Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520276/2/Kei/Vie/An

Linz, 21.05.2003

 

 

 VwSen-520276/2/Kei/Vie/An Linz, am 21. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn H F, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. April 2003, Zl. FE-1384/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
 
Rechtsgrundlage:

 

§§ 3, 24 FSG; § 3 FSG-GV;

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (belangte Behörde) vom 22. April 2003, Zl. FE-1384/2002, wurde Herrn H F in Anwendung der Bestimmungen des § 24 Abs.1 FSG die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.6.1984, zu Zl. F 762/1985, für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedereignung, gerechnet ab Verkündung des Bescheides (somit ab 22. April 2003) entzogen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bekämpft den Bescheid im Wesentlichen damit, dass ein von ihm beigebrachtes, von Dr. S erstelltes, psychiatrisch-neurologisches Gutachten nicht anerkannt worden sei. Das Gutachten (gemeint wohl: die verkehrspsychologische Stellungnahme) des Herrn Mag. W D empfinde er als unrichtig. Den Feststellungen in dieser Stellungnahme betreffend geringe emotionale Stabilität, erhöhte Aggressionsbereitschaft, geringes Gesundheitsbewusstsein in Verbindung mit erhöhtem verkehrsrelevanten Risikopotential und einer Alkoholgefährdung sowie einer unzureichenden psychischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hält er entgegen, 14 Jahre lang jährlich ca. 100.000 km zur vollsten Zufriedenheit seines ehemaligen Chefs gefahren zu sein. Den Feststellungen betreffend reaktive Belastbarkeit (derzeit geschwächt), Konzentrationsfähigkeit (derzeit geschwächt), verkehrsspezifische Wahrnehmungsfähigkeit (derzeit eingeschränkt), gezielte visuelle Überblicksgewinnung (derzeit eingeschränkt) und sensomotorische Koordinationsfähigkeit (derzeit eingeschränkt) hält er entgegen, dass er bei seiner nachweislich hohen gefahrenen Kilometeranzahl im Straßenverkehr mehr als einmal aufgefallen sein müsste, worüber jedoch nichts aufliege. Zu berücksichtigen sei, dass er in seiner Berufslaufbahn bis zu drei Lenker- und Fahrzeugkontrollen täglich hatte, also mit genug Exekutivbeamten zu tun hatte, wobei es zu keinem einzigen negativen Vorfall kam.

 

In weiterer Folge verwies der Berufungswerber auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation (Tod seines Vaters, pflegebedürftige Mutter in der Wohnung, gescheiterte Beziehungen, momentane Arbeitslosigkeit, akuter Geldmangel). Zur Vorgeschichte mit 5 aktenkundigen Alkoholdelikten führte er an, dass es sich hiebei jeweils um Delikte mit ca. 1 Promille gehandelt habe. Das letzte Delikt habe er 1996 begangen. Seither habe er sein Trinkverhalten geändert. Bei den von ihm verursachten (zwei) Auffahrunfällen (in den Jahren 1983 und 2000) habe es sich um Bagatellschäden gehandelt. Abschließend beantragte er, das von ihm beigebrachte Gutachten Dr. S als Gegengutachten anzuerkennen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.5.2003, erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 
Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid vom 22.4.2003 den Sachverhalt zugrunde, der Berufungswerber sei gemäß dem amtsärztlichen Gutachten vom 28.2.2003 bzw. ergänzender amtsärztlicher Stellungnahme vom 11.4.2003 derzeit gesundheitlich nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken, wobei sich die mangelnde Eignung auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) vom 8.1.2003 stützte. Dabei wurden Schwächen bei der reaktiven Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit sowie Einschränkungen der verkehrsspezifischen Wahrnehmungsfähigkeit, der gezielten visuellen Überblicksgewinnung und der sensomotorischen Koordinationsfähigkeit festgestellt. Im Alkoholfragebogen sei eine Alkoholgefährdung objektivierbar. Im Persönlichkeitsbereich zeige sich eine geringe emotionale Stabilität, erhöhte Aggressionsbereitschaft, geringes Gesundheitsbewusstsein sowie ein höheres verkehrsrelevantes Risikopotential. Das vom Berufungswerber beigebrachte neurologisch-psychiatrische (Privat)Gutachten Dr. S habe große Teile der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht entkräften können. Das Gutachten Dr. S sei der Amtsärztin zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt worden. Diese habe in ihrer Stellungnahme vom 11.4.2003 ausgeführt, das fachärztliche Gutachten könne große Teile der VPU-Befunde nicht erklären. Im psychiatrischen Gutachten sei vor allem keine schlüssige Beurteilung des bei der VPU testmäßig objektivierten Aggressionspotentials erfasst worden. Eine gewisse "innere Spannung" beim Ablegen der VPU könne die erheblichen Einschränkungen im funktionalen Bereich wohl kaum erklären. Eine medizinische relevante Alkoholproblematik im Sinne eines Rückfalls hinsichtlich "drink and drive" sei aus amtsärztlicher Sicht allein in Anbetracht der Verkehrsvorgeschichte nicht sicher auszuschließen.

Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Erstbehörde hat unter Hinweis auf die amtsärztlichen Ausführungen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen dem Berufungswerber die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht attestiert werden konnte und weshalb - mangels Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung - die Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen war.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, so ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten. Durch die Beibringung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr. S hat der Berufungswerber versucht, die Ausführungen der Polizeiärztin vom 28.2.2003 zu entkräften. Diese hat sich in der Folge in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.4.2003 ausführlich damit - wie oben schon erläutert - auseinandergesetzt. Der Berufungswerber hat es unterlassen, bezüglich dieses Gutachtens dem Facharzt entsprechende Ergänzungen im Sinne der amtsärztlichen Ausführungen vom 11.4.2003 aufzutragen und solche Ergänzungen in seinem Rechtsmittel auch nicht in Aussicht gestellt. Es erübrigte sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat neuerlich einen medizinischen Amtssachverständigen beizuziehen.

Dem Berufungswerber konnte auch im Berufungsverfahren nicht die für die Erteilung einer Lenkberechtigung erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestiert werden.

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber aufgrund der (neuerlichen) Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Berufungswerbers alleine beschränkt, sondern ist die von jedem mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Keinberger

 
 
 

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