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 zu verlangen ist, vor Befolgung der Nachschulungsanordnung die Entziehungsdauer aber nicht endet.

Die dagegen erhobene Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abgewiesen und den Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt, nach Einbringung der Berufung (welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist) hat der Landeshauptmann von Oberösterreich das Entzugsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des gleichzeitig anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO nach § 38 AVG ausgesetzt.

Im Straferkenntnis vom 13.08.2001 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über BM. wegen der Verwaltungsübertretung der Alkotestverweigerung eine Geldstrafe von ATS 16.000,-- verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 17.08.2001 habe ich den UVS des Landes Oberösterreich im Hinblick auf das anhängige Entzugsverfahren ersucht, möglichst rasch über meine Berufung zu entscheiden.

Dies war nicht der Fall, der UVS hat im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 28.06.2002, somit genau ein Jahr nach Begehung dieser vermeintlichen Verwaltungsübertretung am 30.06.2001 das Erkenntnis VwSen-107843/7/Ga/Pe mündlich verkündet, dass der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

Dieses Erkenntnis hat mein Rechtsvertreter umgehend dem Landeshauptmann von Oberösterreich übermittelt, welcher im Bescheid vom 09.07.2002 unter Bindung an die Rechtsansicht des UVS der Berufung im Lenkberechtigungsentzugsverfahren stattgegeben und den Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in allen Punkten) aufgehoben hat.

Da Frau M. von Anfang an beteuert hat, keine Alkotestverweigerung zu verantworten, hat sie die Nachschulung, welche sie sich überdies nicht leisten hätte können, nicht absolviert, weswegen sich der Lenkberechtigungsentzug genau auf ein Jahr verlängert hat und sie erst nach dieser langen Zeitspanne den Führerschein wieder ausgefolgt bekam.

 

2) Im Bescheid vom 13.02.2002, Zl. 6-487-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Herrn EW. wegen angeblicher Alkotestverweigerung die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen sowie eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet; nach § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfällig gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Landeshauptmann von Salzburg hat das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des gleichzeitig anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Alkotestverweigerung ausgesetzt.

Im Erkenntnis vom 02.05.2002, UVS-3/12846/6-2002, hat der UVS Salzburg der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b StVO stattgegeben, diesen Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, auf dessen Grundlage der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 07.05.2002 der Berufung im Entzugsverfahren stattgegeben und den Entzugsbescheid (samt Anordnungen) aufgehoben hat.

EW. war über die gesamte Zeitspanne hindurch nicht nur nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, sondern hat auch bis zur Zustellung des Berufungsbescheides im Entzugsverfahren mit der Nachschulung nicht begonnen, weswegen es unmöglich gewesen wäre, bis zum Ende der viermonatigen Entzugszeit den Nachweis über die erfolgte Nachschulung der Behörde vorzulegen, wodurch sich unweigerlich die Entzugszeit iSd § 25 Abs. 3 2. Satz FSG (ungerechtfertigterweise) verlängert hätte.

 

3) Im Mandatsbescheid vom 24.10.2001, VerkR21-574-2001/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Frau MB. die Lenkberechtigung für die Dauer von neun Monaten entzogen und sie verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren und ein amtsärztliches Gutachten betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz nach verkehrspsychologischer Untersuchung beizubringen.

In Entscheidung über die dagegen eingebrachte Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft im Bescheid vom 23.01.2002 den Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt, der Landeshauptmann von Oberösterreich hat das Verfahren über die dagegen eingebrachte Berufung bis zum rechtskräftigen Abschluß des gleichzeitig anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.

Im Straferkenntnis vom 23.01.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über MB. eine Geldstrafe von € 1.163,-- wegen Lenkens eines Pkw in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verhängt, wogegen fristgerecht Berufung erhoben wurde.

Der UVS des Landes Oberösterreich hat mit am 30.07.2002 zugestelltem Erkenntnis, VwSen-108115/19/Fra/Ka, der Berufung betreffend Faktum 1 (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.a StVO) stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn diesbezüglich aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Dieses Erkenntnis wurde umgehend dem Landeshauptmann von Oberösterreich vorgelegt, welcher mit am 01.08.2002 zugestelltem Bescheid vom 29.07.2002 der Berufung stattgegeben und den Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.01.2002 (in allen Punkten) aufgehoben hat.

Da Frau B. von Anfang an behauptet hat, nicht alkoholisiert ihren Pkw gelenkt zu haben, hat sie auch die angeordnete Nachschulung nicht absolviert und war sie somit über die neunmonatige Entziehungszeit hinaus nicht im Besitz der Lenkberechtigung und wurde ihr deshalb auch der Führerschein nicht wieder ausgefolgt.

 

4) Ein diesbezüglich anschauliches Beispiel ist auch der gestern vor dem UVS des Landes Oberösterreich abgeschlossene Fall GP., VwSen-108377.

In diesem Verwaltungsstrafverfahren ging es darum, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Berufungswerber eine Alkotestverweigerung zur Last gelegt hat, welche der Beschuldigte von Anfang an bestritten hat (fünf Alkotests mit dreimal zwei Sekunden und zweimal drei Sekunden Blaszeit und jeweils zu geringem Blasvolumen, wobei bei drei Tests mit 1,4, 1,2 und 1,2 Litern das notwendige Exspirationsvolumen nur sehr knapp unterschritten wurde).

Dieses Verfahren wurde durch beide Instanzen außergewöhnlich rasch, nämlich binnen dreieinhalb Monaten nach dem Tatzeitpunkt abgeschlossen, dies trotz Durchführung einer mündlichen Strafverhandlung in erster Instanz und zwei Berufungsverhandlungen in zweiter Instanz. Selbst diese äußerst rasche Vorgehensweise der Verwaltungsstrafbehörden hat nicht ausgereicht, den Probanden dafür zu schützen, dass sich die ausgesprochene viermonatige Entziehungsdauer ex lege nicht deshalb verlängert, weil GB. selbst in diesem Fall nicht in der Lage gewesen wäre, die Nachschulung noch vor Ablauf der Entziehungsdauer zu absolvieren.

 

Diese Liste derartiger Fälle ließe sich beliebig fortsetzen, was aber nicht notwendig erscheint; es wurden lediglich jene Fälle zitiert, welche erst vor kurzer Zeit abgeschlossen wurden.

 

Man darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen, dass die Kraftfahrbehörden in der Regel mittels Mandatsbescheid vorgehen und der dagegen eingebrachten Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Berufungen wird in aller Regel im Sinne des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug im Interessen der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Unter diesem Hintergrund erscheint die Regelung des § 25 Abs. 3 2. Satz FSG zu rigoros, weil sie den Betroffenen mit sämtlichen Nachteilen einer allenfalls unrichtigen Entscheidung der Kraftfahrbehörde belastet. Die ausnahmslose Verlängerung der Entziehungszeit im Fall der Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung bzw. einer anderen Anordnung nach § 24 Abs. 3 FSG ist somit meines Erachtens unsachlich und damit gleichheitswidrig.

 

Die eben dargestellten Beispiele spiegeln die behördliche Praxis in Lenkberechtigungsentzugsverfahren wieder und bleibt festzuhalten, dass der Betroffene keine effiziente Möglichkeit hat, die Anordnung einer begleitenden Maßnahme nach § 24 Abs. 3 FSG zu bekämpfen, weil bis zum Ablauf der (hier: viermonatigen) Entzugszeit das Verfahren nicht abgeschlossen ist.

 

Dies liegt wie gesagt daran, dass einer Vorstellung ex lege die aufschiebende Wirkung nicht zukommt und andererseits im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht zu beanstanden ist, ebensowenig die Aussetzung des Administrativverfahrens nach § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des dem Maßnahmenbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsdeliktes.

In der Praxis ist es daher so gut wie ausgeschlossen, innerhalb einer viermonatigen Entziehungszeit (auch nicht betreffend eine bedeutend längere) nachzuweisen, dass die Anordnung einer begleitenden Maßnahme nach § 24 Abs. 3 FSG zu Unrecht erfolgt ist. Von der Tatbegehung bis zum Vorliegen der UVS-Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren vergeht in der Praxis eine bedeutend längere Zeit.

 

Aus den dargelegten Gründen begegnet der 2. Satz des § 25 Abs. 3 FSG auch erheblichen Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatlichkeitsprinzip.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur aus dem Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) abgeleitet, dass Rechtschutzeinrichtungen nicht nur die Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung aufweisen müssen, sondern auch ein Mindestmaß von faktischer Effizienz (vgl. VfSlg. 12.683, 13.003, 13.305, 14.374, 14.671, 14.765, 15.321,15.511 und 15.625 sowie VfGH vom 15.06.1999, G 56/99, vom 27.06.1996, B 131/95 sowie vom 11.12.1986, G 119/86, G 319/01 vom 01.03.2002, G 108/01 vom 29.06.2001).

Diesen Anforderungen wird der 2. Satz des § 25 Abs. 3 FSG schon deshalb nicht gerecht, weil der Betroffene dadurch mit allen Folgen einer potentiell unrichtigen behördlichen Entscheidung belastet wird, ohne sich dagegen effektiv zur Wehr setzen zu können (VfSlg. 11.196 und 13.493).

Wie die Praxis zeigt, gehen im Lenkberechtigungsentzugsrecht die meisten der Kraftfahrbehörden mittels Mandatsbescheid vor; die dagegen einzubringende Vorstellung hat ex lege iSd § 57 AVG keine aufschiebende Wirkung und wird einer Berufung gegen einen Vorstellungsbescheid in aller Regel die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

Auch wenn die Kraftfahrbehörden nach § 29 Abs. 1 FSG verpflichtet sind, im Lenkberechtigungsentzugsverfahren über Anträge und Berufungen, worunter meines Erachtens auch das Rechtsmittel der Vorstellung zu verstehen ist, spätestens binnen drei Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden haben, ändert dies nichts daran, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung durch den Landeshauptmann (jetzt: UVS) soviel Zeit verstreicht, dass die Berufungsentscheidung erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, zu welchem zumindest die gesetzliche Mindestentzugszeit nach § 26 Abs. 1 Z. 3 und § 26 Abs. 2 FSG abgelaufen ist.

Der Betroffene steht somit vor der Wahl, die angeordnete begleitende Maßnahme (auf seine Kosten von derzeit etwa € 420,--) durchführen zu lassen, obwohl er dies für ungerechtfertigt und diese Anordnung für rechtswidrig erachtet, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung die Entzugszeit ex lege verlängert oder diese Maßnahme nicht durchzuführen, was die Entzugsdauer verlängert.

Die oben dargestellten drei Beispiele betreffend vor wenigen Wochen abgeschlossene Entziehungsverfahren zeigen diese Problematik deutlich; in zwei dieser drei Fälle hat sich die Entziehungszeit und damit die Wiederausfolgung des Führerscheins automatisch verlängert, weil diese die angeordnete begleitende Maßnahme nicht durchgeführt haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass sich das zur Last gelegte Alkoholdelikt in den gleichzeitig anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren vor den UVS mit Erfolg bekämpfen läßt und somit das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich zur Einstellung gebracht werden kann, was dazu führt, dass die Berufungsbehörden im Lenkberechtigungsentzugsverfahren unter Bindung an den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens die ausgesetzten Entziehungsverfahren weiterführen und den Berufungen stattgeben, womit neben dem Entzug der Lenkberechtigung selbst auch die Nachschulungsanordnung wegfällt und der Führerschein dann ausgehändigt wird. Im dritten Fall hätte die Nachschulung nicht mehr rechtzeitig absolviert werden können.

Die Anordnung der automatischen (ausnahmslosen) Verlängerung der Entziehungszeit in § 25 Abs. 3 2. Satz FSG widerspricht somit nicht nur dem Gleichheitsgebot, sondern auch dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip, da diese Maßnahme nicht nur nicht effizient, sondern in der Praxis sinnvollerweise gar nicht bekämpft werden kann, da ein allfälliger Erfolg eines Rechtsmittels zu einem so späten Zeitpunkt eintritt, zu welchem die Folgen der Anordnung bereits eingetreten sind und zwar in Form der auf eigene Kosten bereits durchgeführten Maßnahmen oder der bereits wirksam gewordenen Verlängerung der Entziehungsdauer.

 

Der Gesetzgeber müßte sich meines Erachtens im gegebenen Zusammenhang zu einer Regelung vergleichbar mit jener nach § 26 Abs. 5 FSG entschließen, wonach die Lenkberechtigung entzogen werden kann, sofern der Betroffene einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich einer begleitenden Maßnahme zu unterziehen, innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge leistet.

Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die Beibringung eines Gutachtens nach § 24 Abs. 4 leg.cit bei fraglicher gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kfz im Sinne der Verkehrssicherheit eine bedeutendere Maßnahme darstellt als die Absolvierung einer begleitenden Maßnahme.

 

 

Die Nachschulung umfaßt nach § 5 Abs. 3 mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten, der Kurs kostet somit iSd § 11 Z. 1 FSG-NV € 525,--.

 

Diese Kosten erachte ich für exzessiv und somit gleichheitswidrig, diese verletzen mich auch in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK.

Dies nicht nur deshalb, weil diese Kosten in keiner Relation zu dem mir angelasteten Fehlverhaltens steht und an sich überhöht sind. Hält man sich vor Augen, dass am Nachschulungskurs z.B. 11 Personen (§ 5 Abs. 2 1. Satz FSG-NV) teilnehmen, lukriert die Nachschulungsstelle für den Kurs € 5.775,--, pro Nachschulungseinheit (50 Minuten) somit € 385,-- (!).

Dieser Stundensatz ist für sich gesehen massiv überhöht und hält einem Vergleich mit den Kosten von Leistungen anderer Berufsgruppen nicht stand, wobei hier viele Vergleiche angestellt werden könnten. Argumente lassen sich aus den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes beziehen. Aus der Praxis könnte man als Beispiel heranziehen, dass medizinische Sachverständigengutachten in gerichtlichen Strafprozessen, erstellt von gerichtlich beeideten Sachverständigen aus den Bereichen Kfz-Technik oder Medizin (ohne sehr aufwendige Befundaufnahme) meist unter

€ 300,-- kosten und zur Erstattung der Gutachten ein entsprechendes Aktenstudium notwendig ist.

Nach der Pauschalierungsverordnung der Aufwandsersetzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof BGBl. II Nr. 501/2001, beträgt der Schriftsatzaufwand für VwGH-Beschwerden € 908,--, wobei es sicher schwierig ist, einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand für das Verfassen einer VwGH-Beschwerde festzustellen, samt Aktenstudium und Korrekturarbeit werden hiefür aber in der Praxis im Schnitt 5 bis 6 Stunden anzusetzen sein. Auf den Gesetzesprüfungsantrag vom 17.12.2002, VwSen-520066/3/Bi/Be erlaube ich mir zu verweisen.

 

Ein Beispiel, wie ein Gesetz den Inhalt einer Verordnung determiniert, ist etwa § 21d Abs. 1 des AMA-Gesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, wonach die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen festzusetzen hat, wobei Abs. 2 leg.cit Höchstbeiträge für die jeweiligen Produkte und Tiere enthält.

 

Da in § 24 Abs. 5 Z. 7 FSG jegliche Determinanten betreffend die Höhe der Nachschulungskosten fehlen, ist diese gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig.

 

Ich stelle somit höflich den

 

A N T R A G ,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung - allenfalls nach Einbringung der angeregten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträge - Folge geben, den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06.03.2003 aufheben und das Verfahren einstellen.
Mattighofen, am 13.3.2003 RÖ"
ÖR/LBE 1117.doc
Dr.P/In

 

3. Gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz FSG i.d.F. des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I/65/2002, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde.

Zur Anwendung gelangt die Rechtslage nach der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 (§ 43 Abs.12 leg.cit.) die am 1. Oktober 2002 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten ist.

 

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich hier zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht veranlasst, da sich der entscheidungswesentliche und unbestritten bleibende Sachverhalt schlüssig aus der Aktenlage ergibt. Der Berufungswerber verweist in seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung ausdrücklich auf den Umstand, dass der angefochtene Bescheid mit den in Geltung stehenden einfachgesetzlichen Normen in Einklang steht. Im Berufungsvorbringen werden auch keine Tatsachen bestritten, sodass sich der Oö. Verwaltungssenat auch iSd Art. 6 Abs.1 EMRK iVm § 67d Abs.4 AVG auf Grund der Aktenlage und ohne Berufungsverhandlung zu entscheiden befugt erachtet. Unter Hinweis auf die bereits anhängigen Prüfungsanträge stellte der Oö. Verwaltungssenat jedoch den Antrag an den Verfassungsgerichthof auf Erstreckung der Anlassfallwirkung hinsichtlich der auch hier anzuwendenden und beim Verfassungsgerichtshof prüfungsanhängigen Rechtsvorschriften.

 

4. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die oben wiedergegebene rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werden.

Der Vollziehung ist durch die oben dargestellte geltende Rechtslage kein Ermessensspielraum in der Festlegung des Entzuges der Lenkberechtigung eröffnet. Diese ist demnach im Falle des Tatbestandes nach § 26 Abs.2 FSG mit mindestens vier Monaten festzulegen. Da sich empirisch besehen die Verkehrsunzuverlässigkeit auch für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen im gleichen Umfang gestaltet, ist auch der Ausspruch eines Verbotes in der gleichen Zeitdauer auch für diese Fahrzeugkategorie iSd Geistes des dzt. geltenden Führerscheingesetzes geboten. Ebenfalls ist eine begleitende Maßnahme zwingend anzuordnen, da es sich bei der Formulierung "kann" um eine sogenannte unechte Kannbestimmung, d.h. um keine eines Ermessens iSd Art. 130 Abs.2 B-VG handelt (Bric/Frank, Führerscheingesetz, Kurzkommentar, S 215).

 

5. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG, Seite 1222, mit Judikaturhinweisen. Der Ausschluss der Verkehrssicherheit ist hier ebenfalls in der gesetzlichen Fiktion des § 7 Abs.3 Z1 FSG begründet, deren gänzlich unreflektierte und vom Einzelfall losgelöste Anwendung sehr wohl mit dem verfassungsrechtlichen Aspekt des Sachlichkeitsgebots in Konflikt stehen könnte. Dies trifft ebenfalls für die sich zwingend aus dem Gesetz ergebende Nachschulung und deren pauschal festgelegten und im Ergebnis jeglichen kostenorientierten Wettbewerb zulassenden Nachschulungskosten zu.

Um auch in diesem Fall für den Berufungswerber die sich aus einer allfälligen Aufhebung von hier anzuwendenden Rechtsvorschriften ergebenden Rechtsvorteil zu sichern, wurde - in Vermeidung weiterer verwaltungsaufwändiger inhaltsgleicher Antragstellungen - an den Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Einbeziehung auch dieses Falles in eine allfällige Anlassfallwirkung gestellt

Im Falle der Aufhebung einer hier anzuwendenden Rechtsbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof wird durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens der dann geltenden Rechtslage Rechnung zu tragen sein, wenngleich hier auf Grund der herrschenden Rechtslage der Berufung der Erfolg zu versagen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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