Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103661/2/Br

Linz, 15.04.1996

VwSen-103661/2/Br Linz, am 15. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. Dr. F N, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. März 1996, Zl.:

VerkR96-3465-1995, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 160 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Straferkenntnis vom 12. März 1996, Zl. VerkR96-3465-1995, wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Spruch des Straferkenntnisses folgenden Tatvorwurf ausgesprochen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.12.1995, VerkR96-3465-1995, binnen zwei Wochen nach Zustellunq der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer am 25 10 1995 um 14.41 Uhr das o.a. Kraftfahrzeug gelenkt hat, keine entsprechende Auskunft erteilt, weil Sie in Ihrem Antwortschreiben vom 09 01 1996 einerseits mitteilten, nicht angeben zu können, ob Sie selbst Ihren Pkw gelenkt haben, andererseits die Möglichkeit offenließen, den Pkw selbst gelenkt zu haben." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw.

zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte und Auskunftsverweigerung zurück.

Das Gendarmeriepostenkommando H hat mit Schreiben vom 30 10 1995 unter Zahl P-501/1995 eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gerichtet, wonach am 29 10 1995 um 14.41 Uhr eine unbekannte Person den Pkw im Ortsgebiet R auf der T Landesstraße bei Straßenkilometer 0,659 (Bereich A) in Fahrtrichtung L mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h (70 km/h abzüglich der Geschwindigkeitstoleranz) gelenkt hat.

Aufgrund dieser Anzeige hat Sie die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Schreiben vom 20 12 1995, VerkR96-3465-1995, unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, wer zur Tatzeit Ihren Pkw gelenkt hat.

Mit Schreiben vom 09 01 1996, ha. eingelangt am 09 01 1996, haben Sie der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bekanntgegeben, daß Sie nicht angeben könnten, ob Sie am 25.

10.1995 um 14.41 Uhr im Ortsgebiet Rauf Höhe des A den Pkw gelenkt hätten, da Sie sich daran konkret nicht erinnern könnten, zumal aus der Anfrage der Behörde nicht hervorgegangen sei, in welche Fahrtrichtung dies geschehen sein sollte.

Trotz fehlender Erinnerung an den konkreten Zeitpunkt konnten Sie jedoch nicht ausschließen, Ihren Pkw selbst gelenkt zu haben.

Seitens der Bezirksverwaltungsbehörde wurde daher am 22 01 1996 unter Zahl VerkR96-3465-1995 wegen Verletzung der Bestimmung des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG eine Bestrafung ausgesprochen. Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom l9 02 1996, ha.

eingelangt am 19 02 1996, rechtzeitig Einspruch erhoben. Sie begründen den Einspruch sinngemäß damit, daß es Ihnen mangels Angabe der Fahrtrichtung nicht möglich gewesen sei, der Behörde den Lenker bekanntzugeben. Die Aufforderung der Behörde sei daher Ihrer Meinung nach unvollständig und daher nicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG abgefaßt gewesen.

Um die vorliegenden Fakten mit Ihnen abzuklären, wurden Sie mittels Ladungsbescheid vom 27 02 1996, VerkR96-3465-1995, gebeten, bei der Behörde persönlich vorzusprechen. Sie haben jedoch die schriftliche Form der Rechtfertigung gewählt.

Leider vermochte auch diese schriftliche Stellungnahme vom 08 03 1996, bei der Behörde eingelangt am 08 03 1996, nicht dazu beizutragen, den Tatvorwurf zu entkräften.

Für die Strafbemessung war der gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen bis zu S 30.000, entscheidend, wobei darauf hingewiesen wird, daß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h im Ortsgebiet eine Geldstrafe in der nunmehr festgesetzten Höhe verhängt werden würde.

Milderungsgründe konnten keine gefunden werden.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der festgesetzten Strafe kann erwartet werden, daß Sie zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage sein werden." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner innerhalb der offenen Frist bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Darin führt er nachfolgendes aus:

"In oben bezeichneter Angelegenheit erhebe ich gegen das mir am 14.3.1996 zugestellte Straferkenntnis v. 12.3.1996 innerhalb offener Frist BERUFUNG und begründe diese wie folgt:

Im konkreten Fall hat der Lenker das Fahrzeug mit dem amtl.

Kennzeichen am 25.10.1995 um 14.41 Uhr bei km 0.65,9 zwar gelenkt, aber nur in der Fahrtrichtung stadtauswärts, für den Rückweg wurde eine andere Fahrtroute gewählt. Da aber in der Lenkeranfrage v. 20.12.1995 nicht erkennbar war, welche Fahrtrichtung dem Lenker vorgehalten wird, war diese nicht ausreichend konkretisiert und einem Auskunftsbegehren im Sinne v. § 103/2 KFG nicht entsprechend. Dies wurde auch in der Beantwortung der Lenkeranfrage v. 9.1.1996 als Begründung zum Ausdruck gebracht und in meinem Einspruch v.

19. 2. 1996 nochmals präzisiert.

In der Begründung des oben zitierten Straferkenntnisses führt die BH Rohrbach an, daß meine schriftliche Antwort v.

8.3.1996 auf den Ladungsbescheid der BH Rohrbach v.

27.2.1996 leider nicht dazu beizutragen vermochte, den Tatvorwurf zu entkräften.

Die belangte Behörde vermeint darin, eine Begründung für ihr Straferkenntnis darzulegen, übersieht jedoch, daß es sich hierbei nur um eine Scheinbegründung handeln kann, da sie auf meine Begründung der Schreiben v. 8.3.1996, 19.2.1996 und v. 9.1.1996 argumentativ nicht eingegangen ist, vielmehr schiebt sie mit oben zitiertem Satz nur eine pauschale Worthülse vor.

Damit wird die Vorschrift des § 58/2 AVG, wonach Bescheide, die nicht vollinhaltlich dem Standpunkt der Partei Rechnung tragen oder über Einwendungen von Beteiligten absprechen, zu begründen sind, verletzt.

Ebenso fehlen die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, sodaß ein Begründungsmangel und somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Außerdem mangelt es der Begründung der Behörde an der Beurteilung der Rechtsfrage.

Schließlich vermag die Behörde nicht einmal zu begründen, warum sie in der Auskunft des Lenkers eine Verletzung der Auskunftspflicht sieht, ebensowenig stellt sie dar, ob sie von einer nicht erteilten Auskunft, von einer unrichtigen Auskunft oder von einer unvollständigen Auskunft ausgeht, was sie entgegen dem § 60 AVG auch nicht zu begründen imstande war.

Im Spruch des zitierten Straferkenntnisses geht die Behörde nicht auf die Begründung meiner Antwort v. 9.1.1996, nämlich daß die Anwort in dieser Form erfolgte, weil aus der Lenkeranfrage nicht erkennbar war, welche Fahrtrichtung gemeint war, ein, sodaß dieses schon aus diesem Grunde mangelhaft bzw. rechtswidrig ist.

Aus den angeführten Gründen beantrage ich:

1. das Straferkenntnis zu VerkR96-3465-1995 v. 12.3.1996 aufzuheben und 2. die belangte Behörde zu veranlassen, ein neuerliches, eindeutig beantwortet Lenker-Auskunftsbegehren durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift des Berufungswerbers)" 3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da mit der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wird, eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

4.1. Das erstbehördliche Schreiben vom 20.12.1995, "die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967" an den Berufungswerber hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Mag. Dr. N Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß S 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, b i n n e n z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mitzuteilen, wer das Fahrzeug, Pkw, am 25 10 1995, 14.41 Uhr, gelenkt / verwendet bzw. abgestellt hat.

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

Sie sind als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet um 20 km/h schneller als 50 km/h gefahren.

Tatort: R, Höhe A Landesstraße bei km. 0.65,9. Es wird darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit freundlichen Grüßen! Für den Bezirkshauptmann: W (mit Unterschriftsparaphe)" 4.2.1. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 27. 12.

1995 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Dieses beantwortete der Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 9.1.1996 mit dem Inhalt, daß er nicht angeben könne, ob er am 25.10.1995 um 14.41 Uhr in R, Höhe A das Fahrzeug selbst gelenkt habe, zumal er sich nicht erinnern könne und aus der behördlichen Anfrage nicht hervorginge in welcher Fahrtrichtung "dies geschehen sein soll". Trotz fehlender Erinnerung könne er aber auch nicht ausschließen, daß er das Fahrzeug selbst gelenkt habe.

Der Berufungswerber wurde (wird) auch unter VerkR96-724-1995 nach § 103 Abs.2 KFG beamtshandelt. Dieses Verfahren ist laut dem im Akt erliegendem Auszug aus der Strafkartei noch nicht rechtskräftig erledigt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende Auskunft hat so gestaltet zu sein, daß der Behörde im Ergebnis ohne weitere Ermittlungen die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeuglenkers möglich ist (vgl. unter vielen VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031). Eine Erstreckung der Frist des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist nicht vorgesehen. Es kommt daher auch keine Wiederholung des Auskunftsverlangens in Betracht.

5.1.1. Der Berufungswerber unterliegt offenbar einem Rechtsirrtum, wenn er vermeint, daß durch die Nichtanführung der Fahrtrichtung in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ein Recht verletzt worden wäre (VwGH 7. September 1990, Zl.

90/18/0087, 24. April 1991, Zl. 90/03/0231 u 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0131).

5.1.2. Die vom Berufungswerber kritisierte Anfrage entspricht den gesetzlichen Anforderungen und dem sachbezogenen Zweck. Auch vermag nicht erkannt werden, daß die Erstbehörde in ihrem Bescheid mit einer Scheinbegründung vorgegangen wäre. Tatsache ist vielmehr, daß der Berufungswerber auf eine den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbaren Anfrage keine schlüssige Auskunft erteilt hat. Darin ändert auch nichts seine eingeräumte "mögliche Lenkereigenschaft". Ist ein Fahrzeuglenker zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage, so fällt ihm dies zur Last (VwGH 15.5.1990, Zl. 89/02/0206, sowie 18.1.1989, Zl.

88/03/0099). Im konkreten Zusammenhang ist auch sachlich nicht nachvollziehbar, wie die Angabe der Fahrtrichtung dem Berufungswerber die Nennung des Lenkers binnen zwei Wochen erleichtern hätte können. Es ist ja nicht gerade logisch, daß ein Lenker vom Zulassungsbesitzer - so letzterer nicht selbst der Lenker ist - an einem bekannten Ort auf Grund der Fahrtrichtung (besser) "identifizierbar" sein sollte.

Den abschließenden Berufungsanträgen des Berufungswerbers vermag somit kein Erfolg beschieden werden.

5.1.3. Zum Verschulden wird in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß gemäß § 5 Abs.2 VStG eine allfällige Unkenntnis oder ein Irrtum über die Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte (Gesetzwidrige) seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dies muß schließlich von jedem Inhaber einer Lenkerberechtigung angenommen werden.

In einem derartigen Zusammenhang muß dies in ganz besonderem Maß von einem Menschen mit einer akademischen Ausbildung erwartet werden können. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite kommt der Umstand der nunmehr bereits zweimaligen Beamtshandlung wegen einer Verweigerung der Lenkerauskunft daher eine erhöhte Bedeutung zu.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen durchaus als niedrig zu erachten. Der Berufungswerber weist noch keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, sodaß ihm noch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute kommt. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wird mangels diesbezüglicher erstbehördlicher Feststellungen bei einem Akademiker von zumindest einem Einkommen von monatlich 15.000 S netto ausgegangen. Der Berufungswerber macht in seiner Berufung keine Umstände geltend, welche diese Annahme nicht zuließe.

Auch der objektive Unwertgehalt dieser Übertretungen ist ein nicht bloß geringfügiger. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß Fahrzeuglenker, die gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zuwiderhandeln, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden können. Dies hat der Berufungswerber durch sein - ihm hier anzulastendes Verhalten schuldhaft verhindert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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