Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520257/15/Bi/Be

Linz, 12.08.2003

 

 

 VwSen-520257/15/Bi/Be Linz, am 12. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 7. April 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. März 2003, VerkR20-458-2003/LL, wegen Befristung der Lenkberechtigung unter Auflagen, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 5 Abs.5 FSG eine Lenkberechtigung für die Klassen ABCEF, befristet bis 18. März 2008, unter der Einschränkung 05.01 unter den Auflagen erteilt, dass der Bw bei Nacht und Dämmerung nicht fahren dürfe und er bei der amtsärztlichen Untersuchung in fünf Jahren einen augenärztlichen Befund vorzulegen habe, ansonsten die Lenkberechtigung entzogen werde.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung
zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67a AVG).

3. Der Bw begründet das Rechtsmittel damit, laut Aussage des Augenarztes sei das Gutachten des Dämmerungssehens für die Gruppe I mindestens ausreichend; bei der Gruppe II sei dies fraglich. Die Amtsärztin der Erstinstanz habe ein weiteres augenfachärztliches Gutachten verlangt, außerdem eine Bestätigung seines Arbeitgebers, wie lange er dort beschäftigt sei. Sie habe dieses Gutachten ebenso


wie die Bestätigung gar nicht abgewartet, was er absolut nicht nachvollziehen könne. Er habe 1990 den Führerschein der Gruppe II gemacht und auch damals ein augenfachärztliches Attest vorlegen müssen. Bezüglich seines Sehvermögens habe sich seiner Meinung nach nichts geändert. Er fühle sich benachteiligt, zumal sich seine Einkommenssituation stark verschlechtert habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung von amtsärztlichen Sachverständigengutachten.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw seit dem Jahr 1973 eine Lenkberechtigung für die Gruppe I (Klassen A und B) und seit dem Jahr 1990 für die Gruppe II (Klassen C, B+E, C1+E, C+E, F und G) besitzt, alle mit der Einschränkung 01.03 (Augenschutz).

Seinem Antrag auf Verlängerung der Klasse C legte der Bw das Gutachten Dris P, FA für Augenheilkunde und Optometrie in Traun, vom 8. Februar 2003 bei, wonach er "zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen B,C und E ohne Korrektur während des Tages, bei augenärztlicher Nachuntersuchung alle fünf Jahre" geeignet sei.

Laut Gutachten der Amtsärztin der Erstinstanz, Dr., vom 10. Februar 2003 liegt beim Bw ein pathologisches Dämmerungssehen vor, sodass eine Lenkberechtigung nur während des Tages befürwortet werden kann; weiters besteht funktionelle Einäugigkeit rechts. Nach dem Gutachten Dris J, FA für Augenheilkunde und Optometrie in Traun, vom 18. März 2003 zum Dämmerungssehen wurde der Bw seitens der Amtsärztin als bedingt geeignet angesehen und erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die amtsärztliche Stellungnahme Dris. H, Landessanitätsdirektion, vom 7. Juli 2003, San-233316/2-2002-Has/Br, eingeholt, die auf der Grundlage des Gutachtens der Amtsärztin der Erstinstanz, Dr. Ü, vom 18. März 2003, des verkehrsophthalmologischen Gutachtens Dris. J vom 18. März 2003 und der augenfachärztlichen Stellungnahme Dris. P vom 8. Februar 2003 ausführt, dass der Bw aufgrund der augenfachärztlicherseits bestätigten Einäugigkeit (fehlende Binokularität aufgrund eines angeborenen Schielens) zeitlich befristet geeignet auf fünf Jahre zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I anzusehen ist. Inwieweit der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe II nach der Übergangs- bzw Ausnahmebestimmung der FSG-Gesundheitsverordnung geeignet ist, sei aus rechtlicher Sicht zu klären. Aufgrund des stark pathologischen Dämmerungssehens ergebe sich die Auflage, dass der Bw nur bei Tageslicht fahrgeeignet sei. Andernfalls müsse mit stark erhöhtem Unfallrisiko sowie mit gefährlichen Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr gerechnet werden; dies stehe nicht im Widerspruch zum FA-Attest Dris.


J, wonach bei der Nyktometeruntersuchung mit Blendung keine Angaben erhoben werden konnten.

Diese amtsärztliche Stellungnahme wurde dem Bw mit h Schreiben vom 19. Juli 2003 mit der Einladung um Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht. Die drei Wochen sind verstrichen, ohne dass sich der Bw dazu geäußert hätte. Auf dieser Grundlage war ankündigungsgemäß nach der Aktenlage zu entscheiden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen...

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ... 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 2 Abs.3 FSG-Durchführungsverordnung ist, wenn aus medizinischen Gründen ein Kraftfahrzeug nur bei Tageslicht gelenkt werden darf, der Zahlencode (Untercode) 05.01 zu verwenden.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt ua als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Z1 FSG-GV darf Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C bekommen haben und


bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs.5 die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C gelenkt haben.

 

Auf den gegenständlichen Fall bezogen folgt daraus, dass der Bw, bei dem nach den fachärztlichen Stellungnahmen Dris. J und Dris. P zum einen eine funktionelle Einäugigkeit seit der Geburt, zum anderen Dämmerungssehen besteht, derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen I und II bedingt geeignet ist, wobei die Befristung auf fünf Jahre unter bestimmten Auflagen, nämlich Fahren nur bei Tageslicht sowie eine amtsärztliche Untersuchung vor Ablauf der Befristung unter Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes, insbesondere zu den im gegenständlichen Verfahren relevanten medizinischen Fragen der Einäugigkeit und des Dämmerungssehens, gerechtfertigt und erforderlich ist.

 

Der Bw ist Berufskraftfahrer (M & R Transporte GmbH, Leonding), sodass davon auszugehen ist, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Untersuchung Kraftfahrzeuge der Gruppe II gelenkt hat und somit ausreichend geübt ist. Er fällt im Hinblick auf Gruppe II somit unter die Ausnahmeregelung des § 24 FSG-GV hinsichtlich der Einäugigkeit. Zu den Berufungsausführungen ist zu sagen, dass die Einschränkung auf das Fahren bei Tageslicht bei festgestelltem pathologischem Dämmerungssehen zur Vermeidung von Unfallrisiken unumgänglich ist und eine eventuelle Verschlechterung der Einkommenssituation des Bw damit zum sekundären Argument werden muss. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Einschränkung keine Strafe sein soll, sondern als Vorsichtsmaßnahme im Hinblick auf den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer anzusehen ist. Auch wenn der subjektive Eindruck besteht, sein Sehvermögen habe sich nicht verschlechtert, so ist dazu auf die beiden FA-Gutachten zu verweisen, wonach auf Grund der Ergebnisse des Nyktometer Mesotest II ausdrücklich die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Zeit des Tageslichtes eingeschränkt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.
  2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

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