Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520312/2/Bi/Be

Linz, 07.07.2003

 

 

 

 
VwSen-520312/2/Bi/Be
Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr. S, vom 20. Juni 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Juni 2003, VerkR21-15044-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Grieskirchen 16. März 1987, VerkR-217/1986, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 26 Abs.3 FSG iVm § 56 AVG für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 2. April 2003, dh bis einschließlich 16. April 2003, entzogen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 5. Juni 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe gegen das der Entziehung der Lenkberechtigung zugrundeliegende Erkenntnis des Unabhängigen


Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 2003, VwSen-108471/29/Bi/Be, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser gehe in einer Unzahl von Entscheidungen davon aus, dass die Verwendungsbestimmungen für Lasergeräte genauestens einzuhalten seien. Im gegenständlichen Fall sei das Abschalten des Gerätes nach jeweils 30 Minuten unterlassen worden. Er sei nicht überzeugt, dass diese Kontrolle unwesentlich wäre.

Beantragt wird die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH über die Beschwerde. Darüber hinaus verweist der Bw auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. Mai 2003, die ausdrücklich zum Inhalt der Berufung gemacht werde - diese Stellungnahme entspricht inhaltlich dem Berufungsvorbringen.

Es sei davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bei einer verstrichenen Zeit von sechs Monaten nach der Tat wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht komme. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig - dazu wird auf konkrete Entscheidungen des VwGH verwiesen und im Übrigen die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie der Verfahrensakt des Unabhängigen Verwaltungssenates VwSen-108471 (VerkR96-1549-2002 der Erstinstanz).

 

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 11. Juli 2002, VerkR96-1549-2002, dem Bw insofern eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt wurde, als er am 19. Jänner 2002 um 14.53 Uhr auf der B137 den Pkw im Gemeindegebiet aus Richtung R kommend in Richtung S gelenkt habe, wobei er bei Strkm 44.059 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten habe.

Das Straferkenntnis wurde nach einem umfangreichen Beweisverfahren mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. März 2003, VwSen-108471/29/Bi/Be, im Schuldspruch bestätigt; lediglich hinsichtlich der Strafhöhe wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.

Der Bw hat zwar angekündigt, beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben zu wollen, allerdings hat eine Beschwerde, wenn ihr nicht ausdrücklich eine solche zuerkannt wird, keine aufschiebende Wirkung. Der Unabhängige Verwaltungssenat wurde bisher nicht zu einer Gegenschrift aufgefordert und auch eine Entscheidung betreffend eine beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist bislang nicht ergangen.

 

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 24. März 2003, VerkR21-15044-2002, wurde dem Bw gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 26 Abs.3 FSG iVm § 57 AVG die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 16. März 1987, VerkR-217-1986, für die


Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und dem Bw gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgetragen, den Führerschein sofort bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen abzuliefern.

 

Der Bescheid wurde am 2. April 2003 mit Wirkung der Zustellung hinterlegt.

Dem Bw wurde am 17. April 2003 der Führerschein wieder ausgefolgt.

Auf Grund der fristgerecht eingebrachten Vorstellung des Bw wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet, Erhebungen durchgeführt und das Parteiengehör gewahrt, worauf der Bw mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 inhaltsgleich wie in der nunmehrigen Berufung einwendete. Sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen ...

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die ... Z2 verkehrszuverlässig sind (§7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 hat als bestimmte Tatsachen iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

Z4: die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. ...

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung


gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Auf der Grundlage der Ergebnisse des im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Schuldvorwurf gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 durchgeführten Beweisverfahrens gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw die ihm im Straferkenntnis der Erstinstanz vom 11. Juli 2002, VerkR96-1549-2002 ebenso wie im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich von 5. März 2003, VwSen-108471/29/Bi/Be, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, wobei das Ausmaß der außerhalb des Ortsgebietes erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung, die mittels geeichtem Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5724, festgestellt wurde,
68 km/h betrug. Dafür wurde der Bw rechtskräftig bestraft.

 

Obwohl gemäß § 26 Abs.7 FSG eine Entziehung gemäß Abs.3 und 4 (erst) ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist, hat die Erstinstanz mit der Erlassung des Mandatsbescheides bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates zugewartet. Damit sind von der Übertretung bis zur Zustellung des Mandatsbescheides etwas mehr als 14 Monate vergangen.

 

Der Bw hat angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit Rechtswidrigkeit des Mandatsbescheides eingewendet, weil keine Gefahr im Verzug bestanden habe.

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, ein Ausspruch auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe unterlassen werden können, weil die im Mandatsbescheid festgesetzte Entziehungsdauer bereits abgelaufen sei und der Führerschein bereits wieder ausgefolgt wurde, somit Gründe für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr vorlägen.

 

Gemäß § 57 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Mit Erkenntnis vom 9. November 1999, 99/11/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in einem ähnlich gelagerten Fall, dh zwischen der Übertretung und dem Mandatsbescheid sind mehr als sechs Monate vergangen, allerdings wurde im Entzugsbescheid auch der Ausspruch des § 64 Abs.2 AVG bestätigt, nicht ersichtlich sei, dass dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, zumal die Behörde die Tatsache, dass die Entziehung bereits mit Erlassung des Mandatsbescheides wirksam geworden sei, nicht mehr aus der Welt schaffen hätte können. Gleichzeitig hat der VwGH unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
24. August 1999, 99/11/0145, bestätigt, dass in einem solchen Fall die Annahme von


Gefahr im Verzug und ein darauf gestützter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht in Betracht kommt.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Erstinstanz den Ausspruch nach § 64 Abs.2 AVG nicht bestätigt, dh Gefahr im Verzug nicht angenommen. Jedoch war bereits mit der Erlassung des Mandatsbescheides der zweiwöchige Entzug der Lenkberechtigung nicht mehr aufzuhalten und selbst eine sofortige Einbringung einer Vorstellung, deren aufschiebende Wirkung gemäß § 57 Abs.2 AVG in einem solchen Fall ex lege ausgeschlossen ist, hätte daran nichts zu ändern vermocht.

Im Übrigen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G203/02 ua, zu verweisen, wonach auch bei einem zeitlichen Auseinanderklaffen zwischen vorübergehender Verkehrszuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Erziehungsmaßnahme kein Verstoß gegen Art 7 EMRK und auch keine Unsachlichkeit vorliegt.

Ein Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 
 

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