Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520294/6/Sch/Vie/Pe

Linz, 16.07.2003

 

 

 VwSen-520294/6/Sch/Vie/Pe Linz, am 16. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn SH, vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt Dr. ML, vom 12. Mai 2003 gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2003, VerkR21-693-2002, wegen
Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung sowie Aberkennung der
aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§§ 3 Abs. 1 Ziff.2, 7 Abs.3 Ziff.7 lit a, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und Abs.3, 32 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn SH gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz
(FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen. Gemäß §§ 25 Abs.1
und 3, 3 Abs.2 FSG wurde ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für den
Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab 21.10.2002 (FS-Abnahme) entzogen wird
und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß §§ 8, 24 Abs.3 FSG wurde ferner angeordnet, dass sich Herr SH zusätzlich
vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme
(Einstellungs- und Verhaltenstraining) zu unterziehen hat und wurde er überdies
aufgefordert, sich innerhalb der Entzugsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen
sowie zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische
Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen.
Gemäß § 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wurde
einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.
Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht
Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach
der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2
AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die
Benützung des Alkomat sei unsachgemäß gewesen, da die Bedienungsvorschriften
nicht eingehalten worden seien. Er habe die amtshandelnden Beamten vor
Durchführung des Alkotests darauf aufmerksam gemacht, dass er an einem
schweren grippalen Infekt sowie einer Bronchitis leide und möglicherweise das
nötige Luftvolumen nicht erreicht werden könne. Trotz dieses Umstandes sei er nicht
dem Amtsarzt oder einem anderen diensthabenden Arzt vorgeführt worden, dies
auch nicht nach den Fehlversuchen. Dass die Beamten dies in ihrer Anzeige verneint
hätten, sei unrichtig. Er habe keine Blasversuche abgebrochen, sondern habe er
vielmehr nach allen Kräften versucht, gültige Ergebnisse zustande zu bringen, was
jedoch aufgrund der schweren Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Es fehle
daher an seinem Verschulden, jedenfalls am objektiven Tatbestand. In diesem
Zusammenhang beantrage er die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens,
verweise er auf die vorgelegte Bestätigung des Dr. MB vom 28.10.2002 und
beantrage er dessen zeugenschaftliche Einvernahme.

 

In weiterer Folge brachte der Berufungswerber vor, für das verwendete Alkomatgerät
sei im Zeitpunkt der Durchführung des Alkotests kein gültiger Eichschein vorgelegen.
Die letztmalige Eichung sei am 6.6.1995 erfolgt. Die gesetzliche Nacheichfrist sei am
31.12.1997 abgelaufen. Durchgeführte Wartungen könnten die Eichung eines
solchen Gerätes nicht ersetzen. Dass der Alkomat zum Tatzeitpunkt einen
Eichstempel aufgewiesen habe sowie ein Überprüfungsprotokoll der Herstellerfirma
vorgelegen sei, könne gemäß § 13 Abs.2 Ziff.8 MEG der erforderlichen Eichung nicht
gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund liege Rechtswidrigkeit vor. Bereits aus
diesem Grund sei das gegen ihn eingeleitete Führerscheinentzugsverfahren
einzustellen. Wegen mangelnder Alkoholbeeinträchtigung liege kein strafbarer
Tatbestand vor. Bereits aus dem vorliegenden Messprotokoll lasse sich ableiten,
dass das verwendete Alkoholmessgerät defekt und fehlerhaft war. Beim ersten
Alkomattest habe das verwendete Gerät zwar ein Blasvolumen von 0,7 l angezeigt,
jedoch ein Blaszeit von 0 Sekunden. Um überhaupt 0,7 l Volumen aufbauen zu
können, müsse eine gewisse Zeitspanne vergehen. Das Gerät war offensichtlich
dermaßen mangelhaft und defekt, dass es nicht imstande war, die tatsächliche
Blaszeit ordnungsgemäß festzuhalten.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht
in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die
Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche,
örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen
sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Ziff.2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt
werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf
Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4)
angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von
Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
    Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch
    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen
    gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1
insbesondere zu gelten, wenn jemand

Ziff.1) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine
Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat
nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten
Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie
begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser
Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen
Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse
des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung
vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die
Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der
Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Nach Abs.3
leg.cit. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine
Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die
Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor
dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die
Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der
Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

....

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine
Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

§ 32 (1) FSG Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht
gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der
§§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen
    Beschränkungen zu gestatten.

 

§ 99 Abs.1 StVO 1960 lautet:

  1. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro
    bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs
    Wochen, zu bestrafen,

  1. wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines
    Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft
    0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine
    Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich
    bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen
    Untersuchung unterzieht,

...

3. Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte
Entziehung der Lenkberechtigung damit begründet, der Bw habe am 30.9.2002 ein
dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Kraftfahrzeug (PKW) auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhang wegen eines
Alkoholdeliktes zu verantworten. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um
23.20 Uhr in der Salzburgerstraße nächst dem Haus Nr. habe er nach vorheriger
Aufforderung im Wachzimmer Neue Heimat eine Untersuchung seiner Atemluft mit
einem Alkoholmessgerät verweigert. Laut Messprotokoll wurden 4 Blasversuche,
welche alle aufgrund einer zu kurzen Blaszeit als Fehlversuche gewertet werden
mussten, durchgeführt.

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde von der belangten Behörde
im Wesentlichen damit begründet, der Berufungswerber habe sich innerhalb von
5 Jahren zum 2. Mal wegen eines Alkoholdeliktes und dementsprechend mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit zu verantworten. Der letzte FS-Entzug (richtig wohl:
Entziehung der Lenkberechtigung) sei für die Dauer von 4 Monaten (ab 5.3.1999)
erfolgt.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.4.2003, Zl. VerkR96-21907-
2002/Fa, wurden über den Berufungswerber u.a wegen der Verwaltungsübertretung
gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Faktum 3) eine näher bestimmte Geldstrafe, für den
Fall der Uneinbringlichkeit eine näher bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Dagegen wurde Berufung erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis
vom 9.7.2003, VwSen-109052/12/Sch/Pe, die Berufung abgewiesen und das
Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat als
erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber trotz entsprechender
Rechtsbelehrung sämtliche Blasversuche nach relativ kurzer Zeit beendet und so
durch sein Verhalten verhindert hat, dass taugliche Messversuche zustande
gekommen sind. Die Durchführung der Alkomatuntersuchung sei vom
Berufungswerber zwar nicht expressis verbis, aber durch sein faktisches Verhalten
verweigert worden und werde auch hiedurch der entsprechende Tatbestand erfüllt.
Der unabhängige Verwaltungssenat habe keinerlei Veranlassungen gesehen, noch
Erhebungen dahingehend zu führen, inwieweit die nachträglichen Behauptungen des
Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf Bronchitis und Grippe den Tatsachen
entsprochen haben oder nicht. Damit werde auch letztlich nicht ausgeschlossen,
dass dennoch eine ausreichende Beatmung des Alkomaten möglich gewesen wäre.
Das verwendete Gerät sei laut Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen am 29.11.2001 geeicht worden und ende die gesetzliche
Nacheichfrist mit 31.12.2003. Diese Frage erschien dem unabhängigen
Verwaltungssenat im Übrigen nur am Rande relevant, zumal der Berufungswerber
durch sein Verhalten dokumentiert habe, die Alkomatuntersuchung zu verweigern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, hat eine
vorliegende rechtskräftige Entscheidung, soweit die Rechtskraft reicht, für die
Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, entsprechend dem
Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter
allen Umständen bindende Wirkung. In einem solchen Fall ist die Behörde die so
entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen verpflichtet.

Im Sinne dieser Ausführungen ist hinsichtlich des angeführten Erkenntnisses des
unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9.7.2003 für
diesen eine Bindungswirkung an sein eigenes Erkenntnis gegeben. Aufgrund dessen
kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber die ihm zur Last
gelegte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende - die Entziehung der
Lenkberechtigung bzw. den Ausspruch eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG sowie
die Anordnung einer begleitenden Maßnahme bzw. die Aufforderung zur
amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigende - eine bestimmte Tatsache im Sinne
des § 7 Abs.3 Z1a FSG bildende Verwaltungsübertretung begangen hat, weshalb die
Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Verbot gemäß § 32 FSG bzw. als
rechtmäßig anzusehen ist.

Aufgrund der durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
mit dem zitierten Erkenntnis getroffenen Entscheidungen erübrigte sich ein näheres
Eingehen auf das umfangreiche Berufungsvorbringen bzw. die Einholung der
beantragten Beweismittel.

Was die Bemessung der Entziehungszeit anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass
nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen die Vorentziehung im Jahre 1999
auf Grund eines Alkoholdeliktes erfolgte. Die belangte Behörde durfte diese vom
Berufungswerber nicht bestrittenen Vorentziehungen in ihre Überlegungen zur
Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen
Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher
Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins
Gewicht. Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Berufungswerber werde
seine Verkehrszuverlässigkeit insgesamt erst etwas mehr als 12 Monate nach
Begehung der strafbaren Handlung vom 30.9.2002 wiedererlangen, keine Bedenken.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates bedarf es wohl keiner
näheren Erläuterungen, dass die Begehung von Alkoholdelikten im Zusammenhang
mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu den gravierendsten Verstößen gegen die
Verkehrsvorschriften gehört. Durch die wiederholte Begehung derartiger
Übertretungen hat der Berufungswerber zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich
geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig
nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

Insgesamt hat der Berufungswerber nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner
Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe und war das
Berufungsvorbringen nicht geeignet, im Berufungsverfahren ein anderes
Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die Problematik, die sich
für den Berufungswerber aufgrund der (neuerlichen) Entziehung der
Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der
Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person
des Berufungswerbers alleine beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer
derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen.

Im Übrigen geht der unabhängige Verwaltungssenat auch davon aus, dass dem
Berufungswerber (auch aufgrund der Vorgeschichte) schon bei der Begehung der
oben näher angeführten strafbaren Handlung die sich über die
verwaltungsbehördliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und
Folgen bewusst war und sie bekannt waren bzw. gewesen sein mussten und ihn dies
dennoch nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

 

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat weist ferner darauf hin, dass das FSG einen
bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen
war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vorsieht.
Es bedarf nur mehr der Festsetzung der Entziehungsdauer (§ 25 Abs.1 FSG), wobei
sich aus § 28 Abs.1 FSG ("...wenn ... die Entziehungsdauer nicht länger als
18 Monate war.") ergibt, dass ungeachtet der in § 27 Abs.1 FSG umschriebenen
Rechtsfolge (Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer
von mehr als 18 Monaten) grundsätzlich auch eine längere als 18-monatige
Entziehungsdauer festgesetzt werden darf. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass
für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es
im System des FSG deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst,
und zwar in § 3 Abs.2 FSG, normiert ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides ist damit nicht verbunden.

In gleicher Weise ist es nicht erforderlich, die in § 24 Abs.3 FSG für den Fall der
Nichtbefolgung der angeordneten Maßnahmen enthaltene Sanktion bescheidmäßig
anzuordnen, wobei allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
damit ebenfalls nicht verbunden ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs
gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen
abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser
Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro
angefallen.

 

S c h ö n

 
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum