Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520243/2/Sch/Vie/Pe

Linz, 07.04.2003

 

 

 VwSen-520243/2/Sch/Vie/Pe Linz, am 7. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn WH vom 26. März 2003, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B, Linz, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. März 2003, Fe-1424/2001, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§§ 3 Abs.1 Ziff.2, 7 Abs.3 Ziff. 7 lit a, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und Abs. 3 FSG;

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn WH gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt am 22.10.2001 unter der Zahl F 4992/2001 durch die Bundespolizeidirektion Linz, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab 20.4.2003, entzogen. Gemäß § 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, er stelle den ihm zur Last gelegten Sachverhalt außer Streit und gestehe ein, am 22.12.2002 sein Kraftfahrzeug ohne erforderliche Lenkberechtigung in Betrieb genommen zu haben. Er bekämpfe nicht den Führerscheinentzug an sich, sondern lediglich die Entzugsdauer von 7 Monaten. Im Hinblick auf die Umstände des 22.12.2002 erscheine die Entzugsdauer als zu hoch gegriffen. Es sei ihm lediglich ein geringes Verschulden vorzuwerfen, da er sich am 22.12.2002 in einer Zwangslage befand. Vor Antritt der Fahrt habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie ihn für dringende Arbeiten in ihrem Haus in benötige. Seine 72 jährige gebrechliche Mutter befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand und sei dazu nicht in der Lage. Es sei für ihn sehr wichtig gewesen, sie entsprechend zu versorgen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Ziff.2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zugelten, wenn jemand

.....

Ziff. 7) ein Kraftfahrzeug lenkt

  1. trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines

.....

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Nach Abs.3 leg.cit. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass dem Berufungswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2001 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Begehung eines Alkoholdeliktes in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l festgestellt wurde) für einen Zeitraum von 17 Monaten (ab 19. November 2001) entzogen wurde. Trotz entzogener Lenkberechtigung lenkte er am 16. Dezember 2001 ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug im Stadtgebiet von Linz auf Strassen mit öffentlichem Verkehr. Dies wurde anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 09.10 Uhr des genannten Tages beim Haus Dauphinestraße Nr. 173 durch Sicherheitswachebeamte (Mot.Verk.Gruppe, Verkehrsabteilung) der Bundespolizeidirektion Linz festgestellt. Den einschreitenden Sicherheitswachebeamten gegenüber erklärte der Berufungswerber, nur kurz zu seiner Schwester fahren zu wollen, um mit ihr zu frühstücken.

 

Der geschilderte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme einer bestimmten, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne der oben angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und wird dieser Umstand vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysierend gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einer Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates bedarf es wohl keiner näheren Erläuterung, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen, für deren Lenken eine entsprechende Lenkberechtigung erforderlich ist, ohne Lenkberechtigung zu den gravierendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften gehört. Durch das Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne entsprechende Lenkberechtigung hat der Berufungswerber zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Dass durch Lenker ohne entsprechende Lenkberechtigung für die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr die sich aus der Natur der Sache ergebenden Gefahren des Straßenverkehrs verstärkt werden, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann der Umstand, dass dem Berufungswerber bereits im Jahre 1990 wiederholt (19.6.1990 bis 17.7.1990 bzw. 28.8.1990 bis 28.2.1991), ferner im Jahre 1999 (26.10.1999 bis 26.6.2000), wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (in allen Fällen im Zusammenhang mit der Begehung von Alkoholdelikten) die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Hinsichtlich des Wertungskriteriums der seit der Begehung der strafbaren Handlung am 16.12.2001 verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit wird festgestellt, dass sich der Berufungswerber nach der Aktenlage seither wohl verhalten hat. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, dem Berufungswerber (im Sinne einer Herabsetzung der Entziehungsdauer) zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen kann einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens nur wesentlich geringere Bedeutung beigemessen werden, zum anderen kann der Umstand, dass der Berufungswerber während aufrechter Entziehungsdauer neuerlich eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Verwaltungsübertretung begangen hat, keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Nicht unberücksichtigt bleiben können auch die oben bereits angeführten Vorfälle in den Jahren 1990 bzw. 1999.

Im Hinblick darauf gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass die erstbehördlicherseits festgesetzte Entzugsdauer im Ausmaß von 7 Monaten im Hinblick auf die Vorgeschichte keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Keinerlei Bedenken hegt der unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich der Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Linz, den Beginn der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung mit 20. April 2003, somit im Anschluss an das Ende der mit erstbehördlicherseits mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 ausgesprochenen 17 monatigen Entzugsdauer festzusetzen.

Was den mehrfachen Hinweis des Berufungswerber auf den 22. Dezember 2002 betrifft, so könnte einerseits daraus geschlossen werden, dass lediglich eine datumsmäßige Verwechslung vorliegt, andererseits wäre auch möglich, dass der Berufungswerber an diesem Tage neuerlich trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei ein auf den 22. Dezember 2002 bezogener diesbezüglicher Vorfall nicht aktenkundig ist.

Insgesamt hat der Berufungswerber nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe.

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber aufgrund der (neuerlichen) Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Berufungswerbers alleine beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

Im Übrigen geht die Berufungsbehörde auch davon aus, dass dem Berufungswerber (auch aufgrund der Vorgeschichte) schon bei der Begehung der oben näher angeführten strafbaren Handlung der sich über die verwaltungsbehördliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst war und sie bekannt waren bzw. gewesen sein mussten und ihn dies dennoch nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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