Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520258/3/Fra/Si/Ka

Linz, 12.06.2003

 

 

 

VwSen-520258/3/Fra/Si/Ka Linz, am 12. Juni 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GB vom 14.4.2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.4.2003, Fe 234/2003, betreffend die Aufforderung ein Gutachten beizubringen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 Abs. 4 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I/81/2002
 

Entscheidungsgründe:
 
 

  1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG beizubringen.
  2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass vor kurzem ein Gutachten über seine Fahrtauglichkeit erstellt worden sei, welches bei Absetzen des Medikaments "Lexotamil" - im November 2002 erfolgt - seine Fahrtauglichkeit bestätigt habe.
  3.  

     

  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Bestehen gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG idF der 5. FSG-Novelle, BGBl. Nr. I/81/2002 Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet gemäß § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Nach der 5. FSG-Novelle ist im Führerscheingesetz nicht mehr vorgesehen, dass ein Proband ein Gutachten beizubringen hat. Die Aufforderung an einen Probanden ist nach dem 3. Satz des § 24 Abs. 4 FSG konkret zu fassen. Nur eine konkrete Aufforderung würde bei der Nichtbefolgung der Aufforderung auch zum Entzug der Lenkberechtigung führen.

Die Einwendungen des Bw sind nicht unbegründet, dass seine gesundheitliche Eignung bereits Gegenstand eines Verfahrens war und dass eine "bedingte Eignung" für eine bestimmte Frist vorliege. An die Rechtskraftwirkung eines Bescheides ist die Behörde gleichermaßen wie die Partei gebunden. Dass ein neuer Sachverhalt vorliegt, lässt der bisherige Aktenvorgang nicht erkennen, zumal auch im Bescheid zum Ausdruck kommt, dass "nach wie vor" Bedenken am Fortbestand der gesundheitlichen Eignung vorliegen.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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