Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520250/2/Ki/Si/An

Linz, 03.06.2003

VwSen-520250/2/Ki/Si/An Linz, am 3. Juni 2003

DVR.0690392

 

 

 


E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S aus L, vom 31.3.2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.3.2003, F 3858/2002 wegen Abweisung der Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG und 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurden der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 5.8.2002 mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3, § 8 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG abgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 31.3.2003 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Er könne die Aussage des amtsärztlichen Gutachtens nicht teilen. Auf Grund des fachärztlichen Gutachtens sei er zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet. Das letzte Cannabis habe er im August 2002 genommen, er könne sich nicht vorstellen, dass daraus noch eine Beeinträchtigung resultieren könne. Das Gutachten stütze sich offenbar ausschließlich auf die verkehrspsychologische Untersuchung, bei der aber eine toxische Schädigung nicht zweifelsfrei als Ursache für die Leistungsdefizite festgestellt werden konnten. Dass er als junger Mann Leistungsdefizite habe, wisse er. Er erwarte die gleiche Chance zu bekommen wie seine gleichaltrigen Kollegen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung liegt ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vor. Diesem liegt aufgrund des stattgefundenen Drogenkonsums eine nervenfachärztliche Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu Grunde. Der Bw wird zum Lenken von Kraftfahrzeugen als "nicht geeignet" beurteilt.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 FSG an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Im gegenständlichen Fall steht diese Erteilungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG in Frage.

Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Sind gemäß Abs. 2 FSG zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt:

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wird durch eine verkehrspsychologische Untersuchung geprüft. Grundlage für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind die bei einzelnen Tests erzielten Testwerte. Im vorliegenden Fall sind die Grenzwerte angeführt und auch die vom Bw bei den Tests erzielten Testwerte ausgewiesen, sodass die Beurteilung der einzelnen Leistungsfunktionen nachvollziehbar ist. Der medizinische Sachverständige konnte sich daher auf diese schlüssige verkehrspsychologische Stellungnahme stützen.

Um der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme wirksam entgegentreten zu können, wäre die Vorlage einer von einer hiezu ermächtigten Untersuchungsstelle erstellten, für den Berufungswerber günstigen verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit ist eine im Sinne des § 19 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, die die verkehrspsychologischen Untersuchungen aufgrund standardisierter Testverfahren durchführen.

Das amtsärztliche Gutachten konnte sich auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme stützen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit hat den Bw als "derzeit nicht geeignet" beurteilt. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen weisen Schwächen im Bereich der visuellen Auffassung, der Überblickgewinnung und der Sensomotorik auf, sodass derzeit keine aufreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ableitbar ist. Die festgestellten Leistungsdefizite wurden auf Entwicklungsrückstande und/oder toxische Schädigungen zurückgeführt. Die Schlussfolgerung im amtsärztlichen Gutachten ist nachvollziehbar.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens in Frage zu stellen.

Der Bw konnte die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG derzeit nicht darlegen. Jeder Führerscheinwerber muss nachweisen, dass die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Beim Bw liegt eine der Erteilungsvoraussetzungen derzeit nicht vor. Dem Antrag des Bw, die Lenkberechtigung zu erteilen, kann daher nicht entsprochen werden. Die Entscheidung der Erstbehörde ist daher zu bestätigen.

Nach den Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme ist eine Untersuchung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten angeraten, da zu einem früheren Zeitpunkt keine entscheidende psychometrisch messbare Verbesserung zu erwarten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kisch

 

 
 

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