Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520259/2/Sch/Vie/Ka

Linz, 02.09.2003

 

 

 VwSen-520259/2/Sch/Vie/Ka Linz, am 2. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. WD vom 7. April 2003, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. EH und Dr. KH, Linz, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. März 2003, Zl. FE-759/2002, wegen Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag vom 3.3.2003 auf Ausfolgung Ihres Führerscheines wird gemäß § 28 Abs. 1 FSG abgewiesen."

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§ 28 Abs. 1 FSG;

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag des Herrn Ing. WD vom 3. März 2002 auf Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG) abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, er habe der Amtsärztin sämtliche ihm aufgetragenen ärztlichen Bescheinigungen und Laborbefunde übermittelt. Die Amtsärztin habe am 3. März 2003 die Übernahme des ebenfalls beizuschaffenden neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten Dris. SD mit der Mitteilung, der Akt sei bereits abgeschlossen, abgelehnt. Sodann habe er versucht, das Gutachten in der Verkehrsabeilung abzugeben, worauf er zum zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Mag. M, verwiesen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er eine (mit 25. Februar 2003 datierte) Ladung (Ladungstermin 11. März 2003) erhalten würde. Man könne die Angelegenheit jedoch auch sofort besprechen, womit sich der Berufungswerber einverstanden erklärt habe. Während der Besprechung mit Herrn Mag. M habe er die Ausfolgung des Führerscheines beantragt und sei dieser Antrag niederschriftlich festgehalten worden. Mag. M habe ihm mitgeteilt, dass er einen Bescheid erhalten würde. Die Übernahme des neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens sei ebenfalls abgelehnt worden. Er könne gegen diesen Bescheid berufen und im darauf folgenden Verfahren das Gutachten vorlegen. Eine Bekanntgabe der bisherigen Beweisergebnisse sei nicht erfolgt. Damit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Da auch ein Beweisanbot verweigert wurde, sei der Bescheid schon aus Verfahrensgründen rechtswidrig. Rechtswidrig sei der Bescheid auch, da er sich auf das amtsärztliche Gutachten, welches nicht ausreichend begründet noch nachvollziehbar sei.

 

In weiterer Folge legte der Berufungswerber konkret dar, aus welchen Gründen er das amtsärztliche Gutachten als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar erachtet. Unter anderem wies er auf widersprüchliche Ausführungen in den verkehrspsychologischen Stellungnahmen vom 17. Mai 2002 (Kuratorium für Verkehrssicherheit) bzw. vom 5. Dezember 2002 (Institut für Fahrerrehabilitation und Nachschulung) hin. Nach Auffassung des Berufungswerbers würden sich aus der Gesamtbeurteilung beider Stellungnahmen keine unzureichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ergeben. Die Amtsärztin habe diese Stellungnahmen jedoch nicht aus einer Gesamtschau heraus betrachtet. Die Amtsärztin hätte auch unter Berücksichtigung des Fachgutachtens Dris. D zum Ergebnis kommen müssen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gegeben sei.

 

Schließlich sei auch der Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Begründung nicht gedeckt. Der Spruch laute auf Abweisung des Antrages vom 3. März 2003 auf Ausfolgung des Führerscheines (Wiedererteilung der Lenkberechtigung). Er besitze eine Lenkberechtigung der Klassen A, B, C und F. In der Begründung werde jedoch ausgeführt, er sei nach dem amtsärztlichen Gutachten zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F derzeit nicht geeignet. Selbst wenn das Gutachten der Amtsärztin zutreffen sollte, sei keine mangelnde Eignung der Klassen A und C festgestellt worden. Es wäre daher die Lenkerberechtigung (richtig wohl: Lenkberechtigung) auszufolgen gewesen und allenfalls ein Vermerk im Führerschein bezüglich der Klassen B und F anzumerken gewesen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

 

Der Aktenlage nach wurde dem Berufungswerber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Erstbehörde vom 16. Oktober 2001 die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für einen Zeitraum von 8 Monaten (ab 19. Oktober 2001) entzogen und gleichzeitig als begleitende Maßnahme ein Verhaltenstraining sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG angeordnet. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Berufungswerber am 12. Oktober 2001 als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges dieses im Stadtgebiet von Linz lenkte und dabei einen PKW sowie einen Gartenzaun beschädigte. Von den erhebenden Sicherheitswachebeamten wurde ein Alkoholisierungsgrad von 1,00 mg/l festgestellt.

 

Am 15. Mai 2002 unterzog sich der Berufungswerber beim Kuratorium für Verkehrssicherheit einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Laut der am 17. Mai 2002 erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde der Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Kraftfahrzeuge der Klassen A,B, B+E und F sind hievon umfasst) als "derzeit nicht geeignet" beurteilt.

 

Laut dem vom Polizeiarzt der Erstbehörde am 23. Mai 2002 erstellten ärztlichen Gutachten wurde der Bw als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet beurteilt. (Hinsichtlich der angeführte Klasse A wird seitens des unabhängigen Verwaltungssenates angeführt, dass der Berufungswerber der Aktenlage nach offenkundig nur über eine Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern mit einem Hubraum bis 125 ccm verfügt und seitens der Polizeiärztin diese Berechtigung angesprochen wurde. Die Führerscheinklasse B berechtigt zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge und ist eine Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A nicht notwendig; vgl. § 2 Abs.1 Z2 lit.c FSG).

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde vom 5. Juni 2002 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A (diesbezüglich gelten die im vorigen Absatz zitierten Feststellungen), B und F mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie bis zur behördlichen Feststellung der Wiedereignung, entzogen.

 

Am 4. Februar 2003 beurteilte die Polizeiärztin der Erstbehörde den Berufungswerber als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F "nicht geeignet". Diesem Gutachten legte die Amtsärztin als Entscheidungsgrundlage die vom Institut für Fahrerrehabilitation und Nachschulung (INFAR) am 5. Dezember 2002 erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme zugrunde. Danach wurde der Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht infolge nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit als zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet beurteilt. Ein von der Polizeiärztin für erforderlich erachteter nervenfachärztlicher Befund (die Zuweisung erfolgte bereits mit Schreiben vom 13. November 2002) war vom Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt worden.

 

Am 3. März 2003 hat der Berufungswerber bei der Erstbehörde einen "Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entzugsdauer" gestellt.

 

§ 3 Abs. 1 FSG lautet:

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

§ 28 Abs. 1 FSG lautet:

Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

  1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
  2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

§ 14 Abs. 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lautet:

Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
 

Für die Wiederausfolgung eines Führerscheines ist gemäß § 28 Abs.1 FSG ein entsprechender Antrag Voraussetzung.

 

Ein solcher Antrag wurde vom Berufungswerber gestellt. Dieser, in einer vor der belangten Behörde in einer mit 3. März 2003 datierten Niederschrift festgehaltene, Antrag lautet: "Ich stelle den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entzugsdauer". Dem Antrag kann nicht entnommen werden, dass der Berufungswerber damit die Wiedererteilung der Lenkberechtigung beantragt hätte.

 

Bis zum Zeitpunkt der Antragstellung lag der belangten Behörde eine verkehrspsychologische Stellungnahme, aus welcher sich bereits die Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergibt, vor.

 

Dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung gleichzeitig auch das in seiner Berufungsschrift angeführte neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. D vom 28. Februar 2003 vorgelegt hat, kann dem vorliegenden Verfahrensakt nicht entnommen werden, wenngleich der Berufungswerber dies in seiner Berufungsschrift geltend macht. Ganz im Gegenteil scheint erstmalig mit der Vorlage der Berufungsschrift eine Kopie dieses fachärztlichen Gutachtens auf.

 

Nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides hat die Erstbehörde den Antrag des Berufungswerbers auf Ausfolgung des Führerscheines offenbar (auch) mit einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gleichgesetzt und als Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Z3 FSG 1997 idgF angeführt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/04/0093, vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108, vom 23. Mai 2003, Zl. 99/03/0456) ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei, ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann; dies auch dann, wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag.

Die Behörde darf nämlich nur über die durch Antrag umschriebene Angelegenheit (§ 59 Abs. 1 AVG) entscheiden; nur darauf bezieht sich die Rechtskraft ihres Bescheides (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 19. Februar 1997, Zl. 95/21/0515, vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0716, und vom 5. November 1997, Zl. 96/21/0799).

 

Der Inhalt des angefochtenen Bescheides kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nur dahingehend verstanden werden, dass die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die mangelnde gesundheitliche Eignung offenkundig zum Ausdruck bringen wollte, behördlicherseits sei die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung nicht festgestellt worden und sei somit der Entziehungsbescheid vom 5. Juni 2002 weiterhin aufrecht, somit ist die darin ausgesprochene Entziehungsdauer noch nicht beendet.

 

Mit der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme Dris. D wird dem Berufungswerber attestiert, es liege aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine Beschränkung der Fahrtauglichkeit der Klasse B vor. Dass hiemit dem Berufungswerber das Vorliegen der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im erforderlichen Ausmaß bestätigt wird, kann dieser Stellungnahme nicht entnommen werden. Diese ist somit nicht geeignet, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 bzw. das amtsärztliche Gutachten vom 4. Februar 2003 zu entkräften.

 

Was die im Spruch des angefochtenen Bescheides mit "§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 FSG" zitierte Rechtsgrundlage betrifft, so wäre richtigerweise die Bestimmung des § 28 Abs.1 FSG anzuführen gewesen. Der im Klammerausdruck angeführten Wortfolge "Wiedererteilung der Lenkberechtigung" hätte es nicht bedurft. Im Hinblick auf die dem unabhängigen Verwaltungssenat im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zustehende Abänderungsbefugnis war daher der Wortlaut des Spruches entsprechend abzuändern.

 

Was das Vorbringen des Berufungswerbers anbelangt, er besitze eine Lenkerberechtigung (richtig wohl: Lenkberechtigung) (auch) der Klasse C, so ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die eine derartige Annahme untermauern würden.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 27,40 Euro angefallen.

S c h ö n

 
 

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