Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520239/2/Bi/Be

Linz, 03.06.2003

 

 

 VwSen-520239/2/Bi/Be Linz, am 3. Juni 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mvertreten durch RA Mag. L, vom 19. März 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 17. März 2003, VerkR20-469-2001, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungdauer auf vier Monate, gerechnet ab 5. Jänner 2003 (= Tag der Abnahme des Führerscheins), herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 30. März 2001, VerkR20-469-2001, für die Klassen A, B, C1, C, D, B+E, C1+E, C+E, D+E, F und G erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen, gemäß §§ 25 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 und 29 Abs.4 FSG ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 5. Jänner 2003, dh bis 5. Juli 2003, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, weiters gemäß § 24 Abs.3 FSG als begleitende Maßnahme die Absolvierung einr Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis spätestens 5. Juli 2003 angeordnet, weiters ausgesprochen, dass er gemäß §§ 24 Abs.3 und 8 FSG iVm § 14 Abs.2 FSG-GV seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen und sich weiters vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung



zu unterziehen habe. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 24 Abs.3 FSG ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der obigen Anordnungen ende.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides insofern geltend, als keine Feststellungen getroffen worden seien, er habe den Alkotest verweigert. Das Kauen von Kaugummi auf der Fahrt zur Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befinde, stelle keine Verweigerung des Alkotests dar. Es gebe auch keine Feststellung, dass der Alkotest in den nächsten 15 Minuten durchgeführt worden wäre. Er hätte in räumliche Nähe zum Alkomat gebracht werden müssen, um einen Alkotest verweigern zu können. Die sofortige Vornahme des Tests sei nicht verhindert worden. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Wiederausfolgung des Führerscheins.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters wurde das nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2003, VwSen-108891/17/Bi/Be, in das gegenständliche Verfahren miteinbezogen und die bezughabenden Verfahrensakten eingesehen.

 

Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Bw schuldig erkannt, am 4. Jänner 2003 um ca 23.30 Uhr den Pkw RO-638AK auf der Hinterschlager Straße L1551 in vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung ist am 5. Jänner 2003 um 1.45 Uhr in 4153 Peilstein, Richterweg 1, erfolgt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung war davon auszugehen, dass der Bw dadurch, dass er zwar gegenüber dem Meldungsleger, der ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er den Kaugummi aus dem Mund nehmen solle, weil dieser das Ergebnis der Atemluftuntersuchung verfälschen könne und ihm gleichzeitig die Wertung gegenteiligen Verhaltens als Verweigerung des Alkotests ankündigte, erklärte, er


wolle blasen, jedoch behalte er auch den Kaugummi im Mund, und noch zusätzlich Kaugummi in den Mund steckte, ohne Zweifel ein Verhalten gesetzt hat, das im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verweigerung des Alkotests anzusehen war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat...

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.


Der Bw wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. Juni 2003, VwSen-108891/17/Bi/Be, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 rechtskräftig bestraft.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, die gemäß Abs.4 dieser Bestimmung einer Wertung insofern zu unterziehen war, als die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass dem Bw als Inhaber einer Lenkberechtigung im oben genannten Umfang bewusst sein hätte müssen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt gehören, besonders verwerflich sind und die


Verkehrszuverlässigkeit massiv in Frage stellen. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt jedoch keine Strafe dar, sondern ist in erster Linie eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH v 23.4.2002, 2000/11/0184).

 

Das Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss, vor denen kein am Verkehrsgeschehen teilnehmender Alko-Lenker gefeit ist, können folgenschwer sein und unter Umständen lebenslanges Leid für alle Beteiligten zur Folge haben. Ein Verhalten, das die Feststellung des Atemalkoholgehaltes verhindert, um dadurch im Hinblick auf den tatsächlichen Atemalkoholgehalt vielleicht günstiger gestellt zu werden, kann nicht gebilligt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Tatvorwurf wegen §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3lit.b StVO hinsichtlich des angeblich laut anonymer Anzeige vom Bw verursachten Verkehrsunfalles, bei dem Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt worden sein sollen, mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. März 2003, VwSen-108891/2/Bi/Be, behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt, zumal der anonyme Anzeiger nicht namentlich in Erscheinung treten wollte und geheime Beweismittel unzulässig sind - daher musste dies auch bei der Entziehungsdauer berücksichtigt werden. Die Verwerflichkeit der als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden Verweigerung des Alkotests ist jedenfalls gegeben, was aber im Hinblick auf den Umstand, dass mangels ausreichender Beweise nicht von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auszugehen war, zweifelsohne eine Minderung der Entziehungsdauer auf die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer rechtfertigt. Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer ist auch im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Bw als ausreichend anzusehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.



Die ausgesprochenen Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgesehen, wobei die Entziehungsdauer erst mit der Befolgung der genannten Maßnahmen endet.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl Erk v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen, ein Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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