Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520307/2/Sch/Pe

Linz, 23.06.2003

 

 

 VwSen-520307/2/Sch/Pe Linz, am 23. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des TH vom 27. Mai 2003 gegen die Vorschreibung der Einschränkung einer Lenkberechtigung laut Codenummer 104 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2003, VerkR20-163-2003/UU, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn TH, gemäß § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B befristet bis 15. Mai 2003 erteilt. Im Spruch des Bescheides findet sich unter der Rubrik "Einschränkungen" bei jeder der erwähnten Klassen die Codenummer "104".

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber folgendes Rechtsmittel - hier gekürzt wiedergegeben - eingebracht:

"Meine Berufung begründe ich damit, dass ich noch nie einen Konflikt mit ‚Alkohol am Steuer' gehabt habe. Darum möchte ich die Streichung des CDT-Wertes beantragen."

 

3. Gemäß § 2 Abs.4 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung ist unter Codenummer 104 Folgendes zu verstehen:

 

"Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs.3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-GV) zu verlängern".

 

Weder im Spruch des diesbezüglich angefochtenen Bescheides noch in dessen Begründung ist auch nur ansatzweise ausgeführt, welche Untersuchung der Berufungswerber vor Verlängerung seiner Lenkberechtigung zu absolvieren hätte. Der Bescheid ist also diesbezüglich völlig unbestimmt und kann das Berufungsbegehren auf "Streichung des CDT-Wertes" nicht mit einer konkreten Bescheidvorschreibung in Einklang gebracht werden.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass ein entsprechendes Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde - fußend auf einer psychiatrischen Stellungnahme des Dr. H - vorliegt, welches die Ermittlung des CDT-Wertes des Berufungswerbers in halbjährlichem Abstand für geboten erachtet.

 

Im - teilweise - angefochtenen Bescheid ist davon aber mit keinem Wort die Rede.

 

Sohin ist die von der Erstbehörde verfügte "Einschränkung" der Lenkberechtigung des Berufungswerbers unter alleiniger Anführung der (Code-) Nummer "104" im Bescheidspruch derartig unbestimmt, dass diese weder konkrete Rechtswirkungen entfalten kann noch einer Bekämpfung durch den Berufungswerber zugänglich ist. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf bemerkt werden, dass § 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung die Überschrift "Eintragungen in den Führerschein" trägt. Daraus erhellt ohne Zweifel, dass es hiebei nur darum gehen kann, die Eintragungen in das Dokument Führerschein zu standardisieren bzw. zu vereinfachen. Den Spruch eines zugrundeliegenden Bescheides alleine auf diese Codierung reduzieren zu können, kann daraus zweifellos nicht abgeleitet werden.

 

Der Berufungswerber ist sohin derzeit im Besitze einer befristeten Lenkberechtigung ohne Auflagen und Beschränkungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum