Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520252/3/Fra/Vie/Pe

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-520252/3/Fra/Vie/Pe Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Herrn RB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. März 2003, VerkR21-111-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehungsdauer mit fünf Monaten festgesetzt wird.

 
Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 7, 24, 25 und 26 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn RB gemäß § 24 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.3.1997 unter der Zahl VerkR20-546-1997 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen. Gemäß §§ 26 Abs.2, 3 Abs.2 FSG wurde ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von 7 Monaten (ab 31.1.2003) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gemäß §§ 8, 24 FSG wurde weiters angeordnet, dass sich Herr RB vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme zu unterziehen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen hat.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (Bw) rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Die Berufung richtet sich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

für den Zeitraum von 7 Monaten. Der Bw bringt hiezu vor, er sei als Versicherungsangestellter im Außendienst tätig, deshalb stark provisionsabhängig und es bestehe die Gefahr, infolge der Dauer der Entziehung diese Stelle zu verlieren. Er bitte, bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen, dass er bisher nicht verkehrsauffällig war und er diese Tat, welche ihm viele berufliche und private Nachteile gebracht habe, bereue.

 
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:
 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
 

Abweichend davon bestimmt § 26 Abs.2 FSG, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro,

im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l [1, 6 Promille] oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer in einem solchen Fall mit einer längeren Zeit als vier Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 FSG - durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden - als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen. Dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen bei der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs.4 FSG heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine vier Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen. 

4.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (als belangte Behörde) legte ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Bw habe am 31. Jänner 2003 im Stadtgebiet von Linz auf der Salzburgerstraße ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhang wegen eines Alkoholdeliktes (es wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l festgestellt) zu verantworten. In diesem Zusammenhalt habe er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

Die Tatsache der Begehung eines Alkoholdeliktes im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges wird vom Bw nicht bestritten, weshalb ohne weiteres vom Vorliegen einer bestimmten, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG auszugehen ist. Der Aktenlage nach handelt es sich diesbezüglich um ein vom Bw erstmalig begangenes Alkoholdelikt. Im Hinblick auf den festgestellten Alkoholisierungsgrad ist die zitierte Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG anzuwenden.

 
Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung der bestimmten Tatsache betrifft, so ist Folgendes festzustellen:
 

Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich.

 

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich beim oben geschilderten Vorfall vom 31. Jänner 2003 dadurch eindrucksvoll untermauert, dass der Bw bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit betrifft, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der strafbaren Handlung am 31. Jänner 2003 bis zur Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung am 11. Februar 2003 ein Zeitraum von nur einer Woche bzw. bis zur Erlassung (Hinterlegung mit der Wirkung der Zustellung am 27. März 2003) des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von nur sieben Wochen verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage bisher wohl verhalten hat, so kann doch einem Wohlverhalten während eines derart kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.
 

Die Ergebnisse der Wertung der bestimmten Tatsache ergeben, dass der Bw auf Grund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zu Recht als nicht verkehrszuverlässig anzusehen ist. Der Umstand, dass der Bw im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Beschädigung einer Lärmschutzwand in einer Länge von drei Metern) verschuldete, erbringt kein zusätzliches erschwerendes, eine vier Monate übersteigende Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigendes Element. Das Verschulden des Verkehrsunfalles - wenngleich kein Bagatelldelikt vorliegt - lässt die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehende Sinnesart als keinesfalls schwerer ins Gewicht fallend erscheinen.
 

Als zusätzlich erschwerend ist hingegen der festgestellte Alkoholisierungsgrad anzusehen. Der beim Bw festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l überschreitet den in § 26 Abs.2 FSG angeführten Wert von 0,8 mg/l doch beträchtlich. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates kann im gegenständlichen Fall mit der in § 26 Abs.2 leg.cit angeführten Mindestentziehungsdauer von vier Monaten nicht das Auslangen gefunden werden. Der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer im Ausmaß von fünf Monaten bedarf es jedenfalls, um den Bw wieder als verkehrszuverlässig ansehen zu können.

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

Zum Vorbringen des Bw, im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation auf den Besitz der Lenkberechtigung angewiesen zu sein, wird festgestellt, dass ein solches nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der

verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema bilden.

 
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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