Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520274/2/Br/Pe

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-520274/2/Br/Pe Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn OO, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. April 2003, Zl. Fe-331/2003, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf vierzehn Monate ermäßigt wird. Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 64 Abs.2 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 7 Abs.1 und Abs.3 Z7 lit.a FSG idF BGBl.I Nr.81/2002;
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber unter bestätigendem Hinweis auf den unter gleicher Aktenzahl erlassenen Mandatsbescheid vom 21.3.2003, die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten, beginnend mit 24.4.2003, entzogen. Ebenfalls wurde eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker ausgesprochen, welche spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren ist.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24, 25, 29, FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind:

Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gem. § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gern. § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gern. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Behörde hat erstmals mit Bescheid vom 2.1.2003 (zugestellt am 9.1.2003) die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats ab 21.12.2002 wegen Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholgehalt 0,40 mgli) entzogen. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die Absolvierung einer Nachschulung binnen einer Frist von 4 Monaten angeordnet. Am 9.1.2003 um 22.30 Uhr lenkten Sie in Marchtrenk, auf der A 25 bei km 9,6 den PKW mit Kennzeichen trozt vorläufig abgenommenen Führerscheines. Die Behörde hat daher die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides (das ist der 23.1.2003) entzogen und neuerlich eine Nachschulung angeordnet. Dessen ungeachtet lenkten Sie am 14.3.2003 um 20.45 Uhr in Linz, Wienerstraße 330 bis zum Haus Eullerstraße 5 den PKW mit Kennzeichen trotz entzogener Lenkberechtigung. Die Behörde hat daher mit Mandatsbescheid vom 21.3.2003 (zugestellt am 25.3.2003) die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten beginnend ab 24.4.2003 entzogen und die dritte Nachschulung angeordnet.

 

Gegen den letztgenannten Mandatsbescheid brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein wiesen auf Probleme im familiären Bereich hin, die durch die Entziehung der Lenkberechtigung entstanden sind. Sie hätten eine große Familie, brauchten das Auto zum Einkaufen und zum Verbringen der Kinder in den Kindergarten. 15 Monate seien zuviel.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt. Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer war Ihre ausgesprochene Neigung zur Wiederholung von einschlägigen Delikten zu berücksichtigen. Um ähnliche oder gleichen Handlungen in Zukunft entgegen zu wirken, ist ein Zeitraum von mindestens 15 Monaten erforderlich. Erst danach kann davon ausgegangen werden, daß die Vekehrszuverlässigkeit wieder erlangt wird.

 

Da der Entzug der Lenkberechtigung ausschließlich darauf gerichtet ist, im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit diejenigen Personen von der Teilnahme am Lenken von KFZ auszuschließen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, kann auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange kein Bedacht genommen werden.

 

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen. Insofern besteht Gefahr im Verzug und war daher einer Berufung die aufschiebenden Wirkung zu versagen."
 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

"Ich fechte den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel an und stelle die

 

Berufungsanträge:

 

Die Berufungsbehörde möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass mir die Lenkerberichtung lediglich für die Dauer von 6 Monaten, allenfalls für eine von der Behörde festzusetzende, jedenfalls kürzere Dauer als 15 Monate beginnend ab dem 24. 4. 2003 entzogen wird.

 

Meine Anträge begründe ich im einzelnen wie folgt:

Bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung meiner Tat hätte die belangte Behörde zur Annahme einer wesentlich kürzeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gelangen müssen,

 

Die mit der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG verbundene Zukunftsprognose ist eine entscheidende Voraussetzung für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit.

 

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid folgende Tatsachen zu meinen Gunsten nicht berücksichtigt:

Ich bin in der Vergangenheit kein einziges Mal mit den Gesetzen in Konflikt geraten und bin unbescholten.

Ich habe weder in betrunkenem Zustand einen Unfall verursacht, noch sonst ein Strafdelikt begangen. Auch die Schwere der Alkoholisierung war mit 0,4 mg/l nicht derart hoch, dass von einer besonderen Schwere der Tat ausgegangen werden kann. Es kann angesichts einer einmaligen Trunkenheit am Steuer weder von einer besonderen Verwerflichkeit meines Verhaltens noch von einer besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse ausgegangen werden, die eine derart lange Entziehungsdauer rechtfertigen würden.

 

Zweifelsohne ist das anschließende zweimalige Nichtbefolgen der StVO, indem ich ohne Lenkerberechtigung mein Fahrzeug benutzt habe keine Bagatelle, sie ist jedoch nicht auf eine Gesinnung zurückzuführen, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lässt. Es liegt auch keine einem Alkoholdelikt vergleichbare Verwerflichkeit im Fahren ohne Lenkerberechtigung.

 

Ich bin berufstätig, gehe zur Abendschule und habe 5 Kinder. Meine Frau hat keinen Führerschein und ist im 7. Monat schwanger. Diese Verstöße gegen die StVO habe ich deshalb begangen, da ich und meine große Familie zum Erreichen der Schule, der Kindergrippe, der Arbeit der Abendschule und zum Einkaufen auf meine Lenkerberechtigung und das Auto angewiesen sind.

 

Ich sehe mittlerweile ein, dass das Fahren im alkoholisiertem Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt und ich dafür einen Entzug der Lenkerberechtigung in Kauf nehmen muss. Ich habe mich auch schon für die Nachschulung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit angemeldet und werde am 10.5.2003 damit beginnen.

 

Die Gefahr, dass ich noch einmal ohne Lenkerberechtigung fahre ist aufgrund meiner Einsicht und aufgrund der Tatsache, dass ich meine Autoversicherung für die Zeit ohne Führerschein abmelde nicht mehr vorhanden.

Ich ersuche daher die Behörde die obigen Argumente zu berücksichtigen und die Entzugsdauer auf 6 Monate zu verkürzen."

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d AVG).

 

3.1. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich, dass der Berufungswerber am 21.12.2002 ein sogenanntes Alkoholdelikt beging (0,4 mg/l), welches zu einem vierwöchigen Entzug der Lenkberechtigung mittels Mandatsbescheid vom 2.1.2003 (vom 21.12.2002 bis 21.1.2003) führte.

Am 9. Jänner 2003 lenkte der Berufungswerber trotz noch aufrechten Entzug seiner Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug und verschuldete einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Er gelangte offenbar wegen unangepasster Fahrweise - indem er laut eigenen Angaben mit einer geschätzten Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h auf einem Autobahnparkplatz zufahren wollte - ins Schleudern und stieß gegen eine Schneestange und einen Leitpflock.

Auf Grund dieses Ereignisses wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab 23.1.2003 entzogen und eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeordnet.

Am 17. März 2003 wurde schließlich der Berufungswerber abermals beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten. Er war dabei mit einer vorschriftswidrigen Beleuchtung (Nebelscheinwerfer) unterwegs. In der Folge legitimierte er sich mit seinem im Jahr 2002 bereits als gestohlen gemeldeten und in der Folge jedoch wieder aufgefundenen, aber der Behörde nicht abgegebenen Führerschein. Dies wäre auf Grund der Entzugsverfahren erforderlich gewesen.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Eingangs wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gesetzeszitate der Behörde erster Instanz verwiesen.

Hier ist durch das zweimalige Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184).

Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 7 Abs.5 FSG vorzunehmenden Wertung durch die belangte Behörde, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Beschwerdeführer in ganz enger Zeitabfolge einmal wegen eines Alkoholdeliktes und folglich gleich zweimal wegen des Lenkens bei entzogener Lenkberechtung betreten und offenkundig auch bestraft wurde, hegt der Oö. Verwaltungssenat an der von der Behörde erster Instanz angestellten Prognose über eine anzunehmende Verkehrsunzuverlässigkeit grundsätzlich keine Bedenken. Diese ist jedoch vom Zeitpunkt des zu dieser Prognoseentscheidung führenden Ereignisses an zu bemessen, sodass es, ob des zu diesem Zeitpunkt noch währenden Entzuges, bloß einer etwa diesem Zeitraum entsprechend geringeren Entzugsdauer bedarf. Mit einer reinen Aufaddierung von Entzugszeiten würde dem Entzugsverfahren in seiner Wirkung ein zusätzlicher Strafcharakter zugedacht. Es ist nur schwer mit dem Prognoseaspekt vereinbar zu sagen, die Erwartung einer Änderung der Geisteshaltung beginne jeweils mit dem Ablauf eines dem jeweiligen Entzugstatbestand folgenden Entzugsverfahren zu laufen. Überschneidungen von Entzugszeiten sind demnach bei einer dem Wesenskern folgenden Betrachtung der Änderung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit bedingende Sinnesart zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt kann typischer Weise immer nur auf das jeweilige (schädliche) Ereignis Bezug nehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. zB. VwGH vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0053). Die Anordnung der begleitenden Maßnahme im Sinne des § 24 Abs.3 FSG, gegen die sich der Berufungswerber h. nicht beschwerte, wenngleich er "den Bescheid seinem ganzen Inhalt nach wegen Verfahrensmängel anfocht" bestehen keine Bedenken. Sie sind vielmehr eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Aus verfahrensökonomischen Erwägungen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Absolvierung desselben nicht kumulativ zu erfolgen haben wird, sondern auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhanges seinem Zweck entsprechend für jedes einzelne Verfahren angerechnet werden wird können. Im Ergebnis wird daher die einmalige Absolvierung genügen.

Die hier bereits vorliegenden wiederholten Bestrafungen wegen eines Alkoholdeliktes im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen nach entzogener Lenkberechtigung, den Berufungswerber nicht davon abgehalten haben, neuerlich ein Kraftfahrzeug zu lenken und dabei zusätzlich eine Rechtsvorschrift zu missachten, ist die Behörde erster Instanz zutreffend zur Auffassung gelangt, einen Entzug von 15 Monaten als angemessen zu erachten. Beim Beschwerdeführer handle es sich offenbar um einen beharrlichen Wiederholungstäter, bei dem sich scheinbar bereits in Ansätzen eine Neigung zur Begehung derartiger Verstöße gegen straßenverkehrs- bzw. kraftfahrspezifische Vorschriften verwurzelt haben könnte (vgl. VwGH 4.10.2001, 2000/11/0210 mit Hinweis auf VwGH 23.5.2000, 2000/11/0102 u. 27.6.2000, 2000/11/0026).

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht auch in diesem Fall keineswegs, dass für den Berufungswerber der nunmehr ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung durchaus negative Auswirkungen für seine berufliche und familiäre Situation haben mag. Leider scheint er es zwischenzeitig noch immer nicht eingesehen zu haben, dass ein Verstoß gegen die Rechtsordnung zu entsprechenden rechtsstaatlichen Konsequenzen führen muss. Vor allem mussten dem Berufungswerber die strengen Bestimmungen des Führerscheingesetzes in Hinblick auf die darin normierten Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Risikoeignung für die Teilnahme im Straßenverkehr durch die vorausgegangenen Entzüge hinreichend bekannt gewesen sein. Seine nunmehr in der Theorie zum Ausdruck gebrachte Einsicht kommt hier zu spät. Subjektive Interessen haben daher gegenüber dem gesetzlich definierten öffentlichen Interesse außer Bedacht zu bleiben (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Auf Basis dieser Rechtslage vermag daher der Berufungswerber mit seinen Ausführungen dem Entzugsbescheid in der Substanz nicht entgegenzutreten. Es bleibt hier kein rechtlicher Spielraum für den Berufungswerber eine noch günstigere Entscheidung herbeizuführen.

 

4.2.1. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann auszuschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG (Seite 12.229) zitierten zahlreichen Entscheidungen.

 

Mit Blick darauf musste der Berufung ein weitergehender Erfolg versagt werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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