Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520256/3/Br/Gam

Linz, 27.05.2003

 

 

 VwSen-520256/3/Br/Gam Linz, am 27. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau P, W B, H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 2003, VerkR21-157-2003/LL, wg. der mit diesem Bescheid entzogenen Lenkberechtigung für die Klasse B und des Ausspruches eines Verbotes zum Lenken vierrädriger Leicht- und Invalidenkraftfahrzeugen, wegen nicht gegebener gesundheitlicher Eignung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Entzug der Lenkberechtigung und das ausgesprochene Lenkverbot aufgehoben wird; der Berufungswerberin wird jedoch die Auflage erteilt der Behörde nach sechs und zwölf Monaten - ab Zustellung dieses Bescheides und mit einer Toleranzfrist von zehn Tagen - Laborwerte (MCV, GGT, CD-Transferrin) vorzuweisen und bis zum Ablauf dieses Zeitraums unter Einbeziehung der letzten Laborwerte abermals eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z2, 13 Abs.2, FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 81/2002 Führerscheingesetz - FSG, § 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. I Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002 und § 64 Abs.2 AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002;

§ 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Der oben bezeichnete Bescheid wurde der Berufungswerberin mit Wirkung der Zustellung des Bescheides (mit 9.4.2003) die ihr von dieser Behörde unter VerkR20-4531-1998/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen und gleichzeitig das oben bezeichnete Verbot ausgesprochen. Die aufschiebende Wirkung gegen eine allenfalls dagegen erhobene Berufung wurde mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit für die Verkehrssicherheit aberkannt.

 

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten vom 10.12.2002 und die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 13.3.2003 und 4.4.2003. Resümierend gelangt die Behörde erster Instanz zum Ergebnis, dass bei der Berufungswerberin laut der schlüssigen Gutachten der Ärzte eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Daher sei gegenwärtig von einem Fehlen der gesundheitlichen Eignung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (des FSG) auszugehen.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung erblickt die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine zwischenzeitig vorliegende Alkoholkarenz. Die im Akt erliegenden Gutachten, insbesondere jenes von
Dr. H (aus dem Jahr 2002) seien ferner falsch interpretiert worden. Als unzutreffend rügt die Berufungswerberin die ärztliche Annahme einer bei ihr vorliegenden Alkoholgewöhnung. Es gäbe bei ihr keine Anhaltspunkte für eine Alkoholsüchtigkeit. Der Arztbrief des Wagner-Jauregg-Krankenhauses sei keine ausreichende fachliche Stützte für diese Annahme. Von ihr sei nie eine fachärztliche Betreuung verlang worden noch sei ihr die Vorschreibung einer solchen Auflage je zur Kenntnis gebracht worden.

 

3. Gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz FSG i.d.F. des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I/65/2002, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde.

3.1. Zur Anwendung gelangt die Rechtslage nach der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 (§ 43 Abs.12 leg.cit.) die am 1. Oktober 2002 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat sah sich hier angesichts des Berufungsvorbringens zu einer Anhörung der Berufungswerberin veranlasst, da sich auf Grund der Aktenlage jedenfalls die Ableitung einer Fahruntauglichkeit wegen Alkoholkrankheit nicht schlüssig nachvollziehen ließ (§ 67d Abs.1 AVG iVm Art. 6 Abs.1 EMRK). Es wurde Beweis erhoben durch Verlesung bzw. Erörterung der amtsärztlichen Gutachten. Ferner durch Beischaffung aktueller Gutachten mit anschließendem Parteiengehör.

 

4. Zur Sache:

 

4.1. Der Berufungswerberin wurde hier im Anschluss an ein Verfahren wegen Entzuges der Lenkberechtigung in der Dauer von vier Monaten - nach einer als erwiesen erachteten Alkofahrt mit einem AAG von 0,84 mg/l am 16.6.2002, mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 9.8.2002 - die Lenkberechtigung schließlich abermals aus gesundheitlichen Gründen entzogen.

Die Berufungswerberin unterzog sich im Rahmen des vorausgegangenen Entzugsverfahrens wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit der angeordneten sogenannten begleitenden Maßnahme einer VPU am 25.9.2002. Sie wurde als "verkehrspsychologischer Sicht" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B als "bedingt geeignet" erachtet. Als Empfehlung bzw. Begründung des Kalküls wurde iwS auf eine Stabilisierung der Verhaltensumkehr hinsichtlich des Bezuges zum Alkohol hervorgehoben.

Im Zuge der sich daran anschließenden amtsärztlichen Untersuchung und einem darauf erstellten Gutachten vom 10.12.2002 und ergänzender (negativer ??) amtsärztlicher Stellungnahmen vom 13.3.2003 u. 4.4.2003, in welcher offenbar für eine abschließende Begutachten eine zusätzliche fachärztliche Stellungnahme als erforderlich erachtete wurde, wurde wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ein Entzug der Klasse B und ein Fahrverbot für nicht lenkberechtigungspflichtige Kraftfahrzeuge ausgesprochen.

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde durch die Berufungsbehörde am 12.5.2003 im Beisein der Berufungswerberin und ihres Rechtsvertreters und der Amtsärztin eine Anhörung und Sachverhaltserörterung vorgenommen. Im Zuge dieser Anhörung räumte die Amtsärztin ein, dass die zwischenzeitig noch zum Akt gelangten Laborbefunde grundsätzlich positiv zu beurteilen wären. Die Berufungswerberin verwies auf den Umstand, dass dem Psychiater Dr. H diverse Laborbefunde nicht zur Verfügung gestanden wären. Die Amtsärztin vermeinte ein abschließendes Gutachten nicht ohne "befürwortende fachärztliche (psychiatrischer) Stellungnahme" erstatten zu können. Ebenfalls wurde im Rahmen dieser Anhörung einvernehmlich festgestellt, dass sich aus den amtsärztlichen Stellungnahmen (13.3. und 4.4.2003) ein zu einem zwingenden Entzug führender gesundheitlicher Status nicht ableiten ließe. Immerhin wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung nach Ablauf des viermonatigen Entzuges wieder erteilt, schließlich jedoch vier Monate später ohne abschließendes gutachterliches Kalkül, jedoch bei immer drei sogenannter amtsärztlicher Stellungnahmen und offenbar ohne vorhergehende Ankündigung wieder entzogen.

Im Rahmen der Erörterung des Sachverhaltes im Berufungsverfahren wurde der Beschluss zur Beischaffung einer fachärztlichen Stellungnahme von Dr. H gefasst, wobei sich die Berufungswerberin bereit fand sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen.

 

4.2. In einer Stellungnahme vom 20.5.2003 attestiert Dr. H der Berufungswerberin im Ergebnis keine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Die einschlägigen Laborbefunde werden als im Normalbereich liegend erachtet. Abschließend führt der Gutachter aus, die Berufungswerberin habe glaubhaft angegeben seit einem halben Jahr keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Sie sei sich auch der Alkoholproblematik bewusst. Dies lasse sich ebenfalls aus den Laborwerten nachvollziehen. Das Risiko neuerlich durch Trunkenheitsfahrten negativ in Erscheinung zu treten sei bei der Berufungswerberin als "gering bis sehr gering" einzuschätzen. Vorgeschlagen wird jedoch eine Überprüfung der Abstinenz durch die Beibringung spezifischer Laborwerte in Halbjahresabständen.

 

4.2.1. Die Amtsärztin erstattet unter Einbeziehung der psychiatrischen Stellungnahme von Dr. H nachfolgendes Endgutachten:

"Psychiatrische Stellungnahme Dr. H vom 20.5.2003: Zusammenfassung und Beurteilung: Frau P gibt glaubhaft und nachvollziehbar an, dass sie seit einem halben Jahr keinen Alkohol konsumiert. Sie ist zwar weiterhin der Ansicht, dass keine Suchtproblematik vorliegt, ist sich aber dessen bewusst, dass ihr Umgang mit Alkohol problematisch ist. Es entsteht durchaus der Eindruck, dass die Abstinenzmotivation auf einer kritischen Reflexion beruht und nicht nur durch äußeren Druck zustande gekommen ist. Durch die Laborbefunde ist nachvollziehbar, dass Fr. P abstinent ist bzw. den Alkoholkonsum zumindest drastisch reduziert hat. Das Risiko, dass es in Zusammenhang mit Alkohol neuerlich zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr kommen wird, ist daher gering bis sehr gering einzuschätzen.

Fr. P ist bedingt geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Klasse B) zu lenken. Ich empfehle eine Befristung von 1 Jahr und Laborkontrollen (MCV, GGT, CDTect) in halbjährlichen Abständen.

 

Abschließende Stellungnahme:

Frau P hat nunmehr eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme von Dr. H vorgelegt. Seit der letzten Untersuchung hat sich die Situation insofern verändert, dass eine Verlaufskontrolle vorliegt und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme.

Aus amtsärztlicher Sicht erscheint derzeit eine bedingte Eignung vertretbar, wobei aber wegen der Rückfallgefahr bzw. wegen des Zutreffens der §14 (5) FSG-GV Kontrollmaßnahmen (MCV, GGT, CD-Transferrin alle 6 Monate) vorgeschrieben werden sollten. Diese Auflage könnte nach Vorliegen einer entsprechenden psychiatrischen Stellungnahme gestrichen werden."

 

4.3. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ließ sich wie oben schon dargetan, eine gesundheitliche Nichteignung - entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid - hinsichtlich der Fahreignung wohl noch nicht zwingend ableiten. Dies rügte die Berufungswerberin durchaus mit Recht.

Dennoch schien es auf Grund wohl bestehender Anhaltspunkte einer gesundheitlichen Nichteignung geboten, dies im Rahmen des Berufungsverfahrens abzuklären. Das nunmehr vorliegende Ergebnis lässt in schlüssiger Aussagekraft sowohl durch die fachärztliche Stellungnahme als auch durch das amtsärztliche Gutachten zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls von einer "bedingten" Fahreignung auszugehen ist. Diese Bedingung gelangt darin zum Ausdruck, dass es durchaus indiziert erscheint und diesbezüglich hegt auch die Berufungswerberin keinerlei bedenken, das Fortbestehen der Abstinenz begleitend noch kontrollieren zu lassen. Diesbezüglich bedarf es jedoch keiner Befristung der Lenkberechtigung, sondern lediglich der Auflage die an sich gegebene Eignung noch eine vertretbare Zeitdauer durch Laborwerte und nach einem Jahr in Form einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme abschließend zu überprüfen. Diese an sich schon jetzt zu stellende positive Zukunftsprognose lässt es nicht erforderlich erscheinen die Lenkberechtigung nur befristet zu erteilen. Vielmehr hat im Falle des zu erwartenden positiven Verlaufes die Auflage zu entfallen ohne abermals einen administrativen Akt hinsichtlich der Lenkberechtigung durch die Aufhebung der Befristung erforderlich zu machen.

Selbst im Rahmen der Anhörung vor dem Verwaltungssenat konnte von der Berufungswerberin ein positiver Eindruck dahingehend gewonnen werden, dass sie sich ihres damaligen Alkoholproblems und der daraus resultierenden Folgen bewusst geworden ist. Dies belegt die Berufungswerberin auch mit ihrer abschließenden Stellungnahme zu den Gutachten von Dr. H und der Amtsärztin Dr. D, worin sie sich selbst zur Erbringung von Laborwerten alle drei Monate bereit erklärte, obwohl diese von den Ärzten in bloß sechsmonatigen Abständen verlangt wurden.

Mit Blick darauf scheint mit der bloßen Erteilung der genannten Auflage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der gesetzlichen Intention, nämlich den Nachweis der "Stabilität" der gesundheitlichen Eignung als Voraussetzung im Sinne des Führerscheingesetzes, das Auslangen gefunden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. § 3 Abs.1 FSG lautet: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

§ 8 Abs.1 FSG lautet:

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet"...........

 

Nach § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Die Berufungswerberin ist dzt. als "bedingt" gesundheitlich geeignet anzusehen. Bedingt deshalb, als es noch der beleitenden Kontrolle des dzt. stabil scheinenden Zustandes bedarf. Jedenfalls ist bei der Berufungswerberin auf Grund des "sehr geringen Rückfallsrisikos" im rechtlichen Sinn von einer sogenannten Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Wenn sie - wie hier glaubhaft feststeht - das Gebot einer weitestgehenden Alkoholabstinenz begriffen hat, wird die Einhaltung dieses Gebotes schon durch die Laborwerte belegt. Mit Blick auf den auch für die Anordnung von Maßnahmen - hier in Form einer Auflage - geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich für eine Befristung der Lenkberechtigung keine Notwendigkeit (siehe dazu HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung,
2. Auflage, insb. Rn 443). Die Frage der Befristung ist eine rechtliche und keine in die ärztliche Kompetenz fallende Maßnahme. Dem schon durch die Erbringung von Laborbefunden und einer abschließenden ärztlichen Stellungnahme wird der Zweck erreicht sich ein endgültiges Bild über den Status der Berufungswerberin zu machen. Letztlich wird damit auch die mit einer Befristung verbundene verwaltungsaufwändige "Administrierung" einer Lenkberechtigung vermieden.

Ausdrücklich sei die Berufungswerberin an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichterfüllung bzw. der Säumigkeit in der Erfüllung der Auflagen, insbesondere aber im Falle sich verschlechternder Werte einen Grund für den Wegfall der Annahme der Eignungsvoraussetzungen indizieren könnte (vgl. VwSlg 14732 A/1).

Ausführungen über die hier ebenfalls ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung können hier angesichts der kurzen Zeitdauer bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung unterbleiben bzw. können rechtliche Erwägungen hierzu auf sich bewenden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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