Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520310/10/Br/Gam

Linz, 30.07.2003

 

 

 VwSen-520310/10/Br/Gam Linz, am 30. Juli 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Dezember 2002, VerkR20-1331-2002, mit welchem ihm u.a. die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird in allen Punkten bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1 u. Abs. 3 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3, 26 Abs.2, § 29 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde in Abänderung des Mandatsbescheides vom 6.3.2003 nachfolgend wiedergegebener Spruch gefasst:


"1. Es wird Ihnen hiermit die am 14.3.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR20-36-1997 für die Klassen A, B, C1, C, B +E, C1+E, C +E und F erteilte Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1, Ziffer 1, Führerscheingesetz (FSG), BGBl.
Nr. 120/1997 (Teil 1) i.d.g.F.
 

2. Weiters wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von

12 Monaten,
 
gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (5.12.20 02), das ist bis zum 5. Dezember 2003 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 und 3 sowie § 26 Abs. 2 FSG i.d.g.F. und § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.

 

3. Als begleitende Maßnahme wird die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit angeordnet.

 


Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.d.g.F.
 

4. Sie haben Ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
5. Weiters haben Sie sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.V.m. §§ 8 und 28 Abs.2, Ziffer 2, FSG,
§ 14 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. Nr. 322/1997 (Teil 11) i.d.g.F.

 

6. Da weitere Maßnahmen angeordnet wurden, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 


Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 FSG i.d.g.F.
 

7. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
 
Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG."
 
 

1.2. In der ausführlichen und im Detail auf die Aktenlage eingehende Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.1 Ziffer 1 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.


Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs. 1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
 
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a (gemeint § 24 Abs.3a FSG) eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs. 1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
 

Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist gemäß § 25 Abs. 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als nicht verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Ziffer 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, zu beurteilen ist.

 
Für die Wertung der im Abs. 3 beispielsweise Angeben Tatsachen sind gemäß § 7 Abs. 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
 
Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.3.2003, VerkR20-36-1997, wurde Ihnen die am 14.3.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR20-361997 für die Klasse A, B, C1, C, B +E, C1+E, C +E, F und G erteilte Lenkberechtigung ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (5.12.2002) bis zum 5.7.2003 mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Weiters wurde ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von 7 Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Es wurde Ihnen auch aufgetragen, dass Sie bis zum Ablauf der Entziehungszeit eine Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren haben, Sie Ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen haben und sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben.

 

Mit Schreiben vom 21.3.2003, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 21.3.2003 eingelangt, haben Sie gegen diesen Bescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben. Sie führen folgendes aus:

 

Die Behörde fügte an dieser Stelle den Text der Vorstellung, sowie die zur Frage der Verweigerung der Atemluftuntersuchung vom Amtsarzt Dr. H eingeholte Stellungnahme ein.

In seinen Ausführungen im Rahmen der Vorstellung hebt der Berufungswerber insbesondere sein letztendlich vergeblich bleibendes Bemühen zu einer Blutabnahme zu gelangen hervor.

Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt sich jedoch, dass die vier Fehlversuche bei der Beatmung des Atemluftmessgerätes (Alkomat) auf gesundheitliche Umstände nicht zurückzuführen seinen. Es müsse - so der Amtsarzt im Ergebnis - das nicht kooperative Verhalten des Berufungswerbers als Ursache für das Nichtzustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses erblickt werden.

 

Bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach langte eine Anzeige vom Gendarmerieposten L i.M. vom 4.4.2003, A I/386/01/2003 ein, wonach Sie am 3.4.2003 um 17.35 Uhr ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt haben.
 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens M vom 12.12.2002, C2/2748/2002-To, haben Sie am 5.12.2002 gegen 06.30 Uhr das Sattelzugfahrzeug Renault E-Tech 440.1 8T mit dem amtlichen Kennzeichen mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der O Bezirksstraße im Gemeindegebiet von M, Bezirk W von der W B kommend in Richtung O gelenkt. Zirka bei Strkm 2,45 gerieten Sie mit Ihrem Sattelzugfahrzeug auf die linke Fahrbahnseite und fuhren auf der falschen Fahrbahnseite in Richtung O weiter. Sie standen mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang setzten jedoch die Fahrt ungehindert auf der linken Fahrbahnseite fort, ohne sich mit dem Unfallgegner bzw. der nächsten Sicherheitsdienststelle in Verbindung zu setzen. Sie verweigerten die Durchführung eines Alkotests, indem Sie bei fünf Blasversuchen kein gültiges Ergebnis erzielten.

 

Weiters wurden Sie wegen der oben angeführten Fahrt ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein und wegen der extrem überhöhten Geschwindigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Straferkenntnis vom 5. Mai 2003, VerkR96-963-2003-Hof rechtskräftig bestraft.

 

Auch das Gutachten des medizinischen Amtsachverständigen ist schlüssig und basiert dieser Bescheid unter anderem auch auf diesem Gutachten.
 

Zur Dauer der Entziehung wird angemerkt, dass die Entzugsdauer von 12 Monaten unter Hinweis auf das oben Angeführte im eher untersten Bereich liegt, denn wie es sich gezeigt hat, waren, bzw. sind Sie sich nicht darüber im klaren welche Verantwortung Sie als Lenker im Straßenverkehr zu tragen haben. Sie setzten sich auch während der Entzugszeit über die vom Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen hinweg. Sie haben diese Fahrt vorsätzlich unter Bedachtnahme auf die Folgen unternommen und noch dazu das Fahrzeug mit extrem überhöhter Geschwindigkeit gelenkt.

 

Der dargelegte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit zumindest bis zum 5.12.2003 nicht mehr gegeben ist.

 

Die angeführten Tatsachen wurden einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unterzogen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutze der Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern.

 

Im Hinblick auf den aufgezeigten Sachverhalt konnte der Vorstellung keine Folge gegeben werden."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"Gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 02.06.2003 erhebe ich nachstehende

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich,

 

Im vorliegenden Bescheid entzieht mir die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Lenkberechtigung der angeführten Klassen mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, ordnet eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine amtsärztliche Untersuchung an und spricht aus, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet; dieser Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Vorweg erlaube ich mir festzuhalten, dass es meinem Rechtsvertreter aufgrund vor übergehender Ortsabwesenheit nicht gelungen ist, sich mit mir zwischen Zustellung des Vorstellungsbescheides am 04.06. und dem Ablauf der Berufungsfrist in Verbindung zu setzen, weswegen dieses Rechtsmittel zur Fristwahrung heute erhoben werden muß; aus diesem Grund behalten wir uns die Ergänzung des Rechtsmittels ebenso vor wie dessen Zurückziehung.

 
a) Vorfall vom 05.12.2002.

 
Die Kraftfahrbehörde geht davon aus, dass ich an diesem Tag die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG dadurch gesetzt habe, dass ich den mir abverlangten Alkotest verweigert und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe.
 

Zu diesen Vorwürfen habe ich in meinem Vorstellungsschriftsatz vom 21.03 eingehend Stellung bezogen, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Eingabe verwiesen, und ausgeführt, dass diese bestimmte Tatsache nicht vorliegt, weil mir einerseits die von mir verlangten weiteren Blasversuche verweigert wurden und ich eine Blutabnahme zum Beweis meiner mangelnden Beeinträchtigung durch Alkohol begehrt habe, was mir mit der Begründung verweigert wurde, dass ich mich hierum selbst kümmern müsse, was ich auch getan und in der Vorstellung genau dargelegt habe. Den Unfall habe ich nicht verschuldet.

 

Dass es schlussendlich zu keiner Blutalkoholanalysierung gekommen ist, liegt nicht in meiner Sphäre und habe ich alles mögliche und zumutbare ersucht diese zu erlangen, ein Verschulden an der mir zur Last liegenden Verwaltungsübertretung liegt somit lacht vor und damit auch nicht die bestimmte Tatsache dass § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG.

 
b) Vorfall vom 03.04.2003:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach führt auf den Seiten 6 und 7 des vorliegenden Bescheides vorn 02.06.2003 aus, ich hätte laut Anzeige des GP L i.M. an diesem Tag gegen 17:35 Uhr ein Fahrzeug mit 169 km/h trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt und sei hiefür mit Straferkenntnis vom 05.05.2003 rechtskräftig bestraft worden.

 
Dazu ist auszuführen, dass mein Rechtsvertreter von diesem Fall bislang keine Kenntnis hatte und daher dazu keine Ausführungen treffen kam, die Berufung muss in diesem Punkt ergänzt werden.
 

Zur von 7 auf 12 Monate erhöhten Entzugsdauer ist auszuführen, dass dies zu streng bemessen ist, weil das Lenken eines Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung nach § 7 Abs. 3 Z. 7 lit.a FSG zu einem dreimonatigen Lenkberechtigungsentzug bei einem Ersttäter und eine exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG bei einem Ersttäter zu einem zweiwöchigen Lenkberechtigungsentzug. Die Erhöhung der im Mandatsbescheid ausgesprochenen Entziehungsdauer von 7 Monate um 5 Monate ist daher überzogen.

 
Es wird aus den genannten Gründen der
 

ANTRAG
 

gestellt, der Unabhängige 'Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dem Rechtsmittel stattgeben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorn 02. 06.2003 aufheben und das Verfahren einstellen;
 

ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsstrafverfahren bei der (gemeint wohl bei der Bh Rohrbach) Bezirksgericht R betreffend den Vorfall vom 05.12.2002 immer noch nicht abgeschlossen und somit anhängig ist und zu vermuten steht, dass gegen ein in Kürze zu erwartendes Straferkenntnis Berufung an den UVS des Landes Oberösterreich erhoben werden muss, weswegen beantragt wird, beide Verfahren zu verbinden und gemeinsam zu verhandeln.

 
Mattighofen, am 18.6.2003 P P"

 

3. Gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz FSG i.d.F. des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I/65/2002, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde.

 

3.1. Zur Anwendung gelangt die Rechtslage nach der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 (§ 43 Abs.12 leg.cit.) die am 1. Oktober 2002 ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten ist.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hier antragsgemäß und insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wobei diese aus Gründen der Verfahrensökonomie mit dem erst vor wenigen Tagen hier anhängig gewordenen Berufung im Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden war (§ 67d Abs.1 AVG).

Beweis wurde erhoben durch Anhörung des Berufungswerbers und zeugenschaftliche Vernehmung des Anzeigers E J und des RevInsp. T im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Diese wurde hinsichtlich des Administrativ- und des Verwaltungsstrafverfahrens konzentriert durchgeführt. Erörtert und zum Akt genommen wurden drei vom Zeugen J am Vorfallstag aufgenommene Fotos. Verlesen wurde die Anzeige des GP M, GZ: C2/2748/2002-To, die Ausführungen des Amtsarztes Dr. H - zu den vom Berufungswerber behaupteten einer effektiven Beatmung des Alkomaten entgegenstehenden gesundheitlichen Aspekten - und das bisherige Vorbringen des Berufungswerbers.

 

4. Zur Sache:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 5.12.2002 um ca. 06.30 Uhr auf der sogenannten Straße, von O kommend in Richtung B1 ein Sattelzugfahrzeug mit Anhänger (Auflieger). Während dieser Fahrt soll es durch einen unbekannten Fahrzeuglenker zu einer Vorrangverletzung und zu einem Kontakt mit der rechten Vorderseite des Sattelzugfahrzeuges gekommen sein, wobei das Führerhaus im Bereich des Radkastens und der Stoßstange beschädigt wurde. Offenbar versuchte der Berufungswerber die Verfolgung dieses Fahrzeuges aufzunehmen, wobei er aus ungeklärten Gründen an einer unübersichtlichen Straßenstelle auf die linke Straßenseite gelangte und dadurch das entgegen kommende Fahrzeug des Zeugen J zum unvermittelten Ausweichen nach rechts auf die Böschung veranlasste (siehe Bildbeilage 1). Dabei rammte dieses Fahrzeug einen Leitpflock (Bild 2) . Der Berufungswerber setzte seine Fahrt jedoch ohne anzuhalten fort, wobei er zumindest noch einmal ein anderes Fahrzeug in ähnlicher Form behinderte. Der Zeuge J wendete sein Fahrzeug unverzüglich und folgte dem Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Tankstelle nach ca. drei Kilometern. Dort versuchte er mit dem Lenker dieses Fahrzeuges - dem Berufungswerber - Kontakt aufzunehmen. Dies wurde vom Berufungswerber verweigert indem er sich in die Schlafkoje zurückzog. J verständigte sodann via Handy die Gendarmerie. Der kurze Zeit später eintreffende Meldungsleger RevInsp. T forderte den Berufungswerber durch Klopfen am Führerhaus und Zurufe, vorerst erfolglos zum Aussteigen aus dem abgestellten Fahrzeug auf. In weiterer Folge begab sich der Meldungsleger zum halb geöffneten rechten Beifahrerfenster und rüttelte den in der Schlafkoje vermutlich bereits schlafenden Berufungswerber wach. Dieser sprang schließlich in den Fahrersitz und startete den Motor des Lkw´s und versuchte den Gang einzulegen. Über lautstarkes Rufen, des mit dem halben Körper durch das Seitenfenster im Führerhaus befindlichen Meldungslegers, unterließ es der Berufungswerber das Fahrzeug in Bewegung zu setzen.

In weiterer Folge präsentierte sich der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger unorientiert. Er schickte sich an ohne die Schuhe anzuziehen auf den kalten und nassen Asphalt auszusteigen und ließ davon erst über Hinweis des Meldungslegers ab. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle wurden bei ihm vom Meldungsleger deutliche Alkoholisierungssymptome festgestellt. Auch der anwesende Zeuge J gewann vom Berufungswerber den Eindruck einer typischen Beeinträchtigung. Es wurde sodann die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung ausgesprochen. Dieser kam der Berufungswerber vorerst anstandslos nach. Der Meldungsleger erklärte am Gendarmerieposten die Vorgangweise des Beatmens des Atemluftmessgerätes, wobei der Berufungswerber vermeinte, dies müsse man ihm nicht erklären, weil er den Ablauf dieses Tests ohnedies bereits kenne. Ein Hinweis über angebliche gesundheitliche Probleme wurden in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber nicht geäußert. Ebenfalls war der Berufungswerber im Verlaufe der Beatmungen nicht von Hustenanfällen begleitet. Während der insgesamt fünf Beatmungsvorgänge in der Zeit von 07.13 bis 07.17 Uhr war die Blaszeit jeweils zu kurz, sodass kein verwertbares Ergebnis zustande kam. Nach der vierten Fehlbeatmung erklärte der Meldungsleger, dass er im Falle einer abermaligen Fehlbeatmung die Amtshandlung für beendet erklären würde. Der Berufungswerber verhielt sich während dieser Zeit gegenüber dem Meldungsleger sehr unfreundlich und wenig kooperativ. Nachdem schließlich auch die fünfte Beatmung ohne Ergebnis blieb, die laut Messstreifen nur eine Sekunde währte und ein Blasvolumen von 0,3 Liter erbrachte, erklärte der Meldungsleger die Amtshandlung für beendet. Der Berufungswerber wollte folglich noch weitere Beatmungen durchführen und begehrte anschließend zu einer Blutabnahme gebracht zu werden. Dies wurde ihm mit dem Hinweis verweigert, dass er sich selbst eine solche von einem Amtsarzt oder Spital besorgen müsste. Eine Adresse wurde ihm diesbezüglich nicht genannt.

Nach fernmündlicher Rücksprache mit einem Rechtsvertreter um 09.45 Uhr versuchte der Berufungswerber in der Zeit von 10.29 Uhr bis 10.47 Uhr fernmündlich angeblich mit mehreren Institutionen zwecks einer Blutabnahme Kontakt aufzunehmen (vorgelegte Einzelverbindungsnachweise). Dabei blieb er laut seiner Darstellung ohne sein Verschulden erfolglos.

Als offenbar irrtümlich festgestellt wird, dass der Berufungswerber die Fahrt von B (GB) nach L nicht in der Zeit vom 4.12.2002 von 09.00 Uhr bis 23.00 Uhr dieses Tages durchführte. Offenbar fuhr er jedoch schon am 3.12.2002 in England weg. Laut Routenplaner "Tiscover" beträgt die kürzeste Distanz 1517 km und man benötigt auf der Pkw-Basis hierfür zumindest eine reine Fahrzeit von ~ 16 Stunden. Die sich aus der Anzeige ergebende Fahrzeit - die offenbar nicht vom Berufungswerber so dargestellt worden sein konnte - kann daher nur auf einem Irrtum beruhen.

 

4.1. Aus der Aktenlage ergeben sich nachfolgende Vorgänge mit Bezug auf das Verkehrs- und Kraftfahrrecht hinsichtlich des Berufungswerbers:

Im Jahr 1996 wurde der Berufungswerber wegen Lenkens ohne Lenk(er)berechtigung nach § 64 Abs.1 KFG, VerkR96-1749/97 bestraft.

Nach der am 14.3.1997 abgelegten Fahrprüfung wurde dem Berufungswerber unter AZ, VerkR20-36-1997 von der BH Rohrbach die Lenk(er)berechtigung für die Klassen A1, C u. E erteilt.

Bereits am 16. März 1997 kam der Berufungswerber wegen angeblich zu hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und überschlug sich mit seinem Fahrzeug. Diesbezüglich erfolgte eine Bestrafung nach § 7 Abs.1 StVO, AZ: VerkR96-1449/97.

Im Dezember 1997 kam der Berufungswerber abermals wegen überhöhter Geschwindigkeit bzw. nicht den Straßenverhältnissen (Schneefahrbahn) angepasster Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Schuppen. Sowohl dieser als auch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug erlitten dabei einen Totalschaden.

Am 28. Februar 1998 überholte der Berufungswerber trotz Gegenverkehrs, weshalb er wg. Übertretung an § 16 Abs.1 lit.a StvO am 10. März 1998, AZ: VerkR96-488-1998 rechtskräftig bestraft wurde. Eine weitere Bestrafung wg. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 14 km/h mit einem Lkw erfolgte am 10.7.1998, AZ: VerkR96-2869/1998. In diesem Zusammenhang wurde am 5.2.1999 eine Nachschulung angeordnet.

Mit der hier verfahrensgegenständlichen Fahrt beging der Berufungswerber schwerwiegende Verstöße gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs, wobei zusätzlichen sein Verhalten im Zuge der Amtshandlung geeignet ist zumindest Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr aufkommen lässt.

Nicht zuletzt wurde der Berufungswerber während dieses Entzugsverfahrens am 3.4.2003 um 17.35 Uhr als Fahrzeuglenker betreten, als er ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h lenkte. Diesbezüglich wurde er bereits rechtskräftig betraft (Anzeige des GP L , GZ: A1/386/01/2003 u. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohbach v. 5.5.2003, VerkR96-963-2003-Hof).

 

4.2. Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf die schlüssigen Darstellungen des Zeugen J. Der Zeuge legte in spontaner und offener Darstellung dar, dass vor einer Kurve plötzlich die Lichter des Lkw´s vor ihm auf seiner Fahrbahn auftauchten. Nur durch ein Ausweichen auf die Böschung habe er eine Kollision mit diesem Fahrzeug verhindern können. Folglich habe er sofort in der Gegenrichtung zwecks Verfolgung dieses Fahrzeuges weitergefahren, wobei er das ihn behindernde Fahrzeug auf der Nachfahrstrecke von etwa drei Kilometern nie aus den Augen verloren habe. Der Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben waren spontan, sind logisch nachvollziehbar und decken sich mit den Angaben in der Anzeige. Durch die vom Zeugen noch an diesem Tag angefertigten Fotos wird die Fahrspur über die Böschung eindrucksvoll dokumentiert was zusätzlich jegliche Zweifel an der Darstellung des Vorfalls ausschließt.

Der subjektive Eindruck des Zeugen über den physischen Zustand des Berufungswerbers bestätigt lediglich die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise durch den Meldungsleger im Zusammenhang mit der Aufforderung des Berufungswerbers zur Atemluftuntersuchung. Gleichzeitig wird durch J die Verantwortung des Berufungswerbers dahingehend widerlegt, dass es nur einen Zwischenfall auf dieser Fahrt gegeben habe. Der Berufungswerber versuchte lediglich den sein Fahrzeug beschädigenden und offenbar Fahrerflucht begehenden Fahrzeuglenker als einzigen Zwischenfall darzustellen. Wohl kaum konnte ihm das erzwungene Ausweichmanöver über die Böschung durch J verborgen geblieben sein.

Ebenfalls konnte an der Schilderung des Ablaufes der Atemluftuntersuchung durch den Zeugen RevInsp. T keine sachlichen Anhaltspunkte für Zweifel gefunden werden. Dafür spricht alleine schon der Messstreifen, welcher bei keinem der fünf Blasvolumen ein ernsthaftes Bemühen, eine ordnungsgemäße Beatmung durchzuführen erschließen lässt. In diesem Zusammenhang ist auf die Darstellung des Zeugen zu verweisen, welcher glaubhaft versicherte, vom Berufungswerber weder einen Hinweis auf eine Krankheit noch sonst auf ein habituelles Problem bei der Beatmung des Alkomaten erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang kommt auch der fachlichen Beurteilung der "als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gewerteten Verhaltensweise des Berufungswerbers" Aussagekraft zu. Vor allem aber kann es einem mit solchen Amtshandlungen ständig betrauten Gendarmeriebeamten zugemutet werden zu beurteilen, ob ein Proband in der Lage ist eine Atemluftuntersuchung durchzuführen und einzuschätzen aus welchen Gründen "eine durchgeführte Beamtung" ein verwertbares Ergebnis nicht zu Stande bringt. Auch der diesbezüglich, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens konnten keine Anhaltspunkte einer dieser Beatmung entgegen stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen finden. Das von hier durchgeführte Beweisverfahren hat vor allem in der Aussage des RevInsp. T keine wie immer gearteten Zweifel dahingehend erbracht, dass andere Gründe als die offenkundig gezielte Herbeiführung von Fehlbeatmungen zu dem hier vorliegenden Ergebnis führten. Daher kann das angebliche Bemühen des Berufungswerbers zur Beibringung einer Blutuntersuchung auf sich bewenden.

Für den Meldungsleger konnte letztlich nur eine Atemluftuntersuchung für die Feststellung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung in Betracht kommen. Indizien für eine solche Beeinträchtigung konnten neben dem unmittelbaren Symptom (deutlicher Alkoholgeruch) insbesondere auch im Verhalten des Berufungswerbers im Rahmen der Amtshandlung und nicht zuletzt auch im äußerst gefährlichen Fahrverhalten selbst erblickt werden.

Im Lichte dieses Beweisergebnisses wurde schließlich in diesem Punkt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Schuldspruch bestätigt.

 

4.3. Diese Verhaltensmuster lassen daher bei objektiver Betrachtung auf eine derzeit nicht ausreichend gegebene Wertehaltung gegenüber elementaren Anforderungsprofilen im Straßenverkehr und ein minder entwickeltes Persönlichkeitsprofil für die charakterliche Eignung Teilnahme am Straßenverkehr in der Person des Berufungswerbers rückschließen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses

Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwerflichkeit eines Verweigerungsdeliktes einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung gleichzuhalten (VwGH 22.1.2002, 201/11/0401 mit Hinweis auf VwGH 20.3.2001, 2001/11/0078).

Auf Grund dieser oben festgestellten als erwiesen geltenden Tatsachen muss beim Berufungswerber auf ein offenkundig fehlendes Problembewusstsein zu den detaillierten Regelungsinhalten im Sinne der Verkehrssicherheit und in diesem Zusammenhang auf ein bei ihm in der Gesamtpersönlichkeit liegendes Defizit geschlossen werden.

Nach § 24 Abs.3, 2.Satz FSG, hat (!) die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn eine Entziehung u.a. wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Ebenfalls ist gemäß dieser Bestimmung unter Hinweis auf § 8 FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Hinsichtlich der hier ausgesprochenen Entzugsdauer fallen die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unbestritten festgestellten oben angeführten Verhaltensweisen, insbesondere hier die Begehung einer Fahrerflucht und die nachfolgende Fahrt ohne Lenkberechtigung mit extremer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Mai d.J besonders ins Gewicht, sodass in Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers die Entzugsdauer von zwölf Monaten vielmehr noch als milde bemessen und gerade noch als das vertretbare Mindestmaß erachtet werden kann (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/11/0083). An den rechtskräftigen Strafausspruch besteht darüber hinaus eine Bindung im Administrativverfahren, wobei das hier gleichzeitig mit dem Strafverfahren durchgeführte umfangreiche Beweisverfahren keinen Zweifel am Verweigerungstatbestand offen ließ. Es wäre auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen des Administrativverfahrens verwehrt, diese Tatsache als Vorfrage allenfalls anders zu beurteilen. Vielmehr besteht eine Bindung an ein rechtskräftiges Straferkenntnis (siehe h. Erkenntnis v. VwSen-10915 und VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

Dem Berufungswerber ist hier auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er bei dieser Fahrt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen ist. Dies wäre wohl im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen gewesen. Die Judikatur spricht in diesem Zusammenhang vielmehr von einen "klaren Nachweis" einer fehlenden Beeinträchtigung (hier durch Alkohol), wobei mit Blick darauf auf sich bewenden kann, ob das Scheitern eines solchen Beweises nach selbst redlichem und tauglichem Bemühen einen solchen nachfolgenden Nachweis zu erbringen, einem Betroffenen zum Erfolg verhelfen könnte (VwGH 12.6.2001, 99/11/0207). Letzteres wird wohl im Lichte der zuletzt genannten Judikatur und mit Blick auf eine dadurch eröffneten weitgehenden Verwässerung der Effektivität der Alkoholvorschriften im Führerscheingesetz zu verneinen sein. Hier kann nicht einmal von einem tauglichen Versuch eines solchen Bemühens die Rede sein, weil der Berufungswerber lediglich erst nach mehr als zwei Stunden telefonische Erkundigungen über die Möglichkeit einer Blutabnahme einholte, während er sich zu einer entsprechenden Institution nicht unmittelbar begab.

 

5.1.1. Die Wertung der "Verkehrsgeschichte" des Berufungswerbers muss hier in sorgfältiger Würdigung zum Ergebnis auf ein nachhaltig ausgeprägtes Defizit an verkehrsgerechter Verhaltenseignung führen. Daraus lässt sich die mit einem Jahr zu prognostizierende "fehlender Risikoeignung" für die Teilnahme am Straßenverkehr als durchaus vertretbare Einschätzung schlussfolgern (vgl. dazu auch Himmelreich/Janker, MPU Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512). Diese sogenannte Risikoeignung hat hier der Berufungswerber zusätzlich noch durch die erfolgreiche Absolvierung der sogenannten begleitenden Maßnahmen und der dadurch erwarteten Änderung in seiner Sinneshaltung zu den gesetzlich geschützten Werten wieder glaubhaft zu machen.

 

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl keineswegs, dass für den Berufungswerber als Berufskraftfahrer der Entzug der Lenkberechtigung eine nachhaltig negative Auswirkung hat. Seinem abschließenden Vorbringen zur Entzugsdauer ist jedoch entgegen zu halten, dass persönliche und berufliche Interessen der betreffenden Person am Besitz der Lenkberechtigung bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben müssen (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Leider scheint es dem Berufungswerber bislang nicht hinreichend einsichtig geworden zu sein, dass es bei den bisher bekannt gewordenen Unfallfahrten nur dem Zufall zu danken ist, dass dabei weder er selbst noch unbeteiligte Dritte physisch schwerwiegend zu Schaden gekommen sind. Nicht einmal im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber Ansätze erkennen lassen sich dieser Problematik hinreichend bewusst zu sein und sein bisheriges Verhalten nachhaltig zu bedauern.

 

Der hier ausgesprochene Entzug ist angesichts der Gefährlichkeit des hier zur Wertung stehenden Sachverhalts und der damit zu stellenden Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit als durchaus sehr maßvoll, vor allem aber im Sinne der Verkehrssicherheit unbedingt notwendig zu erachten.

 

    1. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2

AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG (Seite 12.229) zitierten zahlreichen Entscheidungen. Der Ausschluss der Verkehrssicherheit ist hier ebenfalls in der gesetzlichen Fiktion des § 7 Abs. 3 Z1 FSG begründet.

 

5.4. Auf die übrigen erstinstanzlichen Aussprüche braucht angesichts der vollinhaltlichen Bestätigung nicht weiter eingegangen werden, wobei auf die diesbezüglich oben wiedergegebenen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden kann.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r

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