Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520279/2/Bi/Vie/Be

Linz, 14.07.2003

 

 

 VwSen-520279/2/Bi/Vie/Be Linz, am 14. Juli 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch RA Dr. Z, vom 12. Mai 2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. April 2003, FE-89/2001, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verhängung eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG, Aufforderung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines bei der Behörde sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid - aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bzw. mangels Hinweis auf die Bestimmung des § 57 AVG ist dieser Bescheid ungeachtet der Bezeichnung als "Mandatsbescheid" nicht als Mandatsbescheid zu qualifizieren - wurde gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 32 FSG und § 64 Abs.2 AVG

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs. 1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67b Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber führt aus, die Tathandlungen seien im Wesentlichen im Zusammenhang mit der im Urteil genannten Frau und seiner problematischen Beziehung zu ihr zu sehen. Er habe sich von den Vorfällen und der Dame distanziert, sich bereits in der Hauptverhandlung zu mehreren Handlungen schuldig bekannt und Einsicht gezeigt. Er habe nun erstmals das Übel der Strafhaft verspürt und genügend Zeit gehabt, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Es sei nun von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und sichergestellt, dass er keine neuerlichen Straftaten begehen werde. Es genüge daher eine wesentlich kürzere Entziehungsdauer, um bei Wohlverhalten in diesem kürzeren Zeitraum wieder die Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen, weshalb er beantragt, die Dauer der Entziehung herabzusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

In § 7 Abs.3 FSG sind die bestimmten Tatsachen demonstrativ aufgezählt, ua in Z 9 (die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB) und Z10 (die Begehung einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behördeprognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. .... Gemäß Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 2002, 34 Hv 1033/01t, für schuldig erkannt wurde, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs.2 StGB, die Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z1, 15 Abs.1 StGB, die Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs.1 StGB, das Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs.1 StGB (2-fach), das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB, das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, das Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.2, 148 1.Fall StGB, das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs.1 StGB, das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs.1 1. Fall StGB, das Vergehen nach § 50 Abs.1 Z3 Waffengesetz und das Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB begangen zu haben. Nach Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Linz am 19. November 2002, 8 Bs 344/02, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt.

Dem Urteilsspruch lag ua zugrunde, der Berufungswerber habe in Linz in den Monaten Oktober, November und Dezember 2000 eine im Urteil näher genannte Frau in drei Fällen unter Androhung und Einsatz (Ohrfeige) von Gewalt zur Durchführung eines Oralverkehrs und zur Duldung des Beischlafs genötigt. Er habe diese Frau auch mehrmals gefährlich bedroht und widerrechtlich gefangengehalten und sie außerdem mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eingeschüchtert und ausgebeutet. Er habe sie wiederholt durch Ohrfeigen, Faustschläge und Schläge mit einem Jausenbrett am Körper verletzt. Weiters habe er durch vorgebliches Anbieten von diversen Waren über Inserate und durch Angabe von sogen. Mehrwertnummern zahlreiche Anrufer getäuscht und am Vermögen geschädigt (Betrug).

Als für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit entscheidungswesentlich hat die Erstinstanz die strafbaren Handlungen der Vergewaltigung (§201 StGB) sowie der wiederholten Körperverletzung (§ 83 StGB) angeführt.

Die Begehung dieser strafbaren Handlungen ist als erwiesen anzusehen. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Berufungswerber das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB in wiederholten Fällen (siehe Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 2002, 34 Hv 1033/01t, S.3, Faktum V.; bzw. Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. November 2002, 8 Bs 344/02, S.3 Faktum 5) begangen, weshalb das in § 7 Abs. 3 Z8 FSG angeführte Tatbestandsmerkmal "wiederholt" - ohne dass es hiezu näherer Erläuterungen bedarf - jedenfalls als vorliegend angenommen werden kann. Den Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides kann nicht entnommen werden, dass die Erstinstanz die übrigen, vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen als den in § 7 Abs. 3 FSG demonstrativ (arg. "insbesondere") beispielsweise angeführten gerichtlich strafbaren Handlungen nach Art und Schwere gleichgestellt und als bestimmte Tatsachen herangezogen hätte.

 

Vom Berufungswerber wird die Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nicht bestritten.

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig und kann ohne weiteres vom Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne der oben angeführten Bestimmungen des FSG ausgegangen werden.

Zu Recht ging die Erstinstanz davon aus, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens bzw. Vergehens nach § 201 Abs.2 StGB bzw. nach § 83 StGB bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.1 FSG vorliegen. Straftaten wie die vorliegenden werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert, weshalb es für die von der Erstinstanz zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung war, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges begangen wurde. Die genannten Tathandlungen sind als sehr verwerflich und sehr gefährlich zu werten, zumal der Berufungswerber das Opfer sowohl durch tatsächlich ausgeübte Gewalt als auch durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben "zu Handlungen bzw. Duldungen oder Unterlassung" bestimmt oder zu bestimmen versucht hat. Dieses Aggressionspotenzial lässt auf eine äußerst gefährliche Sinnesart des Täters schließen, die der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges zu erwartenden Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Willensbestimmung zuwider läuft. Durch das vom Berufungswerber gezeigte strafwürdige Verhalten ist seine persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal sich durch Lenken von Kraftfahrzeugen auch erleichternde Umstände zur Begehung derartiger Delikte ergeben. Seit Beendigung der strafbaren Handlungen bzw seiner Verhaftung am 11. bzw 12. Jänner 2001 bis zur Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung am 25. Jänner 2001 ist lediglich ein Zeitraum von 2 Wochen verstrichen. Was das Verhalten des Berufungswerbers seit seiner Verhaftung bis zur Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides betrifft, so hat er

Von einem Wohlverhalten im besagten Zeitraum kann somit nicht die Rede sein.

 

Die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer von 36 Monaten kann angesichts des Tatherganges nicht als überhöht, ja muss sogar als erforderlich angesehen werden, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart beim Berufungswerber geschlossen werden kann. Haftzeiten sind vom Lauf der Entziehungsdauer auszunehmen, da der Berufungswerber während dieser Zeiten wegen mangelnder Freizügigkeit nicht die Gelegenheit hat, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in der Öffentlichkeit unter Beweis zu stellen.

Die von ihm neben den in Rede stehenden strafbaren Handlungen der Vergewaltigung und Körperverletzung begangenen sonstigen strafbaren Handlungen waren im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsachen in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Das Berufungsvorbringen war insgesamt nicht geeignet, im Berufungsverfahren ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Berufungswerbers beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im übrigen ist davon auszugehen, dass dem Berufungswerber schon bei der Begehung der oben im einzelnen näher angeführten gerichtlich strafbaren Handlungen die sich über die gerichtliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst und bekannt waren bzw gewesen sein mussten und ihn dies dennoch nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

.

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum