Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520282/2/Br/Vie/Ke

Linz, 21.05.2003

VwSen-520282/2/Br/Vie/Ke Linz, am 21. Mai 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau K R , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. M und Dr. S, , vom 2.5.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.4.2003, VerkR21-251-2003, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Klasse B, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG; §§ 24 Abs. 4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.81/2002

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bwin) aufgefordert, innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides (die folglich kurz: Zustellung erfolgte am 17.4.2002) ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, die Bwin sei laut Mitteilung der Polizeiinspektion S am 26.9.2003 um 11.00 Uhr an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen. Bei der Unfallaufnahme am 29.9.2002 habe sie einen hilflosen und desorientierten Eindruck gemacht. Aufgrund bestehender Bedenken betreffend ihre gesundheitliche Eignung sei die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufzutragen.

Die Bwin bringt in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung vor, beim Unfall vom

26.9.2002 hätten sich die PKW's der Bwin sowie des Unfallgegners im Gegenverkehr leicht berührt und sei dabei jeweils der linke Außenspiegel beschädigt worden. Sie habe ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten, sondern erst nach Überwindung des ersten Schocks. Anschließend sei sie zur Unfallstelle zurückgekehrt. Dort habe sie den Unfallgegner nicht mehr vorgefunden. Bei ihrer Einvernahme am 29.9.2002 bei der Polizeiinspektion S sei sie durch eine am 27.9.2002 erlittene starke Verkühlung und leichte Grippe stark geschwächt gewesen. Aufgrund ihres jungen Alters und ihrer bisherigen Unbescholtenheit war sie im Umgang mit Behörden sehr unerfahren gewesen und sei sie durch die Verhörmethoden des Polizeibeamten eingeschüchtert und verunsichert worden. Fälschlicherweise sei dieser Zustand als "hilflos und desorientiert" aufgefasst und bewertet worden. Das "sonderbare Verhalten" der Bwin, welches auch dem behandelnden Arzt Dr. H aus M aufgefallen sein soll, lasse jedoch keinen Rückschluss auf ihren sonstigen Gesundheits- und Gemütszustand zu. Untauglich sei die Aussage ihres früheren Arbeitgebers, M aus P, da dieser kein medizinischer Sachverständiger sei und zwischen diesem und der Bwin schon damals Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufgetreten seien. Auch der einvernehmende Polizeibeamte sei kein medizinischer Sachverständiger und daher nicht kompetent, den Gesundheitszustand bzw. die Eignung der Bwin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Der vom Landratsamt P mit der Erstellung von Befund und Gutachten hinsichtlich ihrer Eignung beauftragte Dr. G, sei zum Ergebnis gekommen, dass sie aus medizinischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei bzw. keine gesundheitlichen Mängel vorliegen würden. Dieses Gutachten werde nachgereicht. Ohne dieses Gutachten abzuwarten, habe die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den gegenständlichen Bescheid erlassen. Die Behörde stütze sich in der Bescheidbegründung auf nicht der Wahrheit entsprechende Angaben. Diese Angaben seien nicht auf ihre Richtigkeit überprüft, sondern unüberprüft übernommen worden. Es sei ihr auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Bwin rügte ferner, die Behörde habe nicht hinterfragt, wie der Polizeibeamte zu dem einem medizinischen Sachverständigen vorbehaltenen Schlussfolgerungen gelangt sei. Auch sei in keiner Weise dargetan worden, in welcher Form sich die von der Behörde angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ihre Fähigkeiten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auswirken. Ohne derartige Feststellungen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, zumal willkürlich.

Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einen rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Aus der Aktenlage ergibt sich unbestritten, dass die Bwin am 26.9.2002 im Gemeindegebiet von E, Landkreis R-I, auf der B 12 bei km 50,200 als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (Streifung im Gegenverkehr mit den Seitenspiegeln) beteiligt war. Ohne anzuhalten, setzte sie in der Folge die Fahrt in Richtung P fort. Ihren eigenen Angaben zufolge kehrte sie später zum Unfallsort zurück.

Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des

§ 24 Abs.1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung des Inhaltes, wie sie die betreffende Person innehat. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind demnach u.a. begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (siehe dazu die VwGH - Erkenntnisse vom 10.November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl.99/11/0185, vom

23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231).

Das Vorliegen solcher begründeter Bedenken kann im Falle der Bwin angenommen werden.

Zunächst ist der Bwin beizupflichten, dass seitens der erstinstanzlichen Behörde der angefochtene Bescheid unzureichend begründet wurde. Diese begründete - wie oben schon angeführt - den Aufforderungsbescheid lediglich damit, die Bwin habe laut Mitteilung der Polizeiinspektion S bei der Unfallaufnahme am 29.9.2002 einen hilflosen, desorientierten Eindruck gemacht, weshalb hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Bwin Bedenken bestünden und die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufzutragen sei. Feststellungen, aus welchen Überlegungen dieses Ergebnis resultiert, sind den erstinstanzlichen Ausführungen nicht zu entnehmen. Angaben, wonach der bei der Bwin am 29.9.2002 festgestellte Zustand Anlass zu begründeten Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung geben würde, fehlen zur Gänze.

Geeignet, das Vorliegen begründeter Bedenken zu wecken, sind hingegen die im Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufscheinenden Angaben der Rechtsanwältin E, im Schreiben vom 2.1.2003 an das Amtsgericht E. Diesem (offenkundig von der Rechtsanwältin formulierten und der Bwin zuzurechnenden) Schreiben ist zu entnehmen, dass die Bwin schon in einer Entfernung von ca. 100 m einen kreislaufbedingten Übelkeitsanfall hatte. Trotz dieses Umstandes hielt sie das Fahrzeug nicht an, sondern lenkte dieses weiter. Bei der in der Folge stattgefundenen Kollision war ihr bereits leicht schwarz vor den Augen. Der ebenfalls im Verfahrensakt einliegenden Aussage der Mutter der Bwin, Frau M R, ist u.a. folgende Aussage zu entnehmen: " ..... Es wurde ihr, nach ihren Angaben, plötzlich sehr schlecht und schwarz vor den Augen. Sie fühlte sich nicht mehr sicher am Steuer und versuchte nur krampfhaft, so lange weiter zu fahren, bis sie an einer geeigneten Stelle stehen bleiben konnte. ...." Hinsichtlich dieser Angaben vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls die Auffassung, dass diese der Wahrheit entsprechen, zumal nicht angenommen werden kann, dass sowohl die Rechtsanwältin als auch die Mutter der Bwin ohne weiteres derartige Angaben machen konnten. Angaben bezüglich des Zustandes der Bwin am Unfallsort bzw. Unfallszeitpunkt konnte nämlich nur diese selbst machen.

Dass bei der Bwin zum Unfallszeitpunkt eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestand und hinsichtlich dieser Beeinträchtigung ein Zusammenhang mit der stattgefundenen Kollision - in Verbindung mit einem wohl sehr gefährlichen Überholmanöver - mit dem Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers bestand, kann ohne weiteres angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Bwin liegen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, im Falle der Bwin könnte die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegen. Dies mit der Konsequenz - im Sinne der Verkehrssicherheit - die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung der Bwin als Inhaberin einer Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

Insgesamt ist daher die gegenständliche Entscheidung der Erstbehörde (wenngleich aus anderen als von der Erstbehörde angeführten Gründen) als rechtmäßig anzusehen und wird die Bwin dadurch in ihren Rechten nicht verletzt.

Im Hinblick auf die oben im Einzelnen näher dargelegte Rechtsgrundlage war es der Berufungsbehörde verwehrt, eine für die Bwin günstigere Entscheidung zu treffen, insbesondere von der Anordnung betreffend Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens Abstand zu nehmen. Die hier auch ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kann auf sich bewenden, da dadurch die Rechtssphäre der Bwin inhaltlich nicht benachteiligt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro

angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde als gegenstandslos erklärt und des Beschwerdeverfahren wurde eingestellt.

VwGH vom 23.03.2004, Zl.: 2003/11/0196-9

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