Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520303/2/Sch/Si/Pe

Linz, 27.06.2003

 

 

 VwSen-520303/2/Sch/Si/Pe Linz, am 27. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des ME vom 19. Mai 2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.4.2003, F 483/2002, wegen Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid bestätigt.

 

Der Antrag auf Untersuchung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 67a AVG

§§ 3 Abs. 1 Z. 3, 8 Abs. 1 und 2 FSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag des Herrn ME, auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Z.3 FSG abgewiesen.

 

2. Gegen den Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. In seiner Berufung beantragt der Berufungswerber die Aufhebung des Bescheides und die Fortsetzung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Der Bescheid stütze sich darauf, dass ihm angeblich mit Schreiben vom 13.3.2003 mitgeteilt worden sei, dass die amtsärztliche Untersuchung nicht abgeschlossen werden könne. Ihm sei dieses Schreiben nicht zugestellt worden. Der Bescheid könne nicht die Säumnisfolge dafür sein, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe. Es gehe nicht nur um die Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung. Im Verlauf seiner jahrelangen Bemühungen um die Wiederausfolgung seines für alle Fahrzeugklassen geltenden Führerscheines sei er von einem Arzt zum anderen geschickt worden, weil die offensichtliche Absicht bestanden habe, ihm die Lenkberechtigung nicht mehr zurückzugeben. Er glaube nicht an die Unbefangenheit der polizeilichen Amtsärzte und der mit seinem Akt befassten Behörden. Er stelle daher im Rahmen der Berufung den Antrag auf Untersuchung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag vom 5.2.2002 um (Wieder)Erteilung der bis 8.2.2002 befristet erteilten Lenkberechtigung. Die bisher erfolgte Befristung der Lenkberechtigung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Die Lenkberechtigung des Berufungswerbers war bis 8.2.2002 befristet. Die Lenkberechtigung ist durch Zeitablauf erloschen (§ 27 Abs. 1 Z.2 FSG). Es ist keine neue Lenkberechtigung erteilt worden. Der Berufungswerber ist nicht im Besitz der Lenkberechtigung.

Es kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein Verfahren, das länger als ein Jahr anhängig ist, im Hinblick auf die Entscheidungspflicht und die

Rechtssicherheit mit Bescheid abschließt.

In dem auf Grund des Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung (§ 8 Abs. 5 FSG 1997) eingeleiteten Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung maßgeblich sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7), gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9) und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11).

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Sind - gemäß § 8 Abs. 2 FSG - zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Die Erteilung der Lenkberechtigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Im weiteren Verfahren trifft den Antragsteller die Mitwirkungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Mitwirkungspflicht dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Es liegt am Berufungswerber, die für die beantragte Erteilung der Lenkberechtigung erforderlichen Voraussetzungen, hier die gesundheitliche Eignung, von sich aus darzulegen. Auch wenn das Schreiben vom 13.3.2003, mit welchem die Behörde dem Berufungswerber sein anhängiges Verfahren in Erinnerung rufen wollte, den Berufungswerber nicht erreicht hat, ändert dies nichts daran, dass der Handlungsbedarf beim Berufungswerber liegt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, hat der Berufungswerber der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 FSG ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen.

 

Der Berufungswerber hat nach der Rechtslage, dem Führerscheingesetz, nicht die Möglichkeit der Wahl eines Arztes und auch nicht die Möglichkeit der Wahl des Amtsarztes. Der Antrag des Berufungswerbers auf Untersuchung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen war daher abzuweisen.

 

Die Behörde hatte davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG 1997 nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt.

 

Der angefochtene Bescheid ist daher zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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