Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520284/6/Sch/Ka

Linz, 24.07.2003

 

 

 VwSen-520284/6/Sch/Ka Linz, am 24. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AH vom 8. Mai 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2003, VerkR20-1053-2002-LL, wegen Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des oa Bescheides unter dem Wort "Einschränkungen:" die Ziffer "78" zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn AH, die Lenkberechtigung für die Klasse B unter den "Einschränkungen" 78 und 01.01 (iSd § 5 Abs.5 Führerscheingesetz) erteilt.

 

2. Gegen die erstgenannte "Einschränkung", also auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe iSd § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Amtsärztin der Erstbehörde hat in ihrem Gutachten vom 25. März 2003 gemäß § 8 Führerscheingesetz ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob der nunmehrige Berufungswerber in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug der Klasse B auch ohne Automatikgetriebe zu lenken, die Durchführung einer Beobachtungsfahrt mit einem Fahrschulauto erforderlich sei.

 

Seitens der Erstbehörde wurde hierauf nicht eingegangen und hat diese die in der Folge angefochtene "Einschränkung" verfügt.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde eine solche Beobachtungsfahrt veranlasst, welche mit dem Berufungswerber von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Amtssachverständigen durchgeführt wurde. Dieser kommt - nach zwei Fahrten - in seinem schlüssigen Gutachten vom 21. Juli 2003, VT-010191/819-03-Tra, zu dem begründeten Ergebnis, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ohne Ausgleichseinrichtungen und auch ohne Automatikgetriebe geeignet ist.

 

Ausgehend hievon war der erstbehördliche Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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