Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520264/3/Bi/Be

Linz, 19.05.2003

 

 

 VwSen-520264/3/Bi/Be Linz, am 19. Mai 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 15. April 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 28. März 2003, FE-1659/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als im angefochtenen Bescheid die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, dh bis zum 15. März 2004, aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der seitens der Erstinstanz ergangene Mandatsbescheid vom 9. Jänner 2003 gemäß § 24 Abs.1 FSG vollinhaltlich bestätigt und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit Mandatsbescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. Jänner 2003, GZ wie oben, war dem Berufungswerber (Bw) gemäß den §§ 7, 24, 25 und 29 FSG und § 57 AVG die von der BPD Linz am 13. August 1998 unter der GZ F5198/98 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen, spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. Jänner 2003.

 



2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen geltend, bei richtiger Würdigung seiner Argumente hätte die Entzugsdauer entsprechend herabgesetzt werden müssen. Er habe die 0,8 %o-Grenze nur geringfügig überschritten. Seit dem ersten Führerscheinentzug sei doch ein längerer Zeitraum seines Wohlverhaltens zu konstatieren, sodass 14 Monate zu lang seien. Ein weiteres Vorbringen behalte er sich vor.

In der Stellungnahme vom 25. März 2003 hatte er geltend gemacht, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er wegen Alkoholbeeinträchtigung sein Fahrzeug nicht mehr lenken durfte. Er habe auch nur eine kurze Wegstrecke zurückgelegt und es seien seit dem letzten Entzug immerhin drei Jahre vergangen.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 teilte der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit diesem Tag mit.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Bw am 21. Dezember 2002 um 11.45 Uhr in Linz, Hauptplatz, als Lenker eines Pkw in Richtung Nibelungenbrücke fahrend einer Polizeistreife (RI B (Ml) und RI K, beide WZ O) aufgefallen war, weil am Pkw keine Kennzeichentafeln angebracht waren. Bei der darauffolgenden Kontrolle fiel dem Ml beim Bw deutlicher Alkoholgeruch auf, sodass er ihn zum Alkotest aufforderte. Der im WZ Landhaus um 12.22 Uhr und 12.24 Uhr durchgeführte Alkotest mittels geeichtem Atemluftmessgerät Dräger Alcotest 7110A, SerienNr, ergab Atemalkoholwerte von 0,50 mg/l und 0,53 mg/l. Der Bw gab an, er habe in der Nacht vorher zwischen 22.00 Uhr und 1.00 Uhr einen halben Liter Wodka getrunken und seit drei Tagen nichts gegessen. Er habe vom Alleitenweg nach Urfahr zu einem Autohändler fahren wollen. Seine Freundin, auf die der Pkw auch zugelassen sei, habe nach einem Streit mit ihm die Kennzeichen abmontiert. Er habe nicht geglaubt, noch so viel Alkoholgehalt in sich zu haben. Den Führerschein hatte er nicht bei sich, daher konnte er ihm auch nicht abgenommen werden.

Dieser Sachverhalt wird von ihm nicht bestritten, sondern in der Berufung werden darauf aufbauend Umstände geltend gemacht, die als geeignet dargelegt werden, eine Herabsetzung der Entziehungszeit zu bewirken.

 



Aus den vorliegenden Verfahrensakten der Erstinstanz geht hervor, dass der im Jahr 1976 geborene Bw am 18. Oktober 1995 eine Lenkberechtigung der Klasse B, Führerschein F 6037/94, erworben hat.

Bereits auf Grund eines Vorfalls vom 15. Dezember 1995, bei dem beim Bw ein (relevanter) Atemalkoholgehalt von 0,13 mg/l festgestellt wurde, wurde die Probezeit verlängert und eine Nachschulung angeordnet, die der Bw laut Bestätigung des KfV vom 28. Juni 1996 absolviert hat.

In der Zwischenzeit wurde jedoch auf Grund eines Vorfalls vom 14. April 1996, bei dem beim Bw ein (relevanter) Altemalkoholgehalt von 0,15 mg/l festgestellt wurde, die Probezeit erneut verlängert und der Bw wiederum zu einer Nachschulung verpflichtet, die er laut Aktenvermerk vom 24. September 1996 absolviert hat.

Bei einem Vorfall vom 14. Juli 1998 wurde beim Bw ein (relevanter) Atemalkoholgehalt von 0,18 mg/l festgestellt und erneut eine Nachschulung angeordnet, die der Bw zunächst nur teilweise absolvierte, sodass ihm bis zur Absolvierung der Nachschulung von 5. Februar 1999 bis 5. März 1999 die Lenkberechtigung entzogen wurde; daraufhin wurde die Nachschulung absolviert.

 

Bei einem Vorfall vom 7. Mai 1999 wurde beim Bw ein (relevanter) Atemalkoholgehalt von 0,60 mg/l festgestellt und die Lenkberechtigung mit Bescheid der Erstinstanz vom 18. Mai 1999 für sechs Monate, dh bis 7. November 1999 entzogen, ein Einstellungs- und Verhaltenstraining und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen.

 

Der (bislang) letzte Vorfall vom 21. Dezember 2002, bei dem beim Bw ein niedrigster Atemalkoholgehalt von 0,5 mg/l festgestellt wurde, ist § 99 Abs.1b StVO 1960 zu unterstellen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein



Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat...

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass dem Bw, der im Jahr 1995 eine Lenkberechtigung der Klasse B erworben und seither wegen der genannten Vorfälle insgesamt bereits vier Nachschulungen - alle wegen Alkohol - absolviert hat, bewusst sein hätte müssen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt gehören, besonders verwerflich sind und die Verkehrszuverlässigkeit massiv in Frage stellen. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt jedoch keine Strafe dar, sondern ist in erster Linie eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH v 23.4.2002, 2000/11/0184).

 

Das Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss, vor denen kein am Verkehrsgeschehen teilnehmender Alko-Lenker gefeit ist, können folgenschwer sein und unter Umständen lebenslanges Leid für alle Beteiligten zur Folge haben. Dass der gegenständlichen Vorfall auf Grund des zufälligen Antreffens des Bw durch die Polizeistreife keine größeren Folgen nach sich gezogen hat, bedeutet nicht, dass die Verwerflichkeit des ohne Zweifel als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden Lenkens eines Kfz unter dem Einfluss einer Alkoholbeeinträchtigung von immerhin 0,5 mg/l AAG (entspricht 1 %o BAG), was § 99 Abs.1b StVO zu unterstellen ist, um so viel geringer zu werten wäre, dass dadurch eine Minderung der Entziehungsdauer gegenüber dem angefochtenen Bescheid gerechtfertigt wäre.

 

Konkret im Hinblick zur Verwerflichkeit ebenso wie zur Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die gegenständliche Übertretung begangen wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass aus dem Lenken eines Pkw auf einer üblicherweise stark frequentierten Straße wie dem Linzer Hauptplatz an einem Samstag Mittag unmittelbar vor Weihnachten auf einer Strecke vom Alleitenweg (S) bis dorthin, dh gleichgültig, welchen Weg der Bw gewählt hat, jedenfalls mehr als 7 km Luftlinie, in einem im oben genannten Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf eine derart verwerfliche Sinnesart beim Lenken


von Kraftfahrzeugen zu schließen ist, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vierzehn Monaten mit Sicherheit gerechtfertigt ist. Zum Wohlverhalten des Bw seit der Übertretung ist zu sagen, dass die bisherige Weigerung, den Führerschein abzuliefern, für sich und gegen jede Einsichtsfähigkeit des Bw spricht, wenngleich er im Straßenverkehr bislang offenbar nicht mehr aufgefallen ist.

Die von ihm in der Berufung angeführten Gründe für eine Herabsetzung der Entzugsdauer, nämlich dass er sich die letzten drei Jahre wohlverhalten, ohnehin nur eine kurze Wegstrecke zurückgelegt und sich im Übrigen selbst nicht als derart alkoholbeeinträchtigt gesehen habe, gehen schon deshalb ins Leere, weil die Errechnung des Alkoholgehalts nach dem Konsum eines halben Liter Wodka dem Bw nach Absolvierung seiner Nachschulungen an sich möglich sein müsste, drei Jahre Wohlverhalten nicht als außerordentliche Leistung zu sehen sind und von einer kurzen Wegstrecke bei jedenfalls über 7 km Fahrtstrecke nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann. Dass 0,5 mg/l AAG bzw 1 %o BAG nicht wesentlich über der 0,4 mg/l AAG-Grenze bzw der 0,8 %o-Grenze liegt, kann wohl nicht bedeuten, dass die Entziehungszeit herabzusetzen wäre, zumal beim Bw auf eine relativ gleichgültige Einstellung im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr geschlossen werden muss.

 

Unter Berücksichtigung der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung des Vorfalls vom 21. Dezember 2002, der als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG anzusehen ist, ist diese Entziehungsdauer im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Bw als gerade noch ausreichend anzusehen, zumal die bereits erfolge Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Monate im Jahr 1999 einen Sinneswandel beim Bw im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr offenbar nicht ausreichend zu bewirken imstande war.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. ... Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. ... Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungszeit nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Erstinstanz das Verhalten des Bw § 99 Abs.1a StVO unterstellt und daher gemäß § 24 Abs.3 4.Satz FSG ein amtsärztliches Gutachten sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtend aufgetragen hat.



Bei einem Verhalten gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960, dem der beim Bw festgestellte unbestritten gebliebene günstigste Atemalkoholwert von 0,50 mg/l zu unterstellen ist, bedeutet eine derartige Anordnung keine gesetzliche Verpflichtung, wie seitens der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt; allerdings kann die Behörde derartige Maßnahmen anordnen.

Für eine derartige Anordnung besteht jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates insofern kein Anlass, als beim Bw die gesundheitliche Eignung nicht in Frage gestellt wurde und auch kein Anhaltspunkt für die Annahme einer verminderten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Bw besteht. Er hat keinen Verkehrsunfall verursacht und seit der letzten Entziehung der Lenkberechtigung sind immerhin drei Jahre vergangen, weshalb aus diesen Überlegungen der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu beheben war.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger