Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520247/3/Kei/An

Linz, 30.05.2003

 

 

 VwSen-520247/3/Kei/An Linz, am 30. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D F, M, K, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 2003, Zl. VerkR21-53-2003/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "BGBl.Nr. 120/1997" wird zweimal jeweils "BGBl. I 1997/120" gesetzt

und statt "für die Klasse" wird gesetzt "für die Klassen".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Herrn F D wird für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines (19.01.2003) das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen.

Rechtsgrundlage:

§§ 30 Abs. 1 iVm. 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

2. Unter anderem wird ausgesprochen, daß der ausländische Führerschein ausgestellt am: 12.04.1983 unter Zahl: 946/1983

von: Straßenverkehrsamt G

für die Klasse: 1,3,4, und 5

eingezogen und der Wohnsitzbehörde übermittelt wird.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 iVm. 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

3. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid vom 04.02.2003, zugestellt am 11.03.2003 an meiner Wohnadresse in D, M, erhebe ich binnen offener Frist Berufung an die oben angeführte Behörde und begründe diese wie folgt:

Richtig ist, dass ich am 19.1.2003 die Geschwindigkeit in im Bescheid bezeichneten Ausmaß übertreten habe. Mir wurde dafür eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 880,-- auferlegt, dies in einem Schnellverfahren, auf dessen Durchführung ich selber bestanden habe. Die Strafe habe ich akzeptiert und diesbezüglich auf jedes Rechtsmittel verzichtet.

Weit über das Ziel schießt allerdings der auferlegte Nichtgebrauch meines ausländischen Führerscheines in Österreich für eine Dauer von 6 Monaten. Dieser Zeitraum ist zu lange bemessen.

Die Höhe der auferlegten Geldstrafe alleine reicht aus, um mich von weiteren derartigen Überschreitungen abzuhalten. Wie der Behörde sicherlich bekannt ist, bin ich bisher im Straßenverkehr in keiner Hinsicht auffällig geworden und habe die Regelungen der Straßenverkehrsordnung immer befolgt. Ich befand mich damals auf der Fahrt von K nach W, und habe dann gedankenlos das zügige Tempo auch noch in Österreich wieder aufgenommen. Eine derartige Situation wird nicht wieder vorkommen, auch nicht die damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit.

Schließlich bringe ich vor, dass ich bei meinem Arbeitgeber auf die Benützung eines KFZ angewiesen bin, um meinen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Ich bin österreichweit für Vertriebsangelegenheiten in Einkaufscentern zuständig. Bereits jetzt ist eine benachteiligende Einschränkung bei der Dienstplanung durch meinen Vorgesetzten spürbar, wobei die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes letztlich nicht auszuschließen ist.

Ich beantrage daher die Herabsetzung der Dauer des Nichtgebrauches des ausländischen Führerscheines auf angemessene Weise, jedoch nicht mehr als drei Monate."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Zlen. VerkR21-53-2003/LL/Fa vom 4. April 2003 und VerkR96-1572-2003-Pos vom 31. Jänner 2003, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 zu gelten, wenn jemand:

.............

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

§ 30 FSG lautet (auszugsweise Wiedergabe):

(1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

(2) Betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.

 

4.2. Der Bw lenkte am 9. Jänner 2003 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von P auf der A in Fahrtrichtung W und fuhr dabei um 15.29 Uhr bei Str. km. 5.500 eine Geschwindigkeit von 190 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 130 km/h) und um 15.31 Uhr bei Str. km. 0,200 eine Geschwindigkeit von 147 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 100 km/h).

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen war jeweils beträchtlich und es lag eine beträchtliche Gefährlichkeit der Verhältnisse vor.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf seine berufliche Situation: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Nachteile, die mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen (s. Grundtner, KFG, 5. Auflage, E 14 zu § 73 KFG, Seite 526; Grubmann, KFG, 1995, Seite 702 f; VwGH vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142 = ZfVB 1995/1/180; vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0328 mit Vorjudikatur u.v.a.)

Die Aberkennung des Rechts des Bw von seinem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen ist im Ausmaß von 6 Monaten insgesamt angemessen und erforderlich.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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