Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520255/5/Sch/Si/Pe

Linz, 25.08.2003

 

 

 VwSen-520255/5/Sch/Si/Pe Linz, am 25. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des ED, vertreten durch Rechtsanwälte "GLT", gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 2003, Zl. VerkR21-103-2003/LL, wegen der Aberkennung des Rechts vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das Recht, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, wird auf die Dauer von 3 Monate aberkannt.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen:

Anstelle "BGBl.Nr. 120/1997" tritt jeweils "BGBl I 1997/120".

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 62 Abs.4 und § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Herrn ED wird für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines (4.2.2003) das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen.

Rechtsgrundlage:

§§ 30 Abs. 1 iVm. 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

2. Unter anderem wird ausgesprochen, dass der ausländische Führerschein ausgestellt am: 1.12.1983

unter Zahl: B01000HJQ11

von: Straßenverkehrsamt Stadt Ingolstadt

für die Klasse: B, C1, BE, C1E, M und L

eingezogen und der Wohnsitzbehörde übermittelt wird.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 iVm. 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

3. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF."

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. In seiner Berufung beantragt der Berufungswerber wegen materieller Rechtswidrigkeit und Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu die Dauer der Aberkennung des Rechts, von seinem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, auf 3 Monate herabzusetzen. Entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid habe sich die Fahrbahn in einem regen- bzw. schneenassen Zustand befunden, die Sicht sei nicht durch Spritzwasser eingeschränkt gewesen. Die Behörde habe nicht angeführt, worin die massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gelegen sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Fahrzeug mit Antiblockiersystem und mit neuwertigen Reifen ausgestattet gewesen sei und er mit äußerster Konzentration und Aufmerksamkeit das Fahrzeug gelenkt habe, sodass sein Verhalten niemanden gefährdet habe. Die Behörde habe keinen Sachverständigen beigezogen, der die Ursachen und Wirkungen seines Verhaltens beschreiben hätte können. Bei der Wertung sei zu berücksichtigen, dass er bisher im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land VerkR21-103-2003/LL/Fa und VerkR96-1715-2003/U Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

(2) Betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftsstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.

Gemäß der angeführten Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten. Ein Lenken entgegen einer behördlichen Verfügung ist unzulässig.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 FSG zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; .....

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Der Bw lenkte am 4.2.2003 gegen 10:00 Uhr auf der A 1 Westautobahn in den Gemeindegebieten von Pucking und Ansfelden, Bezirk Linz-Land, in Richtung Wien ein Kraftfahrzeug und überschritt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Nachfahrt festgestellt. Zur Tatzeit war die Fahrbahn von vorangegangenen Schneefällen teilweise mit Schneematsch bedeckt und sehr nass (Wasserlacken).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 27.3.2003, VerkR96-1715-2003/U, wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z. 10 a iVm § 99 Abs. 2 lit. c Straßenverkehrsordnung (StVO) bestraft. Weiters hat der Bw die Rechtsfahrordnung nicht eingehalten, indem er das Fahrzeug am linken Fahrstreifen gelenkt und dadurch gegen § 7 Abs. 1 erster Satz StVO verstoßen hat.

 

Die Ansicht des Berufungswerbers, dass erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bei entsprechender Ausrüstung des Fahrzeuges und besonderer Umsicht des Fahrers nicht eingehalten werden müssten, ist völlig verfehlt. Die Ausführungen des Berufungswerbers, wann besonders gefährliche Verhältnisse anzunehmen seien, geben eine frühere Judikatur wider, die aufgrund einer Gesetzesänderung nicht zum Tragen kommt. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung an sich stellt bereits eine bestimmte Tatsache dar, die zu einer Aberkennung des Rechts von ausländischen Führerscheinen Gebrauch zu machen, führt. Die Erstbehörde, auch als Strafbehörde, ist im Zusammenhang mit den Fahrbahnverhältnissen zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Berufungswerbers "an sich geeignet" war, besonders gefährliche Verhältnisse zu schaffen. Es ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung durch das rechtswidrige Verhalten eintritt. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte es nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung alleine die Verkehrssicherheit gefährdet und dass diese Gefährdung umso größer wird, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung unter widrigen Umständen, wie eben bei nasser Fahrbahn (mit Wasserlaken), Schneematsch, etc. erfolgt.

 

Die Aberkennung des Rechts des Berufungswerbers von seinem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen ist im Ausmaß von 3 Monaten angemessen. Es liegen keine weiteren erschwerenden Umstände vor, die eine längere als die Mindestentzugsdauer erforderlich machen.

Die Berichtigung der Zitierweise des entsprechenden Bundesgesetzblattes erfolgte unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

 

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