Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520246/2/Kei/Vie/An

Linz, 03.09.2003

 

 

 VwSen-520246/2/Kei/Vie/An Linz, am 3. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn V K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 2003, Zl. FE-119/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verhängung eines Verbotes gemäß § 32 FSG, Anordnung einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker), Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 7 Monaten festgesetzt. Der Ausspruch betreffend die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines wird behoben.

In seinem übrigen Ausspruch wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Jänner 2003, Zl. FE-119/2003, wurde Herrn V K in Anwendung der Bestimmungen der §§ 7, 24, 25, 29 und 32 FSG die von der Bundespolizeidirektion Linz am 14. Jänner 1999 unter der Zahl FE 618/98 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (4. Februar 2003), ferner für den gleichen Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten, weiters die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sowie die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines sowie des Mopedausweises angeordnet.

In Erledigung der gegen den zitierten Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2003 den Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Der Berufungswerber bekämpft den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mangelhaft sei der Bescheid deswegen, weil im Spruch der Mandatsbescheid vom 31. Jänner 2003 gemäß § 24 Abs.1 FSG vollinhaltlich bestätigt worden sei. Gegen diesen Mandatsbescheid habe er fristgerecht Vorstellung erhoben und beantragt, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und ihm das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zu bestätigen. Seitens der Behörde sei das Ermittlungsverfahren binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet worden. Nach Ansicht des Berufungswerbers hätte die Behörde im Spruch selbst aussprechen müssen, für welche Zeit die Lenkberechtigung entzogen bzw. das Lenken eines Motorfahrrades verboten werde, nebst der Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung. Die erstinstanzliche Behörde stelle fest, er sei mit Strafverfügung vom 31. Jänner 2003 auf Grund des Vorfalles in der Rudolfstraße 66 wegen Unterlassung von Pflichten eines unfallbeteiligten Fahrzeuglenkers rechtskräftig bestraft worden, wobei die Behörde an diesen Strafbescheid gebunden sei. Es sei nicht festgestellt worden, wer diese Strafverfügung erlassen habe, zu welcher Zahl diese erlassen wurde und mit welcher Strafsanktion. Am 19. Februar 2003 habe er von der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt, einen Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren erhalten. Im Verfahren S-2788/03 habe er durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme erstattet. Ein Bescheid sei noch nicht ergangen. Der ihm im Mandatsbescheid zur Last gelegte Verkehrsunfall vom 18. Jänner 2003 gegen 3.00 Uhr auf der Rudolfstraße könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da er diesen Unfall nicht bemerkt habe und er sich auch mit dem Geschädigten finanziell geeinigt habe. Richtig sei, dass er ca. 3 Stunden später in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit seinem Fahrzeug unmittelbar nach der Eisenbahnbrücke infolge von Glatteis und vermutlich überhöhter Geschwindigkeit geradeaus geschlittert und gegen die Leitplanke gestoßen sei.

Nicht anschließen könne er sich der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, eine Entziehung der Lenkberechtigung sei für die Festsetzung der Entziehungsdauer von Bedeutung. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten sei deswegen ausgesprochen worden, weil er an Fahrzeugen nicht typisierte Teile angebracht habe und die von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen in den letzten fünf Jahren diesen Tatbestand verwirklicht hätte. Wegen eines Alkohol- oder Suchtmitteldeliktes sei die Lenkberechtigung bislang nicht entzogen worden. Auch wegen anderer Verkehrsverstöße sei er nicht negativ in Erscheinung getreten. Bei einem Alkoholgehalt von 0,64 mg/l sei unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen gemäß der Judikatur der Wert 0,6 mg/l nicht sicher überschritten worden. Damit habe sich die erstinstanzliche Behörde nicht auseinandersetzt. In seinem Fall könne mit einer Entziehungsdauer von vier Monaten das Auslangen gefunden werden. Er fühle sich auch darin beschwert, dass ihm die Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides entzogen wurde und stehe dies nicht im Einklang mit der Judikatur. Die Lenkberechtigung sei von ihm am 4. Februar 2003 im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße, abgegeben worden, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt die Entzugsdauer bescheidmäßig festzusetzen sei.

 

Als beschwert erachtet sich der Berufungswerber auch durch die Anordnung der Nachschulung. Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Die Behörde habe sich mit den einzuräumenden Toleranzgrenzen nicht auseinandergesetzt und den ermittelten Alkoholisierungsgrad nicht festgestellt. Dass 0,6 mg/l überschritten wurden, sei nicht sichergestellt.

 

Abschließend beantragte der Berufungswerber, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, ebenso das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 4. Februar 2003, festzusetzen; in eventu die ausgesprochene Entziehungsdauer von 12 Monaten sowie das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, gerechnet ab 4. Februar 2003, herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und in allen Fällen von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Nach Abs.3 leg. cit. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25,26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Die Bundespolizeidirektion Linz legte dem Mandatsbescheid vom 31. Jänner 2003 den Sachverhalt zugrunde, der Berufungswerber habe am 18. Jänner 2003 um 03.10 Uhr in Linz, Rudolfstraße 66 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei er es in der Folge unterließ, das Fahrzeug am Unfallsort sofort anzuhalten bzw. den Unfall sofort der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden. Um 06.20 Uhr des genannten Tages lenkte er das angeführte Kraftfahrzeug in Linz, Eisenbahnbrücke/Rechte Donaustraße und verursachte auch diesmal einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft sei ein Alkoholgehalt von 0,64 mg/l festgestellt worden. Bereits im Jahre 2001 sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen worden.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und in diesem Zusammenhang das Verschulden eines Verkehrsunfalles wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Es ist somit vom Vorliegen einer bestimmten, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsache im Sinne der oben angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auszugehen.

Dem Vorbringen betreffend Toleranzgrenzen im Zusammenhang mit dem mittels Alkomat festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft ist entgegen zu halten, dass das hier vom Berufungswerber relevierte Problem vom Verwaltungsgerichtshof gegenteilig entschieden wurde. Es ist auf das Erkenntnis vom 6.11.2002, Zl. 2002/2/0125, zu verweisen. Das Höchstgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung insoferne, als "die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemluftalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen nicht vorgesehen ist"; "vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an" (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.1997, VwSlg. Nr. 14779/A) und "das Ergebnis einer Atemluft nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2001, Zl.99/02/0097). Der VwGH sah keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im oa Erkenntnis an. Dies hat zur Folge, dass der beim Berufungswerber festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,64 mg/l beweiskräftig ist, zumal der Berufungswerber das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nicht durch Vorlage eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet hat.

Vom Berufungswerber wird weder das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand noch das Verschulden eines Verkehrsunfalls in diesem Zusammenhang bestritten.

Der geschilderte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd oben angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysierend gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einer Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1985, 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb die behördliche Prognose nach der Verkehrszuverlässigkeit einer Person, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegen die Bestimmungen des § 5 StVO 1960 verstoßen hat, nur in Ausnahmefällen zu ihren Gunsten ausfallen kann (vgl. hiezu auch VwGH Erk. vom 24.4.2001, 2001/11/0101).

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die zuletzt begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker von sich allein schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich beim oben näher geschilderten Vorfall vom 18. Jänner 2003 dadurch eindrucksvoll untermauert, dass der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldete.

Seit der Begehung der strafbaren Handlung bis zur Erlassung des dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vorausgegangen Mandatsbescheides vom 31. Jänner 2003 ist ein Zeitraum von nur etwa 2 Wochen verstrichen. Bis zur Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ist ein Zeitraum von insgesamt etwas mehr als 1 1/2 Monaten verstrichen. Der Aktenlage nach hat sich der Berufungswerber in diesem Zeitraum wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch - wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung beigemessen werden. Diese Ausführungen gelten analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates verstrichen ist.

Was die Festsetzung der Entziehungsdauer betrifft, so ist die seitens der Bundespolizeidirektion Linz verfügte Entziehungsdauer von 12 Monaten jedenfalls als überhöht anzusehen.

Der Umstand, dass der Berufungswerber am 18.1.2003 bereits um 3.10 Uhr im Stadtgebiet von Linz einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und in der Folge Fahrerflucht beging (der Berufungswerber wurde deswegen auch bestraft), wirft zwar ein bezeichnendes Licht auf die Einstellung des Berufungswerbers bezüglich der von einem Verkehrsteilnehmer zu beachtenden Verkehrsvorschriften, stellt jedoch keinen Umstand dar, der ohne weiteres geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers im Sinne des § 7 FSG in Zweifel zu ziehen, zumal in keiner Weise festgestellt wurde, dass er zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch der Umstand, dass dem Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bereits einmal (im Jahre 2001) die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Aus dem Verhalten des Berufungswerbers kann mit Recht der Schluss gezogen werden, dass er eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist und es daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, um eine Änderung der Sinnesart des Berufungswerbers zu bewirken bzw. um ihn wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können. Was die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, so gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass es der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von 7 Monaten bedarf, um den Berufungswerber wiederum als verkehrszuverlässig ansehen zu können.

Die Vorgangsweise der Erstbehörde, sowohl eine begleitende Maßnahme als auch die Beibringung eines ärztlichen Gutachten sowie ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG anzuordnen, entspricht der Rechtslage (§ 24 Abs.3 FSG).

Die Erstbehörde hat die im Spruch des Mandatsbescheides vom 31.1.2003 enthaltene Anordnung, wonach der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist, mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt. Der zuständige Sachbearbeiter hat diesbezüglich die Sachlage verkannt bzw. außer Acht gelassen, dass der Berufungswerber bereits am 4.2.2003 den in Rede stehenden Führerschein bei der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Kaarstraße 2 abgeliefert hat und bezüglich dieses Vorganges eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FSG ausgestellt wurde.

Was den Antrag des Berufungswerbers, der Beginn der Entziehungsdauer möge mit 4.2.2003 festgesetzt werden, betrifft, so übersieht der Berufungswerber, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung festgesetzt wurde. Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte laut dem im Verwaltungsakt aufscheinenden Rückschein (Rsa) am 4.2.2003, sodass die Entziehungsdauer ohnedies erst an dem vom Berufungswerber angeführten Tag beginnt.

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber aufgrund der (neuerlichen) Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Berufungswerbers alleine beschränkt, sondern ist die von jedem mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im Übrigen geht die Berufungsbehörde auch davon aus, dass dem Berufungswerber (auch aufgrund der Vorgeschichte) schon bei der Begehung der oben näher angeführten strafbaren Handlung die sich über die verwaltungsbehördliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst bzw. bekannt waren bzw. gewesen sein mussten und ihn dies dennoch nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. Keinberger
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum