Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520273/2/Bi/Be

Linz, 02.06.2003

 

 

 VwSen- 520273/2/Bi/Be Linz, am 2. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vertreten durch RA Mag. K-M, vom 14. April 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. April 2003, VerkR21-175-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungdauer auf vier Monate, gerechnet ab 22. November 2002 (= Tag der Abnahme des Führerscheins), herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 30. Mai 2001, VerkR20-914-2001/PE, für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von
    8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, dem
    22. November 2002, gemäß den §§ 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 FSG entzogen und ausgesprochen, dass ihm in dieser Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde ihm gemäß § 24 Abs.3 FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

2. Dagegen wendet sich die vom rechtsfreundlich vertretenen Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde,
der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bestreitet, am 22. November 2002 gegen 00.00 Uhr (gemeint wohl:
2.10 Uhr) den Pkw auf der Rechberger Straße von Windhaag in Richtung Perg gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Den Pkw habe nicht er sondern sein Neffe W gelenkt, der keinerlei alkoholische Getränke konsumiert gehabt habe. Er sei hingegen stark alkoholisiert gewesen, sodass sie beschlossen hätten, nicht er werde den Pkw lenken, sondern sein Neffe. Es sei auch kein Verkehrsunfall mit der behaupteten Beschädigung verursacht worden; die Aussage des Zeugen C dazu sei äußerst zweifelhaft. Auch die Gendarmerie habe dazu nichts festgestellt. Die Strafanzeige an das BG Perg wegen fahrlässiger Körperverletzung sei sowohl hinsichtlich ihm selbst als auch seines Neffen gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden. Beantragt wird die Zeugeneinvernahme seines Neffen, des Gastwirtes Holzer und des Zeugen C sowie die Beischaffung des Gerichtsaktes, im Übrigen die Aufhebung des Bescheides sowie die unverzügliche Ausfolgung des Führerscheines.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters wurde das nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Mai 2003, VwSen-108984/16/Bi/Be, in das gegenständliche Verfahren miteinbezogen und die bezughabenden Verfahrensakten eingesehen.

 

Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Bw schuldig erkannt, am 22. November 2002 um 2.10 Uhr den Pkw im Gemeindegebiet von Windhaag bei Perg auf der Rechberger Straße bei km 10.200 gelenkt zu haben, wobei er sich insofern in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, als die um 3.23 Uhr und
3.25 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung Atemalkoholwerte von 0,99 und
1,00 mg/l ergab. Die Rückrechnung auf die Lenkzeit unter Abzug des Nachtrunks ergab noch immer einen AAG von mindestens 0,90 mg/l, sodass eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO verwirklicht wurde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war davon auszugehen, dass nicht W, sondern der Bw selbst der Lenker des Pkw war, wobei jedoch das Straferkenntnis im Punkt 2), nämlich hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, im Zweifel eingestellt wurde, zumal keine objektiven Anhaltspunkt für


den vom Zeugen C anlässlich seiner Anzeigeerstattung behaupteten Verkehrsunfall mit Sachschaden zu finden waren.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.


Der Bw wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Mai 2003, VwSen-108984/16/Bi/Be, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO rechtskräftig bestraft, wobei ein AAG von mindestens 0,90 mg/l zugrundegelegt wurde.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, die gemäß Abs.4 dieser Bestimmung einer Wertung insofern zu unterziehen war, als die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass dem Bw als Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G bereits auf Grund des Umstandes, dass ihm im Jahr 1992 wegen eines Alkodeliktes bereits einmal für vier Wochen die Lenkberechtigung entzogen wurde, bewusst sein hätte müssen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen


die Verkehrsvorschriften überhaupt gehören, besonders verwerflich sind und die Verkehrszuverlässigkeit massiv in Frage stellen. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt jedoch keine Strafe dar, sondern ist in erster Linie eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH v 23.4.2002, 2000/11/0184).

 

Das Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss, vor denen kein am Verkehrsgeschehen teilnehmender Alko-Lenker gefeit ist, können folgenschwer sein und unter Umständen lebenslanges Leid für alle Beteiligten zur Folge haben. Im gegenständlichen Fall wurde der Tatvorwurf hinsichtlich des vom Zeugen C behaupteten Verkehrsunfalls mit Sachschaden im Zweifel eingestellt - objektive Anhaltspunkte für einen solchen Unfall waren nicht zu finden - daher musste dies auch bei der Entziehungsdauer berücksichtigt werden. Die Verwerflichkeit des als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden Lenkens eines Kfz unter dem Einfluss einer Alkoholbeeinträchtigung von immerhin mindestens 0,90 mg/l AAG (entspricht 1,8 %o BAG) ist im Hinblick darauf, dass der im genannten Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigte Bw, dem jedoch zugute zu halten ist, dass er sich zumindest seit
22. November 2002 wohlverhalten hat, einen Pkw auf einer nahezu unbefahrenen Freilandstraße um 2.10 Uhr auf einer Strecke von wenigen Kilometern gelenkt hat, jedenfalls gegeben, was aber im Hinblick auf den Umstand, dass mangels ausreichender Beweise nicht von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auszugehen war, zweifelsohne eine Minderung der Entziehungsdauer auf die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer rechtfertigt, zumal die geringfügige Überschreitung der 0,8 mg/l-Grenze dabei nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer ist auch im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Bw als ausreichend anzusehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.



Die ausgesprochenen Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgesehen, wobei die Entziehungsdauer erst mit der Befolgung der genannten Maßnahmen endet.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl Erk v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen, ein Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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