Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520267/7/Sch/Pe

Linz, 17.07.2003

 

 

 VwSen-520267/7/Sch/Pe Linz, am 17. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RH vom 16. April 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. April 2003, VerkR21-187-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn RH, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G auf die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist vom Berufungswerber ausdrücklich verzichtet worden.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Nach der gegebenen Sach- und Rechtslage hatte die Behörde mit der Entziehung der Lenkberechtigung auf Dauer von zwei Wochen vorzugehen, ohne dass ihr irgendeine Disposition seitens des Gesetzes offen gelassen wäre.

 

Zu den vom Berufungswerber geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen verschiedene einschlägige Bestimmungen des Führerscheingesetzes ist auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G203/2 u.a. und vom 27. Juni 2003, G373/02 u.a., zu verweisen. Der Gerichtshof teilt die ihm vorgetragenen Bedenken demnach nicht und wurden die entsprechenden Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich auf Aufhebung mehrerer Teile des Führerscheingesetzes (bzw. der Nachschulungsverordnung) abgewiesen.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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