Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520293/2/Kei/Vie/An

Linz, 18.06.2003

 

 

 VwSen-520293/2/Kei/Vie/An Linz, am 18. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn E K, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A W, L, vom 21.5.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.5.2003, Zl. VerkR20-2617-2002/PE, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens mit 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung, festgesetzt wird.
 
Rechtsgrundlage:

 

§§ 3, 24 FSG; § 3 FSG-GV;

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.
 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg

(belangte Behörde) vom 8.5.2003, Zl. VerkR20-2617-2002/PE, wurde Herr E K in Anwendung der Bestimmungen der §§ 8, 24 Abs.4 FSG aufgefordert

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bekämpft den Bescheid im Wesentlichen damit, dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, woher die Behörde Kenntnis, wonach er in letzter Zeit dem Alkohol wieder extrem zusprechen würde erlangt habe, und sei diese Annahme völlig unbegründet. Er sei nach wie vor abstinent, neige dem Alkohol nicht zu und sei die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben. Er habe keinen Unfall verursacht und habe seit Jahren auch nie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Fahrzeug gelenkt, weshalb die Annahme der Erstbehörde völlig verfehlt sei. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass von einer amtsärztlichen Untersuchung bzw. einer Untersuchung der Leberfunktion Abstand genommen werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.


Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 5 Abs. 1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

  1. Alkoholabhängigkeit oder
  2. andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

  1. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs. 1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit., dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 leg. cit.) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0185, vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken, dass der Berufungswerber eine der in § 3 Abs. 1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt, voraus. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkerberechtigung geboten erscheinen lassen.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid vom 8.5.2003 den Sachverhalt zugrunde, sie habe Kenntnis erhalten, dass der Berufungswerber dem Alkohol in letzter Zeit wieder extrem zuspreche und daher begründete Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bestünden.

Einer im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Mitteilung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg an die Bürgerservicestelle der Bezirkshauptmannschaft Perg ist zu entnehmen, dass seitens des Gemeindearztes der Gemeinde L der Amtsärztin der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass der Berufungswerber seit der Wiedererteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung wieder extrem dem Alkohol zuspreche. Die Amtsärztin hat eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers für erforderlich erachtet und gleichzeitig mitgeteilt, welche besonderen Befunde sie zur ärztlichen Untersuchung benötigt. In der Folge wurde von der Amtsärztin der gegenständliche, angefochtene Bescheid erlassen.

Nach Einbringung der Berufung hat die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 26.5.2003 eine Abschrift dieses Aktenvermerkes übermittelt. Der Berufungswerber hat sich in der Folge hiezu nicht geäußert.

Von Bedeutung ist im gegenständlichen Fall auch, dass mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.2.2002, VerkR-394.388/3-2002-Vie/Hu, der vom Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg von 28.9.2001, Zl. VerkR20-23-2001, wegen Befristung der Lenkberechtigung erhobenen Berufung keine Folge gegeben wurde. Grund für die damals ausgesprochene Befristung waren Alkoholprobleme.

Angesichts dieses Sachverhaltes sind begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, insbesondere bezüglich der im § 3 Abs. 1 Z.1 FSG-GV in Verbindung mit § 5 Abs. 1, hier insbesondere Ziff. 4. lit a, FSG-GV genannten Kriterien, gerechtfertigt. Die von einem Gemeindearzt (somit einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt) gemachten Beobachtungen hinsichtlich des Umganges des Berufungswerbers mit Alkohol im Zusammenhang mit der Vorgeschichte sind ein ausreichendes Substrat dafür, (begründete) Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zu hegen, demgemäß ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzuleiten und den Berufungswerber zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG aufzufordern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Gemeindearzt habe den Berufungswerber im Zusammenhang mit seiner Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Perg unnötig und wahrheitswidrig belasten wollen.

Keinerlei Bedenken hegt der Unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage der in Rede stehenden besonderen Befunde.

Insgesamt ist die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Perg als den Bestimmungen des Führerscheingesetzes entsprechend anzusehen.

Auf Grund des zwischenzeitig eingetretenen Zeitablaufes der erstbehördlicherseits festgesetzten Frist zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens war eine entsprechende Abänderung des Spruches erforderlich.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Keinberger

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