Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520249/5/Ki/Si/Ri

Linz, 15.07.2003

 

 

 

VwSen-520249/5/Ki/Si/Ri Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, M, vom 12.3.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.3.2003, VerkR20-2832-2002/WL, wegen der Abweisung des Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag um Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B vom 28.11.2002 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 8 Abs. 3 Z. 4 FSG abgewiesen.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 12.3.2003 fristgerecht Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufzuheben. Er führt aus, dass er wohl ab und zu Wein konsumiere, aber nicht in Form von Alkoholexzessen. Sein gesundheitlicher Zustand sei altersbezogen in Ordnung. Seine Arbeit im Lebensmittelbereich verrichte er zur Zufriedenheit der Geschäftsleitung. Wäre er so krank wie aus dem Bescheid hervorgehe, dann könnte er seine Tätigkeit nicht ausüben. Er nehme daher an, dass dieser Bescheid berichtigt werde.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Zur Frage der Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters hat sich der Berufungswerber dahingehend geäußert, er habe zum Ausdruck gebracht, dass er keine Rechtshilfe in Anspruch genommen habe.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7), gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9) und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11).

 

Beim Berufungswerber geht es um die gesundheitliche Eignung. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Sind - gemäß § 8 Abs. 2 FSG - zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 Führerscheingesetzgesundheitsverordnung (FSG-GV), wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt:

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wird durch eine verkehrspsychologische Untersuchung geprüft. Grundlage für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind die bei einzelnen Tests erzielten Testwerte. Im vorliegenden Fall sind die Grenzwerte angeführt und auch die vom Bw bei den Tests erzielten Testwerte ausgewiesen, sodass die Beurteilung der einzelnen Leistungsfunktionen nachvollziehbar ist. Der medizinische Sachverständige konnte sich daher auf diese schlüssige verkehrspsychologische Stellungnahme stützen.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21.1.2003 hat den Berufungswerber als "nicht geeignet" beurteilt. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind im Bereich der visuellen Auffassung, der Reaktionsgeschwindigkeit der reaktiven Belastbarkeit, des Konzentrationsvermögens und der Sensomotorik deutlich eingeschränkt. Die Defizite sind - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - altersuntypisch. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist aus dem bisherigen Verhalten nicht ableitbar, hat der Berufungswerber sich doch mit seinem bisherigen Fehlverhalten (Alkoholdelikte im Straßenverkehr) noch nicht auseinandergesetzt. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Auffälligkeiten im Straßenverkehr ist damit deutlich erhöht.

Das Gutachten des Amtsarztes bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land konnte sich auf die schlüssige und nachvollziehbare verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21.1.2003 stützen. Die Schlussfolgerung im amtsärztlichen Gutachten, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet, ist nachvollziehbar.

Das Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht geeignet, der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme wirksam entgegen zu treten. Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens ist nicht in Frage gestellt.

Der Berufungswerber konnte die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG derzeit nicht darlegen. Jeder Führerscheinwerber muss nachweisen, dass die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Beim Berufungswerber liegt eine der Erteilungsvoraussetzungen derzeit nicht vor. Dem Antrag des Berufungswerbers, die Lenkberechtigung zu erteilen, kann daher nicht entsprochen werden. Die Entscheidung der Erstbehörde ist daher zu bestätigen.

Für die Erteilung der Lenkberechtigung bedarf der Berufungswerber eines positiven amtsärztlichen Gutachtens. Dafür ist eine für den Berufungswerber günstige verkehrspsychologische Stellungnahme einer hiezu ermächtigten Untersuchungsstelle erforderlich. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 21.1.2003 wurde bereits dargelegt unter welchen Voraussetzungen die Defizite im Leistungs- und Persönlichkeitsbereich verbessert werden können und dass nur bei Alkoholabstinenz und bei regelmäßigem Besuch einer Alkoholberatungsstelle eine neuerliche verkehrpsychologische Untersuchung sinnvoll ist.

4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Der Berufungswerber hat 15 Euro einbezahlt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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