Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520313/2/Kei/Vie/An

Linz, 14.07.2003

 

 

 VwSen-520313/2/Kei/Vie/An Linz, am 14. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn C W, B L, vom 24.6.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.6.2003, Zl. VerkR20-633-2003, wegen Abweisung des Antrages vom 28.3.2003 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1+E und C+E, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoferne abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 28.03.2003 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklassen C1 und C1+E sowie der Klassen C und C+E wird abgewiesen."
 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG;

§§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 und 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG)

§§ 7 Abs. 2 Ziff. 2, 8 Abs. 1 Ziff. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV).
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Nach dem Spruch des oa Bescheides wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (belangte Behörde) in Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 FSG sowie § 8 Abs. 5 FSG-GV der Antrag des Herrn C W auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1+E und C+E abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass nach Auffassung des Berufungswerbers bei ihm die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in Rede stehenden Führerscheinklassen bestehen. Er sei seit fast 7 Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr B L und er bemühe sich, die an ihn gestellten Aufgaben bestmöglich zu erfüllen. In diesem Zusammenhang verwies der Berufungswerber auf ein beiliegendes Schreiben des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr B L. Er ersuche deshalb, ihm zumindest die Lenkberechtigung für die Klasse C1 zu erteilen. Er werde sich auch redlich bemühen, seinen nur im ehrenamtlichen Bereich übertragenen Aufgaben nachzukommen. Er bitte nochmals um die Möglichkeit der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens und einer Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt Folgendes erwogen:

4.1. Die belangte Behörde stützt sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das (vom Amtsarzt der belangten Behörde erstellte) ärztliche Gutachten vom 2. Mai 2003. Der Amtsarzt hat danach den nunmehrigen Berufungswerber in gesundheitlicher Hinsicht als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht geeignet beurteilt und dies mit einer beim Berufungswerber am linken Auge vorliegenden praktischen Einäugigkeit begründet.


4.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) bzw. der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten wie folgt:

FSG

§ 3 (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die

....

  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

....

§ 8 (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen

....

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

FSG-GV

§ 3 (1)

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

§ 6 (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
....
6. mangelhaftes Sehvermögen
....

§ 8 (5) Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. ....

Zwecks Klarstellung wird festgehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Klassen und Unterklassen der Gruppe 2 (§ 1 Abs. 1 Ziff. 9 FSG-GV) zuzuordnen sind.

4.3. Beim Berufungswerber besteht laut dem von Dr. H, F, am 3.4.2003 erstellten augenfachärztlichen Attest am linken Auge eine funktionelle Einäugigkeit. In derartigen Fällen ist nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter den in § 8 Abs. 5 FSG-GV angeführten Voraussetzungen bzw. der angeführten Einschränkung möglich. Was das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 betrifft, so ist diesbezüglich die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht vorgesehen. Vielmehr ist in solchen Fällen die (gesundheitliche) Nichteignung zum Lenken solcher Kraftfahrzeuge anzunehmen.

 

Der Berufungswerber hat nichts aufgezeigt, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Er hat in seinem Rechtsmittel das amtsärztliche Gutachten vom 6. Mai 2003 nicht konkret bekämpft. Es wurde von ihm auch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dieses sei mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar. Er gibt lediglich zu erkennen, hiemit nicht einverstanden zu sein.

 

Der Ordnung halber wird in diesem Zusammenhang auf die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in Zweifel zieht, in einem solchen Fall von sich aus initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen hat und durch bloße gegenteilige Behauptungen alleine der Gegenbeweis nicht erbracht werden kann (auf die VwGH-Erkenntnisse vom 14. Februar 1985, 85/02/0113; 16. Dezember 1987, 87/02/0130; 8. Juli 1988, 86/18/0127; 25. April 1989, 88/11/0083 wird hiebei verwiesen). Die Vorlage eines für ihn günstigen ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG ist in seinem Fall jedenfalls erforderlich. Ein derartiges Beweismittel wurde vom Berufungswerber gleichzeitig nicht vorgelegt.

 

Das amtsärztliche erstinstanzliche Gutachten, aus welchem sich die derzeitige Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken der in Rede stehenden Führerscheinklassen ergibt, ist daher geeignet, (auch) im Berufungsverfahren als Beurteilungsgrundlage herangezogen bzw. der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt zu werden.

 

Im Falle des Berufungswerbers ist hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 die erforderliche gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG nicht gegeben. Diese konnte ihm auch im Berufungsverfahren nicht attestiert werden und liegt im Zusammenhang damit eine der in § 3 FSG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Lenkberechtigung nicht vor.

Die Berufungsbehörde verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber auf Grund der Abweisung seines Antrages ergibt. Im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes bzw. der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung konnte jedoch keine für ihn günstigere Entscheidung getroffen werden.

Was das vom Berufungswerber angesprochene (augen)fachärztliche Attest betrifft, so hat er - wie schon angeführt - ein solches nicht gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt. Aufgrund des festgestellten gesundheitlichen Mangels ist für den unabhängigen Verwaltungssenat auch nicht nachvollziehbar, welche er im Sinne einer Verbesserung seiner Situation der Berufungswerber (eine solche könnte nur im Wegfall des festgestellten Mangels bestehen) an die Vorlage eines neuerlichen derartigen Befundes knüpft. Ungeachtet dessen steht ihm jederzeit die Möglichkeit der Einholung eines fachärztlichen Befundes offen.

Die Abänderung des Spruches im angefochtenen Bescheid war zu dessen näherer Konkretisierung erforderlich.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. K e i n b e r g e r

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