Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520268/10/Fra/Pe/Ka

Linz, 12.11.2003

 

 

 VwSen-520268/10/Fra/Pe/Ka Linz, am 12. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JL, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.4.2003, Zl. FE 250/2002, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Auflagen, dass sich der Berufungswerber spätestens bis zum 8.4.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage von Befunden zu unterziehen und er sich in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten - erstmals am 8.10.2003 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unter Vorlage von Befunden zu unterziehen hat, behoben werden.
  2.  

  3. Es wird festgestellt, dass die Befristung der Lenkberechtigung bis 8.4.2004 sowie die Auflage, beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Brille zu verwenden, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und daher diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.
  4.  

  5. Es wird festgestellt, dass die Lenkberechtigung für die Klassen C und E durch Verzicht gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG erloschen ist. Die unter Punkt II angeführte Befristung sowie die unter diesem Punkt angeführte Auflage bezieht sich daher lediglich auf die Klassen A, B und F.
  6.  

  7. Die Berufung wird hinsichtlich der Anordnung, dass der Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkungen bzw zur Neuausstellung vorzulegen ist, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Eintragungspflicht der Beschränkungen nunmehr lediglich auf die unter Punkt II angeführte Befristung sowie auf die unter diesem Punkt angeführte Auflage, eine Brille zu verwenden, eingeschränkt auf die Klassen A, B und F, bezieht.

 

V. In den Führerschein sind sohin folgende Beschränkungen einzutragen: Befristung bis 8.4.2004 sowie die Auflage, beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Brille zu verwenden. Die Befristung sowie die Auflage bezieht sich lediglich auf die Klassen A, B und F.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Gültigkeit der mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.6.1989, Zl. La-38/173-89, Klassen: A, B, C, E, F und G, erteilte Lenkberechtigung insofern eingeschränkt, als diese bis 8.4.2004 befristet wurden. Weiters wurden dem Bw die Auflagen erteilt, beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2, Klassen A, B, C, E, F und G eine Brille zu tragen sowie sich spätestens bis zum 8.4.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Kontrolluntersuchung auf 1. (normwertige) Leberfunktionsparameter (GOT, GPT, GGT, MCV, CDT) alle sechs Monate, 2. Facharzt für Innere Medizin + HbA1c in einem Jahr, 3. Facharzt für Augenheilkunde und Augenhintergrund und Dämmerungssehen in einem Jahr. Weiters wurde dem Bw aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten - erstmals am 8.10.2003 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: (normwertige) Leberfunktionsparameter (GOT, GPT, GGT, MCV, CDT) alle sechs Monate. Zudem wurde dem Bw aufgetragen, den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkungen bzw. zur Neuausstellung vorzulegen.

 

Der angefochtene Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Bw aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 8.4.2003 "bedingt geeignet" sei, Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, E, F und G zu lenken und im Interesse der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu befristen war bzw. die im Spruch angeführten Auflagen vorzuschreiben und die angeführten zeitlichen, örtlichen und sachlichen Beschränkungen aufzuerlegen waren, unter denen die Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt vor, dass sein Rechtsmittel folgende Punkte betrifft:

 

  1. Er habe sich bis spätestens 8.4.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Kontrolluntersuchung auf 1. (normwertige) Leberfunktionsparameter (GOT, GPT, GGT, MCV, CDT) alle sechs Monate, 2. Facharzt für Innere Medizin + HbA1c in einem Jahr, 3. Facharzt für Augenheilkunde und Augenhintergrund und Dämmerungssehen in einem Jahr.
  2. Er habe sich in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten - erstmals am 8.10.2003 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: (normwertige) Leberfunktionsparameter (GOT, GPT, GGT, MCV, CDT) alle sechs Monate.
  3. Eintragung dieser Pflichtuntersuchungen (Einschränkungen) in seinen Führerschein.

 

Da sein CDT 1,90, aber bei weitem keinen Anschein zu Alkoholismus aufweise und auch alle anderen Befunde von Dr. RJ als gut empfunden wurden, verstehe er nicht, warum er alle sechs Monate bzw. jährlich die oben angeführten Untersuchungen durchzuführen habe. Er sei Pensionist und habe noch ein minderjähriges Kind zu versorgen. Von seiner Pension verbleiben ihm lediglich 250 Euro zum Leben. Er finde die Untersuchungen, die jedes Jahr hunderte Euro kosten, zu übertrieben. Wenn man eine Hochrechnung mache, was ihm die Ausfolgung des Führerscheines gekostet habe, so liege der Betrag für Untersuchungen, die ihm vorgeschrieben wurden, bei 300 Euro und werde nunmehr auch alle sechs Monate so aussehen, was für ihn finanziell nicht tragbar sei. Er ersuche daher seiner Berufung stattzugeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass der Bw wegen drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr bestraft wurde. Weiters ergibt sich aus dem Befund von Herrn Dr. RJ, Facharzt für Innere Medizin, vom 3.4.2003, dass beim Bw ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus besteht.

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Eine derartige Stellungnahme liegt mit dem o.a. Befund von Herrn Dr. RJ vor.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol, sucht- oder arzneimittelabhängig waren, oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Da aufgrund der aktenkundigen Alkoholdelikte davon auszugehen ist, dass der Bw gehäuften Alkoholmissbrauch begangen hatte, kann die Auflage, normwertige Leberfunktionsparameter vorzulegen, nicht als ungerechtfertigt angesehen werden. Was den insulinpflichtigen Diabetes mellitus betrifft, ist festzustellen, dass hier mit "Spätschäden" in Form von Augenhintergrundveränderungen und Nephropathie zu rechnen ist. Selbst bei Einhaltung der ständigen regelmäßigen Blutzuckerselbstkontrollen und bei Einhaltung der erforderlichen therapeutischen Maßnahmen kann sich die Stoffwechselsituation ändern. Die Augenschäden können sich gravierend verschlechtern. Bezüglich der Auflage der Vorlage von HbA1c-Werten sowie der Auflage, sich von einem Facharzt für Augenheilkunde einer Untersuchung in Bezug auf Augenhintergrund und Dämmerungssehen zu unterziehen, ist festzustellen, dass diese Anordnungen deshalb als gerechtfertigt erscheinen, weil mit diesen Untersuchungen festgestellt werden kann, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalles der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingetreten ist.

 

Unter den o.a. Prämissen können somit die angefochtenen Auflagen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dennoch ist der Berufung aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

 

Die Auflage, sich erstmals am 8.10.2003 einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, ist, weil dieser Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit liegt, als obsolet anzusehen. Was die Auflage, sich spätestens bis zum 8.4.2004 einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage von Befunden zu unterziehen, anlangt, ist festzustellen, dass, falls der Bw die Wiedererteilung von Lenkberechtigungen beantragt, ohnehin sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigungen geprüft werden müssen, dh u.a. auch die Voraussetzung des § 3 Abs.1 Z3 FSG, wonach eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden darf, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung wurde vom Bw nicht angefochten. Diese Einschränkung ist sohin in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Oö. Verwaltungssenat in diesem Verfahren eine Beurteilung dahingehend verwehrt, ob die Befristung aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist. Ebenso wurde vom Bw die Auflage, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Brille zu verwenden hat, nicht angefochten. Auch diesbezüglich verbietet sich daher für den Oö. Verwaltungssenat aus den genannten Gründen eine neuerliche Beurteilung. Was die Vorlageverpflichtung des Führerscheines betrifft, ist der Bw darauf hinzuweisen, dass diese aus § 13 Abs.2 erster Satz FSG resultiert. Diese Bestimmung normiert, dass in den Führerschein jede gemäß § 8 Abs.3 Z2 oder 3 ausgesprochene Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen ist. Zuständig hiefür ist gemäß § 15 Abs.1 FSG die Hauptwohnsitzbehörde. Für den Bw ergibt sich sohin aufgrund dieser Berufungsentscheidung die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines zwecks Eintragung der Befristung sowie der Auflage, eine Brille zu verwenden. Die Auflagen der amtsärztlichen Nachuntersuchung sowie der ärztlichen Kontrolluntersuchung sind, weil insofern der Berufung Folge gegeben wurde, nicht in den Führerschein einzutragen. Weiters beziehen sich diese Eintragungen lediglich auf die Klassen A, B und F, weil der Bw auf die Führerscheinklassen C und E verzichtet hat und daher die Lenkberechtigung für die Klassen gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG erloschen ist.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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