Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520278/2/Kei/An

Linz, 05.08.2003

 

 

 VwSen-520278/2/Kei/An Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. April 2003, Zl. VerkR21-144-2003/BR, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "III. Die aufschiebende Wirkung" wird gesetzt "IV. Die aufschiebende Wirkung".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der ha. Mandatsbescheid vom 17.04.2003, VerkR21-144-2003/BR, wird vollinhaltlich bestätigt.

 

I. Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 27.01.1993 unter der Zahl VerkR-0301-600/1992 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Rechtsgrundlage: §§ 7 Abs. 1 und 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 u. 26 Abs.1 erster Satz Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

 

II. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von 1 Monat, gerechnet vom 23.04.2003, demnach bis einschließlich 23.05.2003, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: §§ 26 Abs. 1 erster Satz, 29 Abs. 4 FSG

 

III. Weiters wird Ihnen das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs. 1 Zi. 1, 7 Abs. 1 u. 3 Zi. 1, 24 Abs. 1 Zi. 1, 3 Abs. 1 Zi. 2, 26 Abs. 1 erster Satz FSG

III. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I und II einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Auf der Grundlage der derzeit geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage entziehe ihm die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Lenkberechtigung für die Klasse B nach § 26 Abs.1 1. Satz FSG für die Dauer von einem Monat, weil er am 13.04.2003 seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 0,54 mg/l AAG gelenkt habe.

Diesen Sachverhalt bestreitet der Bw nicht, das gegenständliche Verfahren verletze ihn aber iSd Art.144 Abs.1 B-VG in seinen Rechten wegen Anwendung der genannten verfassungswidrigen Bestimmung sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Der Bw machte Ausführungen zu einer von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit insbesondere des § 26 Abs.1 FSG.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Mai 2003, Zl. VerkR21-144-2003/BR, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Ein Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht vor.

Der Bw stellte in der Berufung außer Streit, dass er am 13. April 2003 den PKW gelenkt hat und dass dabei eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen ist.

Es wird ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Der Oö. Verwaltungssenat konnte nicht finden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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