Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520291/2/Kei/Si/An

Linz, 24.06.2003

 

 

 VwSen-520291/2/Kei/Si/An Linz, am 24. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der P K, W, vertreten durch Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H und Mag. R P, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 12. Mai 2003, Zl. III-FE-213/03, zu Recht:

 

Der Berufung wird insoferne teilweise Folge als gegeben als die Anordnung der begleitenden Maßnahme aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Wels

 

 

 

 

 

Führerschein

Ausgestellt von: BH Grieskirchen

am: 30.12.1987

Zahl: VerkR-1527/1987

Klassen: A und B

 

Rechtsgrundlage: §§ 24 Abs. 1 Ziff 1, Abs. 3; 7; 26 Abs. 1, 2 und 8, 25 Abs. 3; 29 Abs. 4 FSG; 32 Abs. 1 FSG; 64 Abs. 2 AVG;"

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) beantragt das Entzugsverfahren einzustellen und den Führerschein auszufolgen, die Anordnung der Nachschulung und den Ausspruch des Aberkennens der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 133 km/h auf einer Autobahn für sich allein sei nicht geeignet eine nennenswerte gefährliche Situation herbeizuführen. Unstrittig sei jedoch der Verstoß gegen § 18 Abs.1 StVO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie unter Einhaltung der genannten Geschwindigkeit bis auf neun Meter auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Diesbezüglich sei sie jedoch bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 4.4.2003, GZ 30206/369-4514-2003, rechtskräftig bestraft worden und sie habe die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 145 Euro bereits zur Einzahlung gebracht. Es könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass das geschilderte Fahrverhalten einen Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften darstellen würde, der mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgt wäre. Im Bescheid seien keine Angaben darüber, auf welchem Fahrstreifen sie sich befunden habe oder ob die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes nicht verkehrsbedingt zu erklären sei. Es wäre auch ein Unterschied darin zu sehen, ob sie nur kurzfristig oder über einen längeren Zeitraum den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Da auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo gelte und ihr ein die Verkehrszuverlässigkeit ausschließendes Verhalten aufgrund der Ausführungen der Bundespolizeidirektion Wels in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht nachgewiesen werden könne, fehlten die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung als auch für die Anordnung der begleitenden Maßnahme. Es werde auch auf den eklatanten Wertungswiderspruch im Vergleich zu anderen viel schwerwiegender gelagerten Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren aufgezeigt. Weiters sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine unbillige und unverhältnismäßige Entscheidung. Die Weiterbelassung der Lenkerberechtigung bis zur endgültigen Entscheidung der Berufungsbehörde sei in keinem Fall mit irgendeiner Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels, Zl. III-FE-213/03, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung erforderlich, weil es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die im Interesse des öffentlichen Wohles, nämlich im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit verfügt wird. Wenn die Erstbehörde, unabhängig ob zu Recht oder zu Unrecht, feststellt, eine Person ist nicht verkehrszuverlässig, so ist es dringend geboten, diese vom Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker fernzuhalten, da bei Weiterbelassung der Lenkberechtigung eine weitere Gefährdung anderer Straßenbenützer zu befürchten ist (s. VwGH vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252 uva. Erkenntnisse).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war rechtmäßig.

 

Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin handelt es sich bei dem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht zum Tragen.

 

 

4.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z 3 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

4.3. Es ist von dem im bekämpften Bescheid festgestellten Sachverhalt auszugehen.

Die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 4.4.2003 wegen der Übertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO und § 99 Abs. 2 lit. c StVO schuldig erkannt: Die Bw hat am 11.2.2003 keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Sie hat diese Übertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen, da sie mit einem Abstand von 9 Metern, das entspricht 0,25 Sekunden, hinter einem in gleicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h nachgefahren ist. Bei einem unbedingten Mindestabstand von einer Sekunde wäre bei dieser Gelegenheit ein Sicherheitsabstand von 36,94 Meter einzuhalten gewesen.

 

Die Strafverfügung ist rechtskräftig. Ob die erwähnte Strafverfügung ihrerseits in allen Punkten § 44a VStG entspricht, ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides nicht von Belang. Auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs.2 lit. c StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG bindend fest, weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob die Bw eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist (z.B. VwGH Zl. 2002/11/0083 vom 20021126).

 

Auf die Einwendungen der Bw zum Grunddelikt war daher nicht mehr einzugehen.

Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 hat die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass die Lenkerin die der Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und der Rechtslage liegt eine bestimmte Tatsache vor, die im Sinn des § 25 Abs.3 FSG die Entziehungsdauer von drei Monaten bedingt.

 

 

4.4. Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Diese Bestimmung bildet - neben den Fällen, in denen zwingend begleitende Maßnahmen vorgesehen sind - für die Behörde die Grundlage solche anzuordnen, wenn es nach Lage des Falles der Anordnung begleitender Maßnahmen bedarf. Die Erforderlichkeit von begleitenden Maßnahmen muss aus den jeweiligen Umständen des Falles begründet werden. Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass nach der Lage des Falles die Bw einer begleitenden Maßnahme bedarf.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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